Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2000 – VIII ZR 60/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr.

Leimert und Wiechers

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 729.907,30 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru-

fungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß hinsichtlich des gel-

tend gemachten Ausgleichsanspruchs sämtliche Voraussetzungen des § 89 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB vorliegen, was für eine Vorabentscheidung über

den Grund des Anspruchs grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom

13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 unter II 3 m.w.Nachw.). Die

Beklagte hat jedoch im Rechtsstreit einen Ausgleichsanspruch der Klägerin

- abgesehen von der Frage des Bestehens eines Handelsvertreterverhältnis-

ses - dem Grunde nach nicht bestritten und nur Einwendungen zur Höhe des

Anspruchs erhoben. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrückli-

chen Feststellungen zum Grund des Ausgleichsanspruchs mehr.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der

Beklagten nicht erkennen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Dr. Leimert

Wiechers