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BGH Beschluss vom 16.11.2000 – V ZB 48/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgericht Oldenburg vom 18. September 2000 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000,00 DM.
Gründe:
I.
Die Kläger nahmen den Beklagten aus 15 Einzelpositionen auf Zahlung
von insgesamt 40.720,55 DM in Anspruch. Durch Teilurteil vom 4. Februar
2000 entschied das Landgericht über 14 der Positionen und verurteilte den
Beklagten zur Zahlung von 7.414,50 DM. Weitere 600,00 DM sprach das
Landgericht den Klägern durch Schlußurteil vom 10. März 2000 zu und bela-
stete die Kläger mit 3/4 und den Beklagten mit 1/4 der Kosten des Rechtsstreits
und eines selbständigen Beweisverfahrens.
Gegen das Teilurteil legten beide Seiten Berufung ein. Das Oberlandes-
gericht änderte das Teilurteil dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung
von 1.617,50 DM verpflichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden
den Klägern zu 7/8 und dem Beklagten zu 1/8 auferlegt.
Nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts am 13. Juli 2000
hat der Beklagte gegen die Kostenentscheidung des ihm bereits am 15. März
2000 zugestellten Schlußurteils des Landgerichts am 26. Juli 2000 Berufung
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist beantragt. Er hat eine Abänderung der Kostenentscheidung
dahin angestrebt, daß er nur 5 % und die Kläger 95 % der Kosten des ersten
Rechtszugs sowie sämtliche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu
tragen hätten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Be-
klagte vorgetragen, er habe erst aus dem Berufungsurteil ersehen können, ob
er durch die Kostenentscheidung des Schlußurteils tatsächlich beschwert sei.
Wegen der zu befürchtenden Kostenbelastung sei ihm auch nicht zumutbar
gewesen, die Kostenentscheidung zu einem Zeitpunkt anzufechten, zu dem
noch vollkommen ungewiß gewesen sei, ob diese zu seinen Ungunsten falsch
sei.
Durch Beschluß vom 18. September 2000, dem Beklagten zugestellt am
22. September 2000, hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als
unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Beklagten, die am 6. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht ein-
gegangen ist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig
verworfen, weil der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.
Hiergegen kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-
aus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist
einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-
ruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das
dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senat, Beschl.
v. 26. Juni 1986, V ZB 15/86, VersR 1986, 1210).
Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, entspricht es seit langem
gefestigter Rechtsprechung, daß die erst in einem Schlußurteil ergangene Ko-
stenentscheidung von der Partei, die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffen
hat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 19,
173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu verhin-
dern, daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst (BGHZ 20, 253,
254; Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO). Diese Auffassung hat in der Lite-
ratur - soweit ersichtlich - uneingeschränkt Zustimmung gefunden (vgl. Stein/
Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Belz, § 99 Rdn. 29;
Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. § 99 Rdn. 10; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 99
Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 99 Rdn. 48;
Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rdn. 8).
Entgegen der Ansicht des Beklagten stand der Einlegung der Berufung
gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils vor der Entscheidung des
Berufungsgerichts kein Hindernis, insbesondere nicht eine fehlende Beschwer,
entgegen. Daß der Beklagte durch die ihn belastende Kostenentscheidung be-
schwert war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. An der Beschwer hätte sich
selbst bei einem Unterliegen des Beklagten mit seiner Berufung gegen das
Teilurteil nichts geändert; sein Rechtsmittel wäre damit nicht unzulässig, son-
dern unbegründet geworden. Auch die Berufungssumme (§ 511a ZPO) war
offensichtlich erreicht; denn hierfür ist allein die Beschwer des Beklagten aus
seiner Verurteilung durch das Teilurteil maßgeblich (vgl. BGHZ 29, 126, 127).
Der Hinweis des Beklagten auf ein vor der Entscheidung über die Beru-
fung gegen das Teilurteil unzumutbares Kostenrisiko entbehrt der Grundlage.
Durch die Anfechtung der Kostenentscheidung im Schlußurteil entstehen keine
zusätzlichen Kosten, die den Beklagten bei einem Unterliegen hätten belasten
können. Dies ist im Ergebnis außer Streit, wobei es keiner Entscheidung dar-
über bedarf, ob der Berufung gegen die Kostenentscheidung gegenüber der
gegen das Teilurteil kein eigener Streitwert beigelegt wird (so OLG Frankfurt
a.M., JurBüro 1981, 1732; OLG Köln, KoRspr, § 4 ZPO, Nr. 49), oder ein eige-
ner Streitwert zwar anzunehmen ist, aber nach § 22 Abs. 1 GKG keine Berück-
sichtigung findet (so Schneider, Anm. zu OLG Köln, KoRspr, § 4 ZPO, Nr. 49;
Zöller/Herget, aaO, § 4 Rdn. 12; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
aaO, § 4 Rdn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier