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BGH Beschluss vom 16.11.2000 – 4 StR 438/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 11. April 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-
gendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörte-
rung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen ließ sich der zur Tatzeit 19 Jahre alte Ange-
klagte, nachdem er seinen Freunden eine kleine Armbrust gezeigt hatte, seine
im Wohnzimmer aufgestellte große Armbrust anreichen, in die ein mit einer
Jagdspitze versehener Pfeil eingelegt war. Er spannte sie "und zielte in die
Runde, wobei die jungen Leute nervös wurden und ihn aufforderten, die Arm-
brust wegzulegen. Um zu demonstrieren, daß beim Spannen die Sicherung
automatisch einrastete und dann trotz Betätigung des Abzugshebels kein
Schuß abgegeben werden konnte, zielte der Angeklagte gegen die Decke und
betätigte den Abzugshebel, ohne daß etwas passierte" (UA 22). Er kniete hin-
ter einem Sofa mit Blick auf die Diele nieder, die vom Wohnzimmer mit einer
Deutschlandfahne abgetrennt war. Durch sie war bei den gegebenen Lichtver-
hältnissen der Küchenbereich in der Diele einzusehen, wo seine Freundin
Bianca B. Geschirr spülte. Der Angeklagte entsicherte die Armbrust und
legte sich in Bauchlage "in Scharfschützenmanier" hinter das Sofa, wobei er
mit der Armbrust "in den Küchenbereich" zielte. "Ihn faszinierte die Vorstellung,
seinen anwesenden Freunden damit zu imponieren, mit der Waffe in der Woh-
nung tatsächlich zu schießen". Bianca B. , die "möglicherweise" kurz im
Bad oder im Schlafzimmer gewesen war, machte sich entweder leicht vorge-
beugt an der Spüle zu schaffen oder beugte sich zur Kühlschranktür rechts ne-
ben der Spüle herunter. "Der Angeklagte, der sie sah und welcher sich der
Gefährlichkeit seines Tuns bewußt war, insbesondere wußte, daß in Anbe-
tracht der Enge der Küche die Gefahr bestand, mit dem extrem gefährlichen
Jagdpfeil Bianca zu treffen und tödlich zu verletzen, zog am Abzug. Es war ihm
in diesem Moment gleichgültig, ob Bianca getroffen würde, wenn auch nicht
erwünscht, nur um mit einem echten Schuß seinen Freunden zu imponieren"
(UA 22). Der Pfeil traf Bianca B. am Rücken, durchdrang die Lunge und
trat oberhalb des linken Schlüsselbeins aus. Bianca B. verstarb noch vor
Eintreffen des Notarztes.
2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe den
Sicherungshebel nach dem Entsichern wieder zurückgeschoben und habe
deshalb beim Betätigen des Abzugshebels darauf vertraut, daß die Armbrust
gesichert gewesen sei, für widerlegt. Der Angeklagte habe weder eine plausi-
ble Erklärung dafür gegeben, warum er die Armbrust entsichert und sofort wie-
der gesichert habe, noch sei es ihm gelungen, zu demonstrieren, daß er beim
Sichern abgerutscht sein könnte (UA 26, 28). Die Annahme des Landgerichts,
der Angeklagte, “für den ein Imponiergehabe seinen Freunden gegenüber ge-
radezu typisch” sei, habe “seinen Freunden dadurch imponieren wollen, daß er
tatsächlich in der Wohnung einen Pfeil abschoß” (UA 29), weil “aufgrund seiner
Lage hinter der Couch und der mangelnden Aufmerksamkeit seiner Freunde
eine weitere Demonstration der Sicherung der Armbrust” keinen Sinn gemacht
hätte (UA 30), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertung, der
Angeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält jedoch
rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung insoweit lük-
kenhaft ist:
Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der
Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rech-
net und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen
Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38). Dies gilt, wie für jede Form des Schie-
ßens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe (vgl. BGH DtZ 1993, 255),
insbesondere auch für einen gezielten Schuß mit einem Jagdpfeil. Nach den
bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch nicht gezielt auf das Ta-
topfer geschossen, sondern "in den Küchenbereich, wo sich Bianca B. be-
fand,” (UA 30). Auch wenn es dabei für ihn “klar auf der Hand” lag, daß dies
"eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeu-
tete" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten
Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge
Anforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind
(vgl.BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
38, jeweils m.w.N.).
Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer
auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tö-
tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde
nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann
rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände ein-
bezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st.Rspr.; BGH NJW
1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31). Dabei
sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR
StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische
Beeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-
ter 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht,
denn das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen nur ausgeführt, das Verhal-
ten des Angeklagten nach der Tat, "nämlich sein Weinen, die Bitte an die Zeu-
gin A. , ihn zu erschießen bzw. den Zeugen B. , ihm seine Dienstwaffe zu
geben, weil er ohne die Freundin nicht mehr leben wollte," zeuge zwar von
Reue, bedeute aber nicht, daß der Angeklagte ernsthaft auf den Nichteintritt
des Erfolges vertraut habe (UA 33). Insoweit liegt schon eine einseitige Wer-
tung zum Nachteil des Angeklagten nahe. Jedenfalls hätte es aber auch der
Erörterung aller weiteren Umstände bedurft, die es in der Gesamtschau nahe-
legen können, daß der Angeklagte trotz der objektiven Gefährlichkeit seines
Handelns darauf vertraute, der Pfeil werde Bianca B. nicht treffen:
Hierfür spricht vor allem, daß dem Angeklagten, der sich mit Bianca
B. Gedanken über eine gemeinsame Zukunft gemacht hatte (UA 16), der
eingetretene Erfolg “unerwünscht” war (UA 22, 33). Zwar ordnete der Ange-
klagte, wie das Landgericht meint, "sein Handeln dem einzigen jetzt noch von
ihm verfolgten Zweck unter, aus Imponiergabe seine anwesenden Freunde
damit zu beeindrucken, daß er tatsächlich auch mit der Waffe in der Wohnung
schoß, obwohl er die besondere Gefährlichkeit seines Handelns klar erkannt
hatte” (UA 33). Dennoch liegt es nahe, daß der Angeklagte darauf vertraute,
daß seine Freundin nicht getroffen werde, denn ein Fehlschuß, der sie traf, war
nicht geeignet, seinen Freunden seine Vertrautheit im Umgang mit der Arm-
brust und seine Treffsicherheit zu demonstrieren und ihnen zu “imponieren.”
Bedenken begegnet schließlich die Annahme des sachverständig bera-
tenen Landgerichts, trotz der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit
(BAK:1,64 ‰) lägen “Umstände, die zu einer Beeinträchtigung seiner Willens-
freiheit geführt hätten, nicht vor” (UA 33/34). Sie läßt sich nicht ohne weiteres
damit vereinbaren, daß es zu Gunsten des Angeklagten mit Rücksicht auf sei-
ne Alkoholisierung und die möglicherweise noch vorhandene geburtsbedingte
cerebrale Störung, die die Wirkung des Alkohols verstärkt haben kann, von
einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21
StGB ausgegangen ist (UA 37). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der
Angeklagte sich infolge seiner psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis
aller Umstände, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behand-
lung machten, der besonderen Gefahrenlage nicht in vollem Umfang bewußt
war (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), sondern seine
Treffsicherheit überschätzt und deshalb auf einen glücklichen Ausgang vertraut
hat.
Der neue Tatrichter wird auch die nach dem äußeren Tatbild nicht von
vornherein auszuschließende Möglichkeit erneut zu prüfen haben, daß der
Angeklagte zwar auf das Tatopfer gezielt, beim Betätigen des Abzugshebels
aber (fahrlässig) darauf vertraut hat, die Sicherung sei wieder eingelegt.
Maatz Kuckein Athing
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