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BGH Beschluss vom 15.11.2000 – 3 StR 452/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
15. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2000, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 began-
genen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Mona-
ten aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 und der
Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch von zwei
Jahren und drei Monaten wendet. Dagegen hält die nachträgliche Gesamts-
trafenbildung (§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Senat vermag anhand der Gründe des angefochtenen Urteils nicht
festzustellen, ob die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts-
gerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 in die Gesamtstrafe einbezogen
werden durfte. Das Landgericht legt schon nicht dar, daß die Vollstreckung
dieser Strafe im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstand (vgl. § 55 Abs. 1
Satz 1 StGB). Es teilt aber auch die Tatzeit der vom Amtsgericht Düsseldorf
abgeurteilten Beförderungserschleichung nicht mit. Sollte diese nach dem Ur-
teil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 begangen worden sein, kä-
me eine - den Angeklagten beschwerende - Einbeziehung der Geldstrafe in die
Gesamtfreiheitsstrafe nicht in Betracht; denn da in diesem Falle die Strafen aus
den Urteilen der Amtsgerichte Langenfeld und Düsseldorf untereinander nicht
gesamtstrafenfähig wären, könnte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des
Amtsgerichts Langenfeld nur aus der dort verhängten viermonatigen Freiheits-
strafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus vorliegen-
dem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. die Nachw.
bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 und 5 a).
Über die Gesamtstrafe muß daher erneut befunden werden. Sollte sich
dabei erweisen, daß die formellen Voraussetzungen für die Einbeziehung der
Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben sind, wird die
nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben zu
prüfen, ob die Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
gesondert bestehen bleiben kann.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker