BGH Urteil vom 15.11.2000 – VIII ZR 60/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr.
Leimert und Wiechers
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 729.907,30 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru-
fungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß hinsichtlich des gel-
tend gemachten Ausgleichsanspruchs sämtliche Voraussetzungen des § 89 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB vorliegen, was für eine Vorabentscheidung über
den Grund des Anspruchs grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom
13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 unter II 3 m.w.Nachw.). Die
Beklagte hat jedoch im Rechtsstreit einen Ausgleichsanspruch der Klägerin
- abgesehen von der Frage des Bestehens eines Handelsvertreterverhältnis-
ses - dem Grunde nach nicht bestritten und nur Einwendungen zur Höhe des
Anspruchs erhoben. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrückli-
chen Feststellungen zum Grund des Ausgleichsanspruchs mehr.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zum Nachteil der
Beklagten nicht erkennen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Leimert
Wiechers