Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2000 – XII ZR 197/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 15. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 1374; BetrVG §§ 111, 112

Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenaus-

gleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten

Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen,

wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfin-

dung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.

BGH, Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197-98 - OLG Hamm AG Brilon

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und

die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 7. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai

1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 gebo-

rene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996

trennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus.

Am 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellers

zugestellt.

Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhob die Antragsgegnerin einen

Anspruch auf Zugewinnausgleich und trug dazu vor: Der Antragsteller habe

über ein Anfangsvermögen in Höhe von 24.361,35 DM und ein Endvermögen

in Höhe von 59.060,50 DM verfügt, während sie, die Antragsgegnerin, kein

Endvermögen besessen habe. Danach ergebe sich ein Zugewinn des Antrag-

stellers von 34.699,15 DM, von dem ihr als Ausgleich ein Anteil in Höhe von

17.349,58 DM zustehe. Der Antragsteller bestritt, einen ausgleichspflichtigen

Zugewinn erworben zu haben; zu seinem - im übrigen von der Antragsgegnerin

zutreffend angegebenen - Anfangsvermögen sei nämlich eine Abfindung in

Höhe von 84.598,40 DM brutto hinzuzurechnen, die er wegen des Verlustes

seines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber erhalten habe.

Der Antragsteller war bis zum 30. Juni 1995 18 Jahre lang als Fachar-

beiter für die Firma C. C. GmbH in B. tätig. Ende Juni 1995 wurde die Produkti-

on in dem Werk B.-W. eingestellt und das Werk geschlossen. Dem Antrag-

steller wurde, ebenso wie den meisten anderen Mitarbeitern, gekündigt. Im Zu-

ge der Vorbereitung der Betriebsstillegung wurde am 23. März 1995 zwischen

der C. C. GmbH, Werk B.-W., und dem Betriebsrat "gemäß § 111 BetrVG" der

nachfolgende Interessenausgleich vereinbart:

§ 1

Gegenstand/Durchführung

C. C. GmbH wird die Produktion im Werk B.-W. zum 30. Juni 1995 einstellen und das Werk schließen. Der Betriebsrat ist mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, widersetzt sich jedoch nicht einem Interessenausgleich.

Mitarbeitern mit einer Kündigungsfrist bis einschließlich 3 Monaten zum Quartalsende wird zum 30. Juni 1995 gekündigt. Mitarbeitern, deren Kündigungsfrist 4, 5 oder 6 Monate zum Quartalsende beträgt, wird zum 30. September 1995 gekündigt.

§ 2

Abschluß der Verhandlungen

Die Beteiligten erklären das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs für beendet.

§ 3

Mitwirkungsrechte

Weitere Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

§ 4

Abfindung

Es ist beabsichtigt, die mit der Schließung notwendigen Maßnah- men sozialverträglich abzuwickeln. Die Mitarbeiter erhalten für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.

C. C. GmbH stellt für diesen Zweck einen Betrag in Höhe von DM 9,3 Millionen zur Verfügung, der sich durch keinerlei Maß- nahmen verringern darf. Über die Verteilung wird in einem noch abzuschließenden Sozialplan beraten, der noch bis zum 6. April 1995 verhandelt werden soll.

Am 22. Mai 1995 vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat

"gemäß § 112 BetrVG" einen Sozialplan, in dem unter anderem folgende Re-

gelungen enthalten waren:

Präambel

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom

23. März 1995 geregelte Betriebsstillegung entstehen, wird ein Sozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart.

§ 1

Geltungsbereich

1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle in der Anla-

ge 1 aufgeführten Mitarbeiter/innen.

2. Der Sozialplan differenziert Leistungen bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

§ 2

Einkommen

1. Als Basiseinkommen für die Berechnung der Abfindung gemäß Formel wurde ein zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat vereinbartes durchschnittliches Einkommen aus dem Kalenderjahr 1994 zugrunde gelegt.

2. Die Berechnungsformel ist wie folgt:

Prozentsatz gemäß Anlage 2 von der Summe des Basisein- kommens gemäß § 2, 1 multipliziert mit der Anzahl der Dienst- jahre gemäß § 3. Die Berechnung der Einzelabfindungen er- folgt in Anlage 1.

§ 3

Alter und Dienstjahre

Für das Alter und die Betriebszugehörigkeit zählen nur volle Jah- re, gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses (30. Juni bzw. 30. September 1995).

...

§ 6

Sonstige Zuschläge

1. Für jedes in der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind erhält der/

die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 2.000,--.

2. Für den in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Ehepartner er- hält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 1.000,--.

3. Mitarbeiter/innen mit gültigem Schwerbehindertenausweis er-

halten als Festbetrag DM 2.000,--.

4. Als Stichtag der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt das

Datum der Unterzeichnung des Sozialplanes.

...

§ 10

Fälligkeit der Abfindung

1. Die Abfindung wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitar-

beiter/innen fällig.

2. Mitarbeiter/innen, die eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht haben, erhalten Leistungen nach dieser Vereinbarung so lange nicht, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Wird eine Abfindung zugesprochen, so ist sie auf den nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Betrag anzurechnen.

...

Die für den Antragsteller beigefügte Anlage gab sein Alter (55 Jahre),

seine Dienstjahre (18 Jahre) und ein Basiseinkommen von 5.736 DM an und

ermittelte daraus die Abfindung:

(5.736,00 * 80 %) * 18 Jahre:

schwerbehindert:

82.598,40 DM

2.000,00 DM

Abfindung gesamt:

84.598,40 DM

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe

der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu-

gunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und der Antragsteller verurteilt, an

die Antragsgegnerin einen Betrag von 17.349,58 DM als Zugewinnausgleich zu

zahlen.

Gegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und über den

Zugewinnausgleich legte der Antragsteller Berufung ein. Zum Zugewinnaus-

gleich verfolgte er das Begehren weiter, die ihm von seinem Arbeitgeber auf-

grund des am 23. März 1995 - vor der Eheschließung - vereinbarten Interes-

senausgleichs gewährte Abfindung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Be-

rufung des Antragstellers im Ausspruch über den Zugewinnausgleich ab und

wies insoweit die Klage der Antragsgegnerin ab (OLG Urteil veröffentlicht in

FamRZ 1999, 1069; jedoch mit der unzutreffenden Anmerkung, daß Prozeßko-

stenhilfe für die Revision verweigert worden sei).

Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der sie

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtlich

zutreffend die - im Revisionsverfahren allein noch streitige - Abfindung in der

zugrunde gelegten Höhe von netto 78.113,66 DM dem Anfangsvermögen des

Antragstellers hinzugerechnet mit der Folge, daß das Anfangsvermögen das

Endvermögen überstieg und demgemäß ein Zugewinn nicht erzielt wurde

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch

des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten

am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-

stehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das

heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden

objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits ent-

standen sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72;

vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).

Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge-

genwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen,

die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr

von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (not-

falls durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983

- IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil

BGHZ 117 aaO S. 72, jeweils m.N.). Der Wert muß jedoch nicht zwingend so-

gleich verfügbar sein (BGHZ 117 aaO S. 77; Schwab, Handbuch des Schei-

dungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im An-

fangsvermögen setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, daß es

unbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen

sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Johann-

sen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB

Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7;

MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab, Handbuch aaO

Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der

Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind,

und bloße Erwerbsaussichten (Soergel/Lange aaO; Staudinger/Thiele aaO

§ 1374 Rdn. 3), da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit

wirtschaftlichem Wert" erfüllen.

2. Die Revision verneint die Zurechenbarkeit der Abfindung des Antrag-

stellers zu seinem Anfangsvermögen. Sie vertritt die Auffassung, der Antrag-

steller habe durch den Interessenausgleich vom 23. März 1995 lediglich eine

unverbindliche Aussicht auf eine Abfindung, jedoch noch keine sichere, durch-

setzbare Erwerbsposition erlangt. Zumindest sei er aufgrund der Vereinbarung

vom 23. März 1995 nicht in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ge-

wesen. Das sei erst mit dem Sozialplan - nach Eintritt des Güterstandes - ge-

schehen, durch den dem Antragsteller verbindlich eine Abfindung in bestimmter

Höhe zugesagt worden sei.

3. Dem ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles

nicht zu folgen.

A:

a) Ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat im

Sinne von §§ 111, 112 BetrVG entfaltet allerdings grundsätzlich keine unmit-

telbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne Arbeitsver-

hältnis (vgl. Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker, Gemeinschaftskommentar

zum Betriebsverfassungsgesetz = GK-Fabricius 6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 22;

Fitting/Kaiser/Heither/Engels = FKHE Betriebsverfassungsgesetz 19. Aufl.

§§ 112, 112 a Rdn. 50; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 7. Aufl. § 112

Rdn. 39, 41). Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung besonde-

rer Art (vgl. GK-Fabricius aaO Rdn. 22; Richardi aaO Rdn. 15 ff., 38; Däu-

bler/Kittner/Klebe = DKK Betriebsverfassungsgesetz 6. Aufl. §§ 112, 112 a

Rdn. 15) und keine Betriebsvereinbarung mit der Folge, daß sich der einzelne

Arbeitnehmer grundsätzlich nicht im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG auf die Ver-

einbarungen in einem Interessenausgleich berufen kann (vgl. FKHE aaO

Rdn. 51; Richardi aaO Rdn. 15 ff.).

Der Interessenausgleich im rechtstechnischen Sinn ist eine Einigung

zwischen Unternehmer und Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung

(§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er bezieht sich insoweit ausschließlich darauf,

ob und wann diese Maßnahme durchgeführt, und wie sie verwirklicht werden

soll (vgl. DKK aaO Rdn. 13 ff.; FKHE aaO Rdn. 14 ff., Richardi aaO Rdn. 20).

Dabei soll durch den Interessenausgleich versucht werden, die zum Teil ge-

genläufigen Interessen von Unternehmer und Betriebsrat in Einklang zu brin-

gen, so daß Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden oder doch gemildert

werden, ohne daß es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftli-

chen Belange des Unternehmens kommt (vgl. FKHE aaO Rdn. 15).

b) Im Gegensatz zu dem Interessenausgleich hat der Sozialplan - die

Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,

die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen

(§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) - die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112

Abs. 1 Satz 3 BetrVG) mit der Folge der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4

BetrVG. Der Sozialplan begründet insoweit in der Regel unmittelbare Ansprü-

che der Betroffenen (DKK aaO Rdn. 24, 25). Der Sozialplan wird entweder zwi-

schen Arbeitgeber und Betriebsrat frei vereinbart, oder er wird - als erzwunge-

ner Sozialplan - von der Einigungsstelle aufgestellt. In diesem Fall sind die

Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachten (vgl. Richardi aaO

Rdn. 47 ff.). Bei einem vereinbarten Sozialplan sind die Parteien hingegen

weitgehend frei und können sich auch über weitere Fragen einigen (vgl. FKHE

aaO Rdn. 57 ff.). Wie der Interessenausgleich verfolgt auch der Sozialplan den

Zweck, eine geplante und nach den Interessen des Arbeitgebers notwendige

Betriebsänderung so zu gestalten, daß für die betroffenen Arbeitnehmer keine

unverhältnismäßige Belastung eintritt (vgl. Richardi aaO Rdn. 49; FKHE aaO

Rdn. 78).

c) Nach der Differenzierung des Gesetzes zwischen Interessenausgleich

und Sozialplan hat der Interessenausgleich Regelungen zum Inhalt, die nicht

Gegenstand des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind. Danach

hat der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirt-

schaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl.

DKK aaO Rdn. 13; FKHE aaO Rdn. 17; BAG Beschluß vom 17. September

1991 - 1 ABR 23/91 = BAGE 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischen

freiwilligem und erzwungenem Sozialplan). Bestimmungen über den Ausgleich

oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infol-

ge der Betriebsänderung entstehen, zählen demgemäß nicht zum Interessen-

ausgleich im gesetzestechnischen Sinn, denn sie bilden nach der Legaldefiniti-

on des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Sozialplan. Wenn ein Interessenaus-

gleich gleichwohl derartige Bestimmungen enthält, handelt es sich insoweit um

einen "qualifizierten Interessenausgleich" (vgl. Richardi aaO Rdn. 18 und 39),

der im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden Bestimmungen für

die Einzelarbeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77

Abs. 4 BetrVG darstellt (vgl. Richardi aaO Rdn. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) und

dem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene Rechts-

stellung einräumt (vgl. auch DKK aaO Rdn. 25; BAG Beschluß vom

17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 = BAGE 63, 152 ff.).

d) Nach den dargelegten Grundsätzen bilden die Vereinbarungen in den

§§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. März 1995 - gegebenenfalls in Verbindung

mit der Absichtserklärung in § 4 Abs. 1 Satz 1 - den eigentlichen Interessen-

ausgleich im gesetzestechnischen Sinn. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 2 geht hingegen über den Sinn und Zweck eines Interessenausgleichs

hinaus und hatte deshalb, wie dargelegt, in diesem an sich "nichts zu suchen".

Sie trifft vielmehr eine Bestimmung über den Ausgleich der wirtschaftlichen

Nachteile, die den Arbeitnehmern als Folge der beschlossenen Betriebsstille-

gung entstehen würden, und hat insoweit den Charakter einer Sozialplanrege-

lung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

e) Die Rechtsposition, die hierdurch für den Antragsteller begründet

wurde, ist als Anwartschaft oder einer solchen jedenfalls vergleichbare Rechts-

stellung zu behandeln, die einen - nicht mehr von einer Gegenleistung abhän-

gigen - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbaren Anspruch auf die zuge-

sagte Abfindung gewährte. In diesem Sinn ist sie entgegen der Auffassung der

Revision im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.

Die Abfindung, zu deren Zahlung an die Mitarbeiter sich die C. C. GmbH

als Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze verpflichtete, sollte verbindlich

und definitiv 9,3 Millionen DM betragen. Dieser Betrag war auf die vorhande-

nen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine

gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl.

Bauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR

281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.). Da die Abfindungsregelung frei

vereinbart (und nicht erzwungen) war, konnte sie den Ausgleich zulässigerwei-

se für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen (vgl. BAGE 68 aaO S. 286 f.;

Richardi aaO Rdn. 89). In diesem Fall lag es nahe, daß die Höhe der einzelnen

Abfindung nach einem Punktesystem bestimmt wurde, welches insbesondere

die Faktoren Lebensalter (ggfs. auch Unterhaltsverpflichtungen), Dauer der

Betriebszugehörigkeit und Höhe des Bruttolohns berücksichtigte (vgl. Ehmann

in Festgabe für Hermann Weitnauer 1980, 3 ff., 52 ff.; FKHE aaO Rdn. 101;

DKK aaO Rdn. 67, 96 f.; Richardi aaO Rdn. 89 ff.).

Mit diesen Vorgaben war der Rahmen für die Bestimmung der Höhe der

den einzelnen Mitarbeitern und damit auch dem Antragsteller zugesagten Ab-

findung festgelegt. Diese war im Wege der Schätzung bewertbar. Soweit mit

einer Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind,

rechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung in

der Zugewinnbilanz außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht

BGHZ 87, 367 ff.). Daß der Wert der Abfindung am Stichtag nicht sogleich rea-

lisierbar und verfügbar war, die Abfindung vielmehr erst zum Zeitpunkt des

Ausscheidens des Antragstellers aus dem Betrieb fällig wurde (vgl. FKHE aaO

Rdn. 136; § 10 Abs. 1 des Sozialplans), steht der Berücksichtigung beim An-

fangsvermögen, wie dargelegt, ebenfalls nicht entgegen. Der Abfindungsan-

spruch war grundsätzlich vererblich (hier § 7 des Sozialplans). Auch insoweit

ist nicht erforderlich, daß er bereits fällig, der Antragsteller also schon aus dem

Betrieb ausgeschieden war. Es reicht vielmehr aus, daß der Anspruch entstan-

den war, das heißt, daß die entsprechende Sozialplanregelung bereits exi-

stierte und die Kündigung ausgesprochen oder mit Sicherheit zu erwarten war

(vgl. DKK aaO Rdn. 149; FKHE aaO Rdn. 136). An letzterem bestand hier nach

dem Abschluß des Interessenausgleichs kein vernünftiger Zweifel.

B:

a) Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zu-

gewinnausgleich sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens alle vor dem

Eintritt des Güterstandes begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse

unberücksichtigt zu lassen, die Ansprüche auf künftig fällig werdende, wieder-

kehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt oder Unterhalts-

zahlungen, vermitteln. Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermö-

genswert des Berechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen ver-

mitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO S. 240;

BGHZ 82 aaO S. 150 m.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 9).

Bei der rechtlichen Behandlung von Abfindungen, die anstelle derartiger künf-

tig wiederkehrender Ansprüche gewährt werden, wird die Auffassung vertreten,

diese Abfindungen seien als Surrogat so zu behandeln wie das von ihnen sur-

rogierte Objekt, das heißt periodengerecht auf die Zeiträume vor, während und

nach der Güterstandszeit zu verteilen (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen Lehr-

buch des Familienrechts 4. Aufl. § 36 V 6 S. 551; MünchKomm/Gernhuber BGB

3. Aufl. § 1375 Rdn. 11; Schwab aaO VII Rdn. 37). Demgegenüber hat der

Bundesgerichtshof auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegen

dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde (BGHZ 82, 145 ff.), und bei der

Witwenrentenabfindung (BGHZ aaO 149 ff.) auf das Stichtagsprinzip abgeho-

ben, da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. BGB

keine andere Entscheidung zulasse (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November

1997 - IX ZR 37/97 = FamRZ 1998, 362).

b) Der Frage braucht im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenen

besonderen Umstände nicht näher nachgegangen zu werden. Die Abfindung,

die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erhalten hat, war nämlich jeden-

falls nicht maßgeblich als Ausgleich für den Verlust künftigen Einkommens be-

stimmt.

Über den Zweck, der generell mit Sozialplanleistungen erreicht werden

soll, und die Frage, ob vergangenheitsbezogene Erwägungen statthaft oder nur

zukunftsorientierte Betrachtungen zulässig sind, besteht allerdings keine Einig-

keit (vgl. FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 50 ff.). Der Große Senat

des Bundesarbeitsgerichts hat im Jahre 1978 in den Sozialplanabfindungen

eine Entschädigung dafür gesehen, "daß der Arbeitnehmer infolge einer von

ihm hinzunehmenden Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz einbüßt und im

Lauf des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile verliert". Er hat aber hinzu-

gefügt, die Sozialplanabfindung sei "zugleich auf die Zukunft gerichtet" und

habe "Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der

(nachteiligen) Betriebsänderung" (BAGE 31, 176, 187 f. = AP § 112 BetrVG

1972 Nr. 6 unter B 3). In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsge-

richt nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsori-

entierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit

der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den

Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom

9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.;

Richardi aaO Rdn. 51). Das bezieht sich indessen nach den getroffenen Ent-

scheidungen nur auf den durch den Spruch der Einigungsstelle erzwungenen

Sozialplan, der sich an die in § 112 Abs. 5 BetrVG normierten Richtlinien hal-

ten muß. Hingegen sind die Betriebsparteien in einem freiwillig vereinbarten

Sozialplan in der Gestaltung und im Regelungsinhalt der Vereinbarung frei

(vgl. Richardi aaO; FKHE aaO Rdn. 82). Sie können in den Grenzen von Recht

und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei darüber entscheiden, welche Nachteile, die der

Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen

werden sollen. In einem freiwilligen Sozialplan können demgemäß beispiels-

weise Abfindungen

festgesetzt werden, deren Höhe sich vorwiegend

- vergangen-heitsbezogen - nach dem bisherigen Monatseinkommen und der

Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bemißt (vgl. Richardi aaO

Rdn. 52 m.w.N.).

In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung

festgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen

wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grund-

lage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte,

oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in

erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines

Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, oh-

ne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken

(vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 aaO S. 362). Auch unter die-

sem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antrag-

stellers mithin nichts entgegen.

Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der

Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweg-

genommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet

worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem

güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.

Blumenröhr Krohn Gerber

Weber-Monecke Wagenitz