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BGH Beschluss vom 16.11.2000 – 4 StR 438/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 438/00

BESCHLUSS

vom

16. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 11. April 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-

gendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörte-

rung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen ließ sich der zur Tatzeit 19 Jahre alte Ange-

klagte, nachdem er seinen Freunden eine kleine Armbrust gezeigt hatte, seine

im Wohnzimmer aufgestellte große Armbrust anreichen, in die ein mit einer

Jagdspitze versehener Pfeil eingelegt war. Er spannte sie "und zielte in die

Runde, wobei die jungen Leute nervös wurden und ihn aufforderten, die Arm-

brust wegzulegen. Um zu demonstrieren, daß beim Spannen die Sicherung

automatisch einrastete und dann trotz Betätigung des Abzugshebels kein

Schuß abgegeben werden konnte, zielte der Angeklagte gegen die Decke und

betätigte den Abzugshebel, ohne daß etwas passierte" (UA 22). Er kniete hin-

ter einem Sofa mit Blick auf die Diele nieder, die vom Wohnzimmer mit einer

Deutschlandfahne abgetrennt war. Durch sie war bei den gegebenen Lichtver-

hältnissen der Küchenbereich in der Diele einzusehen, wo seine Freundin

Bianca B. Geschirr spülte. Der Angeklagte entsicherte die Armbrust und

legte sich in Bauchlage "in Scharfschützenmanier" hinter das Sofa, wobei er

mit der Armbrust "in den Küchenbereich" zielte. "Ihn faszinierte die Vorstellung,

seinen anwesenden Freunden damit zu imponieren, mit der Waffe in der Woh-

nung tatsächlich zu schießen". Bianca B. , die "möglicherweise" kurz im

Bad oder im Schlafzimmer gewesen war, machte sich entweder leicht vorge-

beugt an der Spüle zu schaffen oder beugte sich zur Kühlschranktür rechts ne-

ben der Spüle herunter. "Der Angeklagte, der sie sah und welcher sich der

Gefährlichkeit seines Tuns bewußt war, insbesondere wußte, daß in Anbe-

tracht der Enge der Küche die Gefahr bestand, mit dem extrem gefährlichen

Jagdpfeil Bianca zu treffen und tödlich zu verletzen, zog am Abzug. Es war ihm

in diesem Moment gleichgültig, ob Bianca getroffen würde, wenn auch nicht

erwünscht, nur um mit einem echten Schuß seinen Freunden zu imponieren"

(UA 22). Der Pfeil traf Bianca B. am Rücken, durchdrang die Lunge und

trat oberhalb des linken Schlüsselbeins aus. Bianca B. verstarb noch vor

Eintreffen des Notarztes.

2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe den

Sicherungshebel nach dem Entsichern wieder zurückgeschoben und habe

deshalb beim Betätigen des Abzugshebels darauf vertraut, daß die Armbrust

gesichert gewesen sei, für widerlegt. Der Angeklagte habe weder eine plausi-

ble Erklärung dafür gegeben, warum er die Armbrust entsichert und sofort wie-

der gesichert habe, noch sei es ihm gelungen, zu demonstrieren, daß er beim

Sichern abgerutscht sein könnte (UA 26, 28). Die Annahme des Landgerichts,

der Angeklagte, “für den ein Imponiergehabe seinen Freunden gegenüber ge-

radezu typisch” sei, habe “seinen Freunden dadurch imponieren wollen, daß er

tatsächlich in der Wohnung einen Pfeil abschoß” (UA 29), weil “aufgrund seiner

Lage hinter der Couch und der mangelnden Aufmerksamkeit seiner Freunde

eine weitere Demonstration der Sicherung der Armbrust” keinen Sinn gemacht

hätte (UA 30), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertung, der

Angeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält jedoch

rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung insoweit lük-

kenhaft ist:

Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der

Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rech-

net und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen

Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38). Dies gilt, wie für jede Form des Schie-

ßens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe (vgl. BGH DtZ 1993, 255),

insbesondere auch für einen gezielten Schuß mit einem Jagdpfeil. Nach den

bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch nicht gezielt auf das Ta-

topfer geschossen, sondern "in den Küchenbereich, wo sich Bianca B. be-

fand,” (UA 30). Auch wenn es dabei für ihn “klar auf der Hand” lag, daß dies

"eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeu-

tete" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten

Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge

Anforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind

(vgl.BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter

38, jeweils m.w.N.).

Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer

auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tö-

tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde

nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann

rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände ein-

bezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st.Rspr.; BGH NJW

1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31). Dabei

sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR

StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische

Beeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-

ter 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht,

denn das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen nur ausgeführt, das Verhal-

ten des Angeklagten nach der Tat, "nämlich sein Weinen, die Bitte an die Zeu-

gin A. , ihn zu erschießen bzw. den Zeugen B. , ihm seine Dienstwaffe zu

geben, weil er ohne die Freundin nicht mehr leben wollte," zeuge zwar von

Reue, bedeute aber nicht, daß der Angeklagte ernsthaft auf den Nichteintritt

des Erfolges vertraut habe (UA 33). Insoweit liegt schon eine einseitige Wer-

tung zum Nachteil des Angeklagten nahe. Jedenfalls hätte es aber auch der

Erörterung aller weiteren Umstände bedurft, die es in der Gesamtschau nahe-

legen können, daß der Angeklagte trotz der objektiven Gefährlichkeit seines

Handelns darauf vertraute, der Pfeil werde Bianca B. nicht treffen:

Hierfür spricht vor allem, daß dem Angeklagten, der sich mit Bianca

B. Gedanken über eine gemeinsame Zukunft gemacht hatte (UA 16), der

eingetretene Erfolg “unerwünscht” war (UA 22, 33). Zwar ordnete der Ange-

klagte, wie das Landgericht meint, "sein Handeln dem einzigen jetzt noch von

ihm verfolgten Zweck unter, aus Imponiergabe seine anwesenden Freunde

damit zu beeindrucken, daß er tatsächlich auch mit der Waffe in der Wohnung

schoß, obwohl er die besondere Gefährlichkeit seines Handelns klar erkannt

hatte” (UA 33). Dennoch liegt es nahe, daß der Angeklagte darauf vertraute,

daß seine Freundin nicht getroffen werde, denn ein Fehlschuß, der sie traf, war

nicht geeignet, seinen Freunden seine Vertrautheit im Umgang mit der Arm-

brust und seine Treffsicherheit zu demonstrieren und ihnen zu “imponieren.”

Bedenken begegnet schließlich die Annahme des sachverständig bera-

tenen Landgerichts, trotz der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit

(BAK:1,64 ‰) lägen “Umstände, die zu einer Beeinträchtigung seiner Willens-

freiheit geführt hätten, nicht vor” (UA 33/34). Sie läßt sich nicht ohne weiteres

damit vereinbaren, daß es zu Gunsten des Angeklagten mit Rücksicht auf sei-

ne Alkoholisierung und die möglicherweise noch vorhandene geburtsbedingte

cerebrale Störung, die die Wirkung des Alkohols verstärkt haben kann, von

einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21

StGB ausgegangen ist (UA 37). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der

Angeklagte sich infolge seiner psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis

aller Umstände, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behand-

lung machten, der besonderen Gefahrenlage nicht in vollem Umfang bewußt

war (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), sondern seine

Treffsicherheit überschätzt und deshalb auf einen glücklichen Ausgang vertraut

hat.

Der neue Tatrichter wird auch die nach dem äußeren Tatbild nicht von

vornherein auszuschließende Möglichkeit erneut zu prüfen haben, daß der

Angeklagte zwar auf das Tatopfer gezielt, beim Betätigen des Abzugshebels

aber (fahrlässig) darauf vertraut hat, die Sicherung sei wieder eingelegt.

Maatz Kuckein Athing

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