Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2000 – V ZB 48/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 48/00

BESCHLUSS

vom

16. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgericht Oldenburg vom 18. September 2000 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000,00 DM.

Gründe:

I.

Die Kläger nahmen den Beklagten aus 15 Einzelpositionen auf Zahlung

von insgesamt 40.720,55 DM in Anspruch. Durch Teilurteil vom 4. Februar

2000 entschied das Landgericht über 14 der Positionen und verurteilte den

Beklagten zur Zahlung von 7.414,50 DM. Weitere 600,00 DM sprach das

Landgericht den Klägern durch Schlußurteil vom 10. März 2000 zu und bela-

stete die Kläger mit 3/4 und den Beklagten mit 1/4 der Kosten des Rechtsstreits

und eines selbständigen Beweisverfahrens.

Gegen das Teilurteil legten beide Seiten Berufung ein. Das Oberlandes-

gericht änderte das Teilurteil dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung

von 1.617,50 DM verpflichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden

den Klägern zu 7/8 und dem Beklagten zu 1/8 auferlegt.

Nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts am 13. Juli 2000

hat der Beklagte gegen die Kostenentscheidung des ihm bereits am 15. März

2000 zugestellten Schlußurteils des Landgerichts am 26. Juli 2000 Berufung

eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsfrist beantragt. Er hat eine Abänderung der Kostenentscheidung

dahin angestrebt, daß er nur 5 % und die Kläger 95 % der Kosten des ersten

Rechtszugs sowie sämtliche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu

tragen hätten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Be-

klagte vorgetragen, er habe erst aus dem Berufungsurteil ersehen können, ob

er durch die Kostenentscheidung des Schlußurteils tatsächlich beschwert sei.

Wegen der zu befürchtenden Kostenbelastung sei ihm auch nicht zumutbar

gewesen, die Kostenentscheidung zu einem Zeitpunkt anzufechten, zu dem

noch vollkommen ungewiß gewesen sei, ob diese zu seinen Ungunsten falsch

sei.

Durch Beschluß vom 18. September 2000, dem Beklagten zugestellt am

22. September 2000, hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als

unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Beklagten, die am 6. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht ein-

gegangen ist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig

verworfen, weil der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.

Hiergegen kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-

aus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist

einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-

ruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das

dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senat, Beschl.

v. 26. Juni 1986, V ZB 15/86, VersR 1986, 1210).

Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, entspricht es seit langem

gefestigter Rechtsprechung, daß die erst in einem Schlußurteil ergangene Ko-

stenentscheidung von der Partei, die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffen

hat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 19,

173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu verhin-

dern, daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst (BGHZ 20, 253,

254; Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO). Diese Auffassung hat in der Lite-

ratur - soweit ersichtlich - uneingeschränkt Zustimmung gefunden (vgl. Stein/

Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Belz, § 99 Rdn. 29;

Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. § 99 Rdn. 10; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 99

Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 99 Rdn. 48;

Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rdn. 8).

Entgegen der Ansicht des Beklagten stand der Einlegung der Berufung

gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils vor der Entscheidung des

Berufungsgerichts kein Hindernis, insbesondere nicht eine fehlende Beschwer,

entgegen. Daß der Beklagte durch die ihn belastende Kostenentscheidung be-

schwert war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. An der Beschwer hätte sich

selbst bei einem Unterliegen des Beklagten mit seiner Berufung gegen das

Teilurteil nichts geändert; sein Rechtsmittel wäre damit nicht unzulässig, son-

dern unbegründet geworden. Auch die Berufungssumme (§ 511a ZPO) war

offensichtlich erreicht; denn hierfür ist allein die Beschwer des Beklagten aus

seiner Verurteilung durch das Teilurteil maßgeblich (vgl. BGHZ 29, 126, 127).

Der Hinweis des Beklagten auf ein vor der Entscheidung über die Beru-

fung gegen das Teilurteil unzumutbares Kostenrisiko entbehrt der Grundlage.

Durch die Anfechtung der Kostenentscheidung im Schlußurteil entstehen keine

zusätzlichen Kosten, die den Beklagten bei einem Unterliegen hätten belasten

können. Dies ist im Ergebnis außer Streit, wobei es keiner Entscheidung dar-

über bedarf, ob der Berufung gegen die Kostenentscheidung gegenüber der

gegen das Teilurteil kein eigener Streitwert beigelegt wird (so OLG Frankfurt

a.M., JurBüro 1981, 1732; OLG Köln, KoRspr, § 4 ZPO, Nr. 49), oder ein eige-

ner Streitwert zwar anzunehmen ist, aber nach § 22 Abs. 1 GKG keine Berück-

sichtigung findet (so Schneider, Anm. zu OLG Köln, KoRspr, § 4 ZPO, Nr. 49;

Zöller/Herget, aaO, § 4 Rdn. 12; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann,

aaO, § 4 Rdn. 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier