Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2000 – VIII ZR 324/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 242 Bb

Zu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.

BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - OLG Celle

LG Hannover

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1999

aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts

Hannover vom 6. August 1998 wie folgt abgeändert:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 1997 wird der Be-

klagte verurteilt, an die Klägerin 425.000 DM nebst 4 % Zinsen

seit 29. August 1997 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme

der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind

und die diese selbst trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Bundesrepublik Deutschland war Eigentümerin eines mit einem Fe-

rienheim bebauten Grundstücks in A. . Die Klägerin hatte

in-

soweit einen Rückübertragungsanspruch gemäß §§ 1 und 6 VermG. Wegen

eines zu Zeiten der ehemaligen DDR errichteten Anbaus an das Ferienheim

verlangte die Oberfinanzdirektion R. in Vertretung der Bundesrepublik

Deutschland von der Klägerin einen Wertausgleich in Höhe von 850.000 DM,

der bei Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin oder dessen Ver-

kauf an einen Dritten fällig sein sollte. Nach verschiedenen vergeblichen Ver-

kaufsbemühungen der Oberfinanzdirektion R. teilte die Klägerin dieser

mit Schreiben vom 18. November 1993 unter anderem folgendes mit:

"... das Angebot der Fa. A. über den Verkauf in Höhe von 1.610.000 DM findet mein Einverständnis.

Ich möchte nach dem jahrelangen hin und her abschließend an die Fa. A. verkaufen. Mit der prozentualen Aufteilung des Kaufvertrages 750.000 DM für mich, 850.000 DM für den Bund bin ich einverstanden. ...

Abschließend bleibt zu erwähnen, daß meine nervliche Verfas- sung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden ist und ich weitere Verhandlungen nur noch über einen Rechtsbeistand füh- ren werde."

Die Oberfinanzdirektion R. erstellte daraufhin den Entwurf eines

notariellen Grundstückskaufvertrages. Dieser sah neben der Bundesrepublik

Deutschland als Verkäuferin und der Firma A. als Käuferin auch eine

Beteiligung der Klägerin vor. Der Kaufpreis von (1.610.000 DM zuzüglich 15 %

Mehrwertsteuer =) 1.851.500 DM sollte in der Weise aufgeteilt werden, daß die

Klägerin 754.000 DM und die Bundesrepublik Deutschland 856.000 DM sowie

die gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 DM erhalten sollten.

Der Vertrag kam nicht zustande. Einen entsprechenden Vertragsentwurf er-

stellte die Oberfinanzdirektion R. auch für den Verkauf des Grundstücks

an den Beklagten. Statt dieses Grundstückskaufvertrages schlossen die Par-

teien ohne Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1993

einen notariellen Kaufvertrag über den Rückübertragungsanspruch der Kläge-

rin, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 1

...

(4) Die Erschienene zu 1, Frau H. (= Klägerin), ist nach Anga- be Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 1 und 6 VermG ..., ihr Anspruch richtet sich auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex. ...

§ 2

(1) Frau H. ... tritt hiermit im Rahmen eines Kaufver- trages an Herrn M. (= Beklagter) ... ihren Anspruch im Sinne des § 1 und 6 des VermG ... mit sofortiger dinglicher Wirkung zum heutigen Tage ab. Herr M. nimmt die Abtretung hiermit an.

...

§ 3

(1) Der vereinbarte Kaufpreis für den abgetretenen Anspruch be-

trägt DM 780.000 ...

Er ist sofort zur Zahlung zinslos fällig und zahlbar auf das amtliche Notaranderkonto des amtierenden Notars ... .

Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Teilbetrag von DM 100.000 unverzüglich nach Vorlage des Buchungsbelegs

zu überweisen auf das Konto der Verkäuferin. ... Der Restbe- trag von DM 680.000 ist von Monat zu Monat festzulegen. Die Zinsen stehen der Verkäuferin zu. Er ist auszuzahlen nebst Zinsen auf das vorgenannte Konto, sobald dem Notar der be- standskräftige Rückübertragungsbescheid vorgelegt wird.

§ 5

...

(5) Der Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, daß der heuti- ge Abtretungsvertrag von dem Regelungsvorschlag abweicht, den die OFD R. entwurfsweise den Beteiligten unter- breitet hat. Die Beteiligten, insbesondere der Käufer, nimmt ausdrücklich alle hiermit verbundenen Risiken in Kauf ein- schließlich der Versagung des Rückübertragungsbescheides und einer anderweitigen Veräußerung des Grundbesitzes seitens des Verfügungsberechtigten. ..."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 1996 ließ der Beklagte der

Oberfinanzdirektion R. mitteilen, "daß zum Zwecke der Abwicklung der

Angelegenheit der auf Sie entfallende Differenzbetrag von DM 850.000 an Sie

gezahlt wird". Dazu kam es nicht. Durch Bescheid vom 17. Juli 1996 übertrug

das Landesamt

zur Regelung offener Vermögensfragen M. -

V. das in Rede stehende Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden

auf den Beklagten. Zugleich stellte es fest, daß Ausgleichsansprüche nicht be-

stehen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten im

Wege der Teilklage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des notariellen

Vertrages vom 1. Dezember 1993 auf Zahlung von 425.000 DM nebst Prozeß-

zinsen in Anspruch. Sie macht geltend, der Kaufpreis für den Rückübertra-

gungsanspruch habe nur 780.000 DM betragen, weil bei Abschluß des Vertra-

ges gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei, daß der Rücküber-

tragungsanspruch mit einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik

Deutschland in Höhe von 850.000 DM belastet sei. Diese gemeinsame Ge-

schäftsgrundlage sei durch die Feststellung des Landesamtes zur Regelung

offener Vermögensfragen M. -V.

in dessen Bescheid vom

17. Juli 1996, daß Ausgleichsansprüche nicht bestehen, weggefallen. Danach

sei der notarielle Vertrag vom 1. Dezember 1993 in der Weise anzupassen,

daß der Beklagte die 850.000 DM, die er gemäß dem anwaltlichen Schreiben

vom 2. April 1996 an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen bereit gewe-

sen sei, an sie, die Klägerin, zahlen müsse. Der Beklagte wendet ein, nach § 5

Abs. 5 des notariellen Vertrages habe es seinem "Risiko" überlassen bleiben

sollen, sich wegen des Ausgleichsanspruchs mit der Oberfinanzdirektion R.

auseinanderzusetzen.

Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das Ver-

säumnisurteil aufrechterhalten. Zugleich hat es auf die Widerklage des Be-

klagten festgestellt, daß der Klägerin aus dem notariellen Vertrag vom

1. Dezember 1993 über den von dem Beklagten an sie gezahlten Kaufpreis von

780.000 DM und dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von

425.000 DM hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Die hierge-

gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewie-

sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage auf Zahlung eines Teil-

betrages von 425.000 DM nebst Prozeßzinsen sowie auf Abweisung der Wi-

derklage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von

Interesse, im wesentlichen ausgeführt:

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus den

Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Voraussetzungen

hierfür lägen nicht vor. Die Parteien hätten bei Abschluß des notariellen Ver-

trages vom 1. Dezember 1993 die Rechtslage nicht falsch beurteilt. Es hätten

sich auch keine Umstände unerwartet geändert, die im Vertrag keine Regelung

gefunden hätten. Die Klägerin habe den Vertrag in Kenntnis des abweichenden

Vertragsentwurfs der Oberfinanzdirektion R. geschlossen. Daß der Bun-

desrepublik Deutschland nach dem Rückübertragungsbescheid vom 17. Juli

1996 keine Ausgleichsansprüche zustünden, stelle keinen Umstand dar, den

die Parteien bei Abschluß des Vertrages falsch beurteilt hätten, und sei auch

keine unerwartete Änderung, die im Vertrag keine Regelung gefunden habe.

Die Parteien hätten den zu DDR-Zeiten errichteten Anbau ausdrücklich nicht

zum Gegenstand ihres notariellen Vertrages gemacht. Zudem seien dem Be-

klagten nach § 5 Abs. 5 ausdrücklich alle mit der Abweichung vom Regelungs-

vorschlag der Oberfinanzdirektion R. verbundenen Risiken zugewiesen

worden. Daß die Klägerin mit dem Anbau und den damit verbundenen Aus-

gleichsansprüchen nichts zu tun haben wollte, ergebe sich auch aus dem Hin-

weis in ihrem Schreiben vom 18. November 1993, ihre "nervliche Verfassung

sei für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhanden". Dem Wortlaut des nota-

riellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 und den weiteren Umständen lasse

sich deswegen bereits entnehmen, daß die Parteien die hier vorliegenden Ver-

tragsgestaltung gewählt hätten, um der Klägerin weitere Auseinandersetzun-

gen mit der Oberfinanzdirektion R. und das mit dem im Raum stehenden

Ausgleichsanspruch verbundene Risiko zu ersparen.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin scheitere auch an der fehlenden Er-

heblichkeit der Störung der Geschäftsgrundlage. Entscheidend sei insoweit die

Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien. Hier hätten die Parteien in § 5

Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich eine Risikoverteilung dahin getroffen, daß

der Beklagte als Käufer alle Risiken in Kauf nehme. Das Risiko der Verhand-

lungen mit der Oberfinanzdirektion R. über den Ausgleichsanspruch sei in

§ 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages ausdrücklich allein dem Beklagten zuge-

wiesen worden. Daher stünde dem Beklagten auch allein die entsprechende

Chance zu.

Die - zulässige - Feststellungswiderklage des Beklagten sei begründet,

da der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen über die bereits vom

Beklagten bezahlten 780.000 DM hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche

aus dem notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1993 zustünden.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin

mit ihrer Klage gegen den Beklagten geltend gemachte Teilanspruch auf Zah-

lung von 425.000 DM aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäfts-

grundlage herzuleiten.

a) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-

kannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die

nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden

gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspart-

ner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Ver-

tragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,

sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt

z.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew.

m.w.Nachw.). Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der be-

troffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und

Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den

veränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. BGHZ 109, 224, 229; 129, 297,

309; 135, 333, 339, jew. m.w.Nachw.).

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war bei Abschluß des

notariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 gemeinsame Geschäftsgrundlage

der Parteien, daß der an den Beklagten verkaufte und abgetretene Rücküber-

tragungsanspruch der Klägerin wegen des zu Zeiten der ehemaligen DDR er-

richteten Anbaus an das Ferienheim mit dem von der Oberfinanzdirektion R.

geltend gemachten Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland

in Höhe von 850.000 DM belastet war. Die Parteien waren übereinstimmend

dem Irrtum erlegen, der Beklagte erlange durch die Abtretung des Rücküber-

tragungsanspruchs, wirtschaftlich gesehen, lediglich den Wert von Grund und

Boden sowie des alten Gebäudekomplexes und müsse sich den Anbau erst

durch Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs der Bundesrepublik Deutschland

"erkaufen".

Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt zwar der

tatrichterlichen Beurteilung, die - wie die tatrichterliche Vertragsauslegung

selbst (vgl. insoweit zuletzt z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.Nachw.) - nur dann

nicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-

geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. So ist es aber hier.

aa) Das Berufungsgericht hat mehrere wesentliche Umstände nicht be-

rücksichtigt, die eindeutig belegen, daß die Parteien bei Abschluß des notari-

ellen Vertrages von einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutsch-

land in Höhe von 850.000 DM ausgegangen sind. So hat die Klägerin der

Oberfinanzdirektion R. am 18. November 1993 geschrieben, daß sie "mit

der

prozentualen Aufteilung des Kaufvertrages (gemeint ist ersichtlich: des Kauf-

preises) 750.000 DM für mich, 850.000 DM für den Bund ... einverstanden" sei.

Dementsprechend hat der von der Oberfinanzdirektion R. entworfene

notarielle Grundstückskaufvertrag, der auch bei dem geplanten Verkauf des

Grundstücks an den Beklagten Anwendung finden sollte, vorgesehen, daß von

dem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer die

Klägerin nur 754.000 DM, die Bundesrepublik Deutschland jedoch 856.000 DM

zuzüglich der gesamten Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 1.097.500 DM er-

halten sollten. Damit im Grundsatz übereinstimmend haben die Parteien im

notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1993 als Kaufpreis für den nach § 1

Abs. 4 "auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex" gerich-

teten Rückübertragungsanspruch lediglich 780.000 DM vereinbart. Noch kurz

vor Erlaß des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 ließ der Be-

klagte der Oberfinanzdirektion R. durch anwaltliches Schreiben vom

2. April 1996 mitteilen, "daß zum Zwecke der Abwicklung der Angelegenheit

der auf Sie entfallende Differenzbetrag von DM 850.000 an Sie gezahlt wird".

bb) Aus dem notariellen Vertrag der Parteien selbst und den sonstigen

Begleitumständen ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nichts anderes.

Das gilt zunächst insoweit, als die Parteien nicht mit der Bundesrepublik

Deutschland den von der Oberfinanzdirektion R. entworfenen Grund-

stückskaufvertrag geschlossen haben, wonach die Bundesrepublik Deutsch-

land von dem Kaufpreis in Höhe von 1.851.500 DM einschließlich Mehrwert-

steuer 856.000 DM sowie die gesamte Mehrwertsteuer, insgesamt mithin

1.097.500 DM erhalten sollte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen

nicht erkennen, weshalb das ausschließen sollte, daß die Parteien bei Ab-

schluß des notariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 übereinstimmend von

einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in der genannten

Höhe ausgegangen sind. Vielmehr dürfte die Ablehnung des Vertragsentwurfs

der Oberfinanzdirektion R. auf der Überlegung des Beklagten beruhen,

daß er durch die statt dessen gewählte Vertragsgestaltung - da der Aus-

gleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland nicht der Mehrwertsteuer

unterlag - trotz des von 754.000 DM auf 780.000 DM erhöhten Anteils der Klä-

gerin insgesamt 215.500 DM an Mehrwertsteuer (1.851.500 DM - 780.000 DM -

856.000 DM) sparen könne und der Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik

Deutschland von 856.000 DM bzw. 850.000 DM zudem erst später, nämlich bei

Erlaß des Rückübertragungsbescheides fällig werde.

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht ferner darauf, daß der

Rückübertragungsanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 4 des Vertrages der

Parteien "auf den Grund und Boden sowie den alten Gebäudekomplex" ge-

richtet war. Auch das spricht nicht dagegen, daß die Parteien übereinstimmend

von einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für den Anbau

ausgegangen sind, sondern läßt lediglich erkennen, daß sie diesen Anspruch

unberührt lassen wollten. Wie bereits das Landesamt zur Regelung offener

Vermögensfragen M. -V.

in seinem Bescheid vom 17. Juli

1996 ausgeführt hat, ist die Beschreibung des Rückübertragungsanspruchs in

§ 1 Abs. 4 im übrigen rechtlich unzutreffend, weil auch der zu DDR-Zeiten er-

richtete Anbau gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund-

stücks ist und sich deswegen das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 946

BGB auf den Anbau erstreckt. Entgegen der gemeinsamen Vorstellung der

Parteien erwarb der Beklagte durch die Abtretung einen Anspruch gegen die

Bundesrepublik Deutschland auf Übereignung des Grundstücks mit allen vor-

handenen Baulichkeiten, mithin einschließlich des Anbaus.

Auch die Risikoklausel in § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages steht der

hier angenommenen Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Das ist schon des-

wegen nicht der Fall, weil der Ausgleichsanspruch im Hinblick darauf, daß die

Parteien lediglich einen Kaufpreis von 780.000 DM vereinbart haben, über-

haupt kein "Risiko" für den Beklagten darstellte. Diese Bestimmung wurde, wie

ihrem Wortlaut zu entnehmen ist, im Hinblick darauf eingefügt, daß die Bun-

desrepublik Deutschland entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Oberfi-

nanzdirektion R. nicht an dem Vertragsschluß beteiligt wurde. Damit hatte

der Beklagte als Käufer die Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs

und des weiteren das Risiko übernommen, daß das Grundstück von der verfü-

gungsberechtigten Bundesrepublik Deutschland anderweitig veräußert werden

würde. Hingegen handelte es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus der dama-

ligen Sicht der Parteien um eine feststehende Größe, wie das Schreiben der

Anwälte der Beklagten vom 2. April 1996 an die Oberfinanzdirektion R.

belegt. Eine Chance, den Rückübertragungsanspruch durch Verhandlungsge-

schick gegenüber der Oberfinanzdirektion R. herabzusetzen oder gar

ganz in Fortfall zu bringen, haben die Parteien dem Beklagten danach nicht

einräumen wollen, so daß die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, wegen

des übernommenen Risikos stehe dem Beklagten auch allein die entsprechen-

de Chance zu, nicht haltbar ist.

Schließlich kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine

Rede davon sein, daß aus dem Schreiben der Klägerin vom 18. November

1993 hervorgehe, die Parteien hätten die hier vorliegende Vertragskonstruktion

gewählt, um der Klägerin weitere Auseinandersetzungen mit der Oberfinanzdi-

rektion R. und das mit dem im Raum stehenden Ausgleichsanspruch ver-

bundene Risiko zu ersparen. Weder war für die Klägerin mit dem Aus-

gleichsanspruch ein Risiko verbunden, noch hatte sie deswegen mit der Ober-

finanzdirektion R. eine Auseinandersetzung. Vielmehr hatte sie den Aus-

gleichs-

anspruch, wie aus ihrem Schreiben vom 18. November 1993 hervorgeht, unbe-

anstandet hingenommen. Wenn es in dem Schreiben der Klägerin weiter heißt,

daß ihre "nervliche Verfassung für weitere Verhandlungen nicht mehr vorhan-

den" sei, so betrifft das lediglich die vorausgehenden vergeblichen Bemühun-

gen der Oberfinanzdirektion R. , das Grundstück zu einem höheren Preis

zu verkaufen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Schreiben nur un-

vollständig gewürdigt, indem es den zweiten Satzteil unberücksichtigt gelassen

hat, wonach die Klägerin durchaus noch zu weiteren Verhandlungen, allerdings

nur über einen Rechtsbeistand, bereit war.

c) Die gemeinsame Vorstellung der Parteien bei Abschluß des notariel-

len Vertrages vom 1. Dezember 1993, daß der Rückübertragungsanspruch der

Klägerin mit einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in

Höhe von 850.000 DM belastet sei, hat sich nicht verwirklicht, weil das Lan-

desamt zur Regelung offener Vermögensfragen M. -V.

in

seinem Rückübertragungsbescheid vom 17. Juli 1996 einen solchen Aus-

gleichsanspruch bestandskräftig verneint hat.

d) Dadurch, daß der Beklagte den Erwartungen der Parteien zuwider

keinem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war,

ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Ausgewogenheit der

beiderseitigen Leistungen erheblich beeinträchtigt. Im Ergebnis hat der Be-

klagte das betreffende Grundstück anstatt für (780.000 + 850.000 DM =)

1.630.000 DM für nur 780.000 DM erhalten. Das geht zu Lasten der Klägerin,

die sich wegen des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs der Bundesrepublik

Deutschland mit einem Kaufpreis von lediglich 780.000 DM für den Rücküber-

tragungsanspruch, der in Wahrheit den vollen wirtschaftlichen Wert des

Grundstücks erfaßte, zufriedengegeben hat. Angesichts dessen ist der Kläge-

rin ein unverändertes Festhalten an dem notariellen Vertrag vom 1. Dezember

1993 nach Treu und Glauben nicht zuzumuten.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Frage eines Bestehens des

Ausgleichsanspruchs liege in der vertraglichen Risikosphäre der Klägerin (vgl.

BGHZ 74, 370, 373). Wie bereits oben (unter b bb) ausgeführt, besagt die Risi-

koklausel des § 5 Abs. 5 des notariellen Vertrages der Parteien zu der Chance

von Verhandlungen über den Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik

Deutschland nichts. Die Annahme des Berufungsgerichts, das "Risiko" der

Verhandlungen mit der Oberfinanzdirektion R. über den Ausgleichsan-

spruch

sei in § 5 Abs. 5 des Vertrages ausdrücklich allein dem Beklagten zugewiesen

worden, so daß ihm auch die entsprechende Chance zustehe, entbehrt jeder

Grundlage im Wortlaut der Klausel und in den Vorstellungen der Parteien. Im

übrigen wird weder in der Revisionserwiderung näherer Vortrag aufgezeigt

noch ist sonst ersichtlich, daß der Beklagte mit der Oberfinanzdirektion R.

über den Ausgleichsanspruch verhandelt hat. Vielmehr hat er dieser noch kurz

vor Erlaß des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 durch anwaltli-

ches Schreiben vom 2. April 1996 seine Zahlungsbereitschaft über den vollen

Betrag von 850.000 DM erklärt.

e) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde

als richtig dar. Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß der

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages wie des hier in Re-

de stehenden Vertrages der Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden

kann, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (zuletzt z.B.

BGHZ 131, 209, 216 m.w.Nachw.). Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hier

gegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eines

zukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen (BGHZ 74, 370 ff.; 131, 209, 217;

vgl. ferner BGHZ 113, 310, 314 f.).

f) Die nach alledem gebotene Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls

der Geschäftsgrundlage kann der erkennende Senat selbst vornehmen. Weite-

re tatsächliche Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen sind nicht zu

erwarten. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist die Frage des

Wegfalls der Geschäftsgrundlage in den Vorinstanzen eingehend behandelt

worden.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielle

Vertrag der Parteien den veränderten Umständen in der Weise anzupassen,

daß der Beklagte den auf den vermeintlichen Ausgleichsanspruch der Bundes-

republik Deutschland entfallenden Betrag von 850.000 DM zusätzlich zu dem

vereinbarten Kaufpreis von 780.000 DM an die Klägerin zu zahlen hat. Wie

sich aufgrund des Rückübertragungsbescheides vom 17. Juli 1996 nachträg-

lich herausgestellt hat, hat die Klägerin dem Beklagten entgegen der gemein-

samen Vorstellung beider Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages vom

1. Dezember 1993 einen unbelasteten Rückübertragungsanspruch abgetreten.

Unerheblich ist, welchen Wert dieser Anspruch bzw. das betreffende Grund-

stück bei Abschluß des Vertrages tatsächlich hatte. Maßgeblich ist vielmehr,

welcher Wert ihm nach den Vorstellungen der Parteien zukam. Das ist nicht

der vereinbarte Kaufpreis von 780.000 DM. Dieser beruhte auf der - unzu-

treffenden - Vorstellung der Parteien, daß der Rückübertragungsanspruch mit

einem Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von

850.000 DM belastet sei. Vielmehr betrug der Wert des unbelasteten Rück-

übertragungsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien (780.000 DM +

850.000 DM =) 1.630.000 DM. Demgemäß war der Beklagte ausweislich des

Schreibens seiner Anwälte vom 2. April 1996 bis zuletzt bereit, für den Erwerb

des Grundstücks über den mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis von

780.000 DM hinaus auch den von der Oberfinanzdirektion R. für die Bun-

desrepublik Deutschland verlangten Wertausgleich in Höhe von 850.000 DM

zu zahlen. Hätten die Parteien gewußt, daß der Beklagte keinen Wertausgleich

an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen hatte, hätten sie für die Abtre-

tung des Rückübertragungsanspruches der Klägerin einen um 850.000 DM

höheren Kaufpreis vereinbart (vgl. BGHZ 74, 370, 376). Das ergibt sich schon

aus dem Umstand, daß der Beklagte, wie dargetan, bereit war, für das Grund-

stück mit allen Baulichkeiten insgesamt 1.630.000 DM netto zu zahlen. Nach

alledem hat die Klägerin, die sich lediglich wegen des vermeintlichen Aus-

gleichsanspruchs mit dem vereinbarten Kaufpreis von 780.000 DM zufrieden-

gegeben hat, für die Abtretung ihres unbelasteten Rückübertragungsanspruchs

850.000 DM zu wenig erhalten. Durch eine entsprechende Zuzahlung des Be-

klagten wird die Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen wiederherge-

stellt. Die Klägerin erhält damit insgesamt den Geldbetrag, der nach den Vor-

stellungen der Parteien dem Wert des Rückübertragungsanspruchs ohne Aus-

gleichsverpflichtung bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 1. Dezember

1993 entsprach (vgl. OLG Nürnberg NJW 1996, 1479). Aus der Sicht des Be-

klagten ist es dagegen letztlich gleich, ob er den Betrag von 850.000 DM wie

ursprünglich vorgesehen an die Bundesrepublik Deutschland oder nach Weg-

fall des vermeintlichen Ausgleichsanspruchs nunmehr an die Klägerin entrich-

tet. Unabhängig davon hat er das Grundstück zu dem von ihm von vornherein

einkalkulierten Preis von 1.630.000 DM erlangt.

Hat die Klägerin mithin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zah-

lung weiterer 850.000 DM, ist ihr der mit der Klage geltend gemachte Teilbe-

trag von 425.000 DM nicht zu versagen.

2. Ferner hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, die

Feststellungswiderklage des Beklagten zu Unrecht für begründet erachtet. Aus

den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klägerin von dem Be-

klagten über den von diesem gezahlten Kaufpreis von 780.000 DM und den mit

der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 425.000 DM hinaus Zahlung wei-

terer 425.000 DM verlangen kann.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst