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BGH Beschluss vom 16.11.2000 – 4 StR 434/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 434/00

BESCHLUSS

vom

16. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der Ur-

teilsgründe wegen Körperverletzung (begangen an

einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre

1994 oder 1995) verurteilt worden ist; insoweit wird

das Verfahren eingestellt und fallen die entstande-

nen Kosten und notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen.

2.

Hinsichtlich der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die üb-

rigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei Fällen, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher bestimmbaren

Tag im Jahre 1994 oder 1995 begangenen Körperverletzung zum Nachteil sei-

nes Sohnes verurteilt worden ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da die-

ses Vergehen (möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen nach § 223 StGB gilt

gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei der

Verjährungsprüfung ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen

Zeitpunkt, mithin dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der Verjäh-

rung nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.

§ 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die Tat bei Anzeigeerstattung im

September 1999 bereits verjährt.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die somit wegfallende

Einzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese daher ebenfalls auf.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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