BGH Urteil vom 17.11.2000 – V ZR 334/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
-----------------------------------
HöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3
Der Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von
sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-
krafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge,
daß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12
HöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertre-
lation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist
durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.
BGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 334/99 - OLG Köln
LG Bonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten. Ihr Vater, der am 1. Juni
1990 verstarb, bewirtschaftete zusammen mit seiner Ehefrau in S. einen
landwirtschaftlichen Betrieb, den beide mit notariellem Hofübergabevertrag
vom 6. August/7. Oktober 1987 im Wege vorweggenommener Erbfolge an den
Beklagten übertrugen. Für die Erb- und Pflichtteilsrechte weichender Erben
sollten nach dem vom Landwirtschaftsgericht am 19. November 1987 geneh-
migten Vertrag die Vorschriften der Höfeordnung gelten. Zuvor, mit notariellem
Erbvertrag vom 17. Februar 1982, hatte der Vater den Beklagten zum Alleiner-
ben und Hoferben eingesetzt und am 21. Juli 1987 testamentarisch erneut zum
Alleinerben berufen.
Mit beim Landwirtschaftsgericht am 13. August 1987 eingegangener Er-
klärung vom 6. August 1987 bestimmten die Eltern der Parteien den Hof zum
Ehegattenhof. Ein entsprechender Vermerk wurde am 8. Februar 1988 in das
Grundbuch eingetragen. Im weiteren Verlauf des Jahres wurde der Beklagte
als Eigentümer eingetragen.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten den ihr nach § 12 Abs. 1 Hö-
feO zustehenden Abfindungsanspruch geltend. Der Einheitswert für den Hof
wurde zum 1. Januar 1988 unter Zurechnungsfortschreibung, jedoch auf der
Basis der allgemeinen Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964, auf 73.600 DM
festgesetzt.
Die Klägerin meint, der wahre Hofeswert liege über 1.000.000 DM, so
daß ihr eine Abfindung von 89.375 DM zustehe. Ihre auf Zahlung dieses Betra-
ges nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor den Tatsachengerichten nur in Höhe
von 2.300 DM Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag in
Höhe des Differenzbetrages weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO den Einheitswert per 1. Januar 1988 zugrunde
und kommt so unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsquote von 1/16 zu einem
Betrag von 2.300 DM. Einen nach billigem Ermessen vorzunehmenden Zu-
schlag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO hält es nicht für berechtigt. Eine erhebli-
che Veränderung der für die Einheitswertfeststellung maßgeblichen allgemei-
nen Wertverhältnisse seit 1964 und die vom Gesetzgeber seit Jahrzehnten
unterlassene Anpassung an die reale Wertentwicklung stellen nach seiner
Auffassung keine nur den Einzelfall betreffenden Umstände im Sinne dieser
Norm dar, die allein einen Zuschlag rechtfertigten. Ein anderes Ergebnis sei
auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu rechtfertigen. Die
höferechtliche Abfindungsbestimmung begegne angesichts ihrer Zielsetzung,
eine gesunde Agrarstruktur durch den Erhalt leistungsfähiger Höfe sicherzu-
stellen, auch im Hinblick auf die Veränderung der Wertverhältnisse keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin
aufgrund der im Jahre 1988 vollzogenen Hofübertragung an den Beklagten ein
landwirtschaftliche Besitz unterfiel den Regelungen der Höfeordnung, da die
Eltern der Parteien zuvor wirksam einen Ehegattenhof begründet hatten (§ 1
Abs. 2, Abs. 7 HöfeO). Der Inhalt des Erbvertrages stand dem vorliegend nicht
entgegen. Zwar kann eine erbvertragliche Bindung eines Ehegatten hinsichtlich
seines Hofes der Bildung eines Ehegattenhofes entgegenstehen, wenn da-
durch eine im Widerspruch zu der im Erbvertrag festgelegten Erbfolge stehen-
de Vererbung eintreten würde (BGH, Beschl. v. 18. Mai 1972, V BLw 2/72,
AgrarR 1972, 387). Ein solcher Widerspruch war hier aber ausgeschlossen, da
beide Elternteile den Beklagten durch den Abschluß des Übergabevertrages
dadurch der zuvor vom Vater der Parteien eingegangenen erbvertraglichen
Bindung Rechnung trugen.
2. Ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht bei der Bemessung
des Abfindungsanspruchs eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2
Satz 3 HöfeO ab, wonach auf Verlangen nach billigem Ermessen Zuschläge
zum einheitswertabhängigen Hofeswert gemacht werden können, wenn beson-
dere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher
Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder nur ungenügend zum Ausdruck
kommen. Um solche Umstände des Einzelfalls handelt es sich vorliegend nicht.
Der Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Ab-
findung der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bewußt für sämtli-
che Fallgestaltungen den regelmäßig an die Veränderungen der allgemeinen
zusammensetzt. Er hat eine Korrekturmöglichkeit nur insoweit vorgesehen, als
Besonderheiten des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine nicht durch das In-
strumentarium der Einheitsbewertung erfaßbare Anpassung des Hofeswertes
erfordern (vgl. für § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO aF: Senat, BGHZ 25, 287, 292 f;
für die jetzige Fassung gilt derselbe Rechtsgedanke, s. Begr. zum Regierungs-
entwurf, BT-Drucks. 7/1443, S. 24; ferner BT-Drucks. 6/1810, S. 8). Der Ge-
setzgeber hat dabei darauf vertraut, daß die Hauptfeststellung der Einheits-
werte - wie in § 21 Abs. 1 BewG vorgesehen - in Zeitabständen von je sechs
Jahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auch
keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der Einheits-
werte zu verfahren sei. In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig eine
unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei Veränderungen der
nicht nur den Einzelfall betreffenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
ganz überwiegend abgelehnt (Senat, BGHZ 25, 287, 291 ff; Becker, AgrarR
1976, 181, 184; Rinck, AgrarR 1997, 399; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
HöfeO, 9. Aufl., § 12 Rdn. 41; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO,
3. Aufl., § 12 Rdn. 18; Tropf, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der
Grundstückspraxis, Teil 12, Rdn. 97; Nies, Boden- und Erbrecht in der Land-
wirtschaft, 1991, S. 122; a.A. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,
9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn. 20; Stöcker, AgrarR 1977, 73, 78).
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,
als es eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei gravieren-
den Abweichungen zwischen einem - fiktiv - aktuell ermittelten und dem auf
den Werten 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes nicht in Betracht zieht
(offengelassen vom Senat, BGHZ 25, 287, 293). Eine solche entsprechende
Anwendung ist hier - bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - geboten.
a) Die Abfindungsregelung der Höfeordnung ist lückenhaft. Sie berück-
sichtigt nicht die Situation, die dadurch eingetreten ist, daß die - entgegen den
Vorstellungen des Gesetzgebers - regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststel-
lung des Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem Inkrafttreten der Neufas-
sung der Höfeordnung im Jahre 1976 ausgeblieben ist.
aa) Mit der 1976 in Kraft getretenen neuen Abfindungsregelung in § 12
Abs. 2 HöfeO, die nach § 17 Abs. 2 HöfeO auch bei einer Hofübergabe im We-
ge vorweggenommener Erbfolge gilt, strebte der Gesetzgeber einen bestmögli-
chen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Hofes und den
Vermögensinteressen der weichenden Erben an (Begründung zum Regie-
rungsentwurf, BT-Drucks. 7/1443, S. 22, 23). Dabei ging er davon aus, daß die
der Bewertung eines Landgutes eigene Abfindungsgerechtigkeit, die durch ei-
ne individuelle und zeitnahe Bestimmung des Ertragswertes erreicht wird
(§ 2049 Abs. 2 BGB) und die an sich auf das Höferecht hätte übertragen wer-
den können, auch bei einer am steuerlichen Einheitswert orientierten Abfin-
dung erzielt werden könne, und entschloß sich zu dieser - pauschaleren - Lö-
sung nicht zuletzt im Hinblick auf Vorteile bei der praktischen Durchführung
(keine generelle Notwendigkeit zur Einholung von Gutachten, vgl. BT-Drucks.
7/1443, S. 23; s. auch Schwede, RdL 1972, 141, 142; eine frühere Gesetzes-
vorlage war demgegenüber noch von einer Ertragswertbestimmung wie bei
§ 2049 Abs. 2 BGB ausgegangen, BT-Drucks. 4/1810, S. 2, 8). Der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung sah für den Abfindungsanspruch eine an den tat-
sächlichen Ertragswert angenäherte Bezugsgröße vor, nämlich das Zweifache
des zum 1. Januar 1964 neu festgestellten Einheitswertes, nachdem Vertreter
verschiedener Ministerien angeführt hatten, daß der im Einheitswert enthalte-
ne, nach besonderen steuerrechtlichen Ertragswertvorschriften (§§ 36 ff BewG)
zu ermittelnde Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ungefähr
der Hälfte des tatsächlichen Ertragswertes entspreche (vgl. Becker, AgrarR
1976, 181, 183). Aufgrund der vom federführenden Rechtsausschuß des Bun-
destages in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ausschuß für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten geäußerten Bedenken wurde dieser Multiplikator
allerdings auf das Eineinhalbfache des neuen Einheitswertes herabgesetzt,
ohne daß jedoch der Gedanke einer nahe am Ertragswert liegenden Abfin-
dungsgrundlage aufgegeben worden wäre (s. auch Bericht und Antrag des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4545, S. 1, 6; Kurzprot. der 57. Sitzung des
Ausschusses für Ernährung vom 26. Februar 1975, S. 11).
bb) Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Abfindungen nach § 12
Abs. 2 HöfeO dem aktuellen Ertragswert anzunähern, läßt sich auf Dauer nur
verwirklichen, wenn sichergestellt ist, daß die Einheitsbewertung mit der Er-
tragswertentwicklung - jedenfalls im Grundsatz - Schritt hält. Die hierfür not-
wendigen Maßnahmen blieben jedoch aus. § 21 BewG sieht zwar eine Neube-
wertung der Einheitswerte nach jeweils sechs Jahren vor. Der Gesetzgeber hat
sie aber unterlassen. Zunächst wurde die in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 866) abweichend
von § 21 BewG erst für den 1. Januar 1971 vorgesehene Hauptfeststellung
durch Gesetz vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) wegen einer geplanten Steu-
erreform ausgesetzt und einem speziellen Gesetz vorbehalten, wobei eine
Neubewertung für 1975 in Aussicht gestellt wurde (BT-Drucks. 6/914, S. 2). Mit
Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949, 961) wur-
den zwar bei der Vermögens- und Erbschaftssteuer die Einheitswerte pauschal
um 40 % angehoben (= § 121 a BewG); die Land- und Forstwirtschaft wurde
aber in der Annahme, der Ertragswert habe sich insoweit nicht verbessert,
hiervon ausgenommen (BT-Drucks. 6/3418, S. 49, 50). Erwogen wurde eine
vereinfachte Hauptfeststellung für alle Grundstücksarten zum 1. Januar 1975.
In der Folgezeit fand indes eine Hauptfeststellung - trotz zwischenzeitlicher
Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1977, 429) und trotz
regelmäßiger Ankündigungen - nie statt (vgl. BT-Drucks. 9/1648, S. 5; DB
1984, 1554 ff; BT-Drucks. 12/1337, S. 3-5, zu den Hinderungsgründen s. BT-
Drucks. 13/4839, S. 43). Erst aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Vermögens- und Erb-
schaftsbesteuerung (BVerfGE 93, 121 ff, 165 ff) schritt der Gesetzgeber zur
Tat, sah jedoch wiederum von einer allgemeinen Neubewertung des Grundbe-
sitzes ab und führte lediglich durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049 ff) eine Bedarfsbewertung des Grundbesitzes - einschließlich land-
und forstwirtschaftliche Betriebe - auf der Grundlage der Wertverhältnisse
1996 ein, jedoch nur zum Zwecke der Grund- und Erbschaftsbesteuerung (=
§§ 138 ff BewG).
cc) Diese Entwicklung hatte der Gesetzgeber im Jahre 1976 nicht in Be-
tracht gezogen. Es gab keinen Anlaß, die bei Neufassung der Höfeordnung
bestehende Relation zwischen dem jeweils auf aktuellen Daten beruhenden
Ertragswert und dem steuerlichen Einheitswert auch für die Zukunft durch be-
sondere Anpassungsregelungen abzusichern. § 21 BewG sah eine regelmäßi-
ge Anpassung vor, und der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es auf-
grund dessen zu einer regelmäßigen, wenngleich verzögerten Angleichung
kommen würde. So war auch seit 1964 eine Neubewertung der Einheitswerte
nicht vollständig unterblieben. Vielmehr waren die Einheitswerte in der Land-
und Forstwirtschaft durch Gesetz vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) an die
damals rückläufige Reinertragsentwicklung angepaßt und später durch das
Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949, 961) pau-
schal um 40 % in den Bereichen angehoben worden, in denen eine Erhöhung
der Ertrags- und Verkehrswerte festgestellt worden war (vgl. hierzu BT-Drucks.
6/3418, S. 49, 50).
dd) Dadurch, daß entgegen dieser begründeten Erwartung eine Neube-
wertung der landwirtschaftlichen Einheitswerte auf unbestimmte Zeit vollständig
unterblieb, bildete sich eine Regelungslücke mit der Folge, daß die bis dahin
sachgerechte Abfindungsregelung dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht.
Die Anwendung der auf dem Wertniveau 1964 verharrenden Einheitswerte
kann angesichts der in der land- und forstwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit ein-
getretenen Entwicklung zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen
(vgl. BT-Drucks. 13/4839, S. 44), die durch eine bloße Fortschreibung nach
rungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Fortschreibungen
nicht berücksichtigt werden (vgl. Rösser/Troll, Bewertungsgesetz und Vermö-
genssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 BewG Rdn. 7 ff; Moench/Glier/Knobel/Viskorf,
Bewertungs- und Vermögenssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 BewG Rdn. 1 ff). So
ergab sich im Erhebungszeitraum 1988 in den alten Bundesländern ein nicht
der Realität entsprechender bundesdurchschnittlicher Einheitswert eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes von 8.836,93 DM (Jakob, Vereinfachung der
Bewertung des Grundbesitzes, 1993, S. 30, 31).
Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber diese Entwicklung später dadurch
gebilligt hätte, daß er trotz dieser zwischenzeitlich eingetretenen Diskrepanz
von Einheits- und Ertragswert von einer Korrektur der höferechtlichen Abfin-
dungsregelung abgesehen hat, gibt es nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt
einen solchen Schluß nicht zu. Bei der Einführung eines vereinfachten Bewer-
tungsverfahrens im Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer ist ebenfalls nicht
zum Ausdruck gekommen, daß es der Gesetzgeber im Höferecht bei dem ein-
getretenen Rechtszustand belassen wolle (BT-Drucks. 13/4839, S. 38; BT-
Drucks. 13/5359, S. 24).
b) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 2 HöfeO ange-
strebte Interessenausgleich macht eine Anpassung des Abfindungsbetrages an
die aktuellen Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft notwendig. Grundlage
dafür ist eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO in Ver-
bindung mit den durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ein-
geführten Vorschriften der §§ 138 ff BewG. Ob eine solche Analogie auch von
Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 98, 1, 15, 16) - wie die Revision
meint -, erscheint zweifelhaft. Denn bei einer vertraglichen Hofübergabe beruht
eine damit verbundene Benachteiligung der weichenden Miterben auf der pri-
vatautonomen Entscheidung des Hofeigentümers (BVerfGE 67, 329, 343, 345
zu § 12 HöfeO aF), so daß die dann eingreifende Abfindungsbestimmung
grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1, Art. 3 GG geschützte Rechtsposition
der weichenden Erben berührt (BVerfGE 67, 329, 343 ff, auch zu der Frage, ob
etwas anderes gilt, wenn weitergehende Pflichtteilsergänzungsansprüche nach
§§ 2325 ff BGB durch die höferechtliche Sonderregelung verdrängt würden).
Dies bedarf jedoch nicht der Entscheidung, da die Analogie schon zur Verwirk-
lichung des vom Gesetzgeber verfolgten Interessenausgleichs in dem einfach
gesetzlich vorgegebenen Rahmen geboten ist.
aa) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO ist analogiefähig (zur
alten Fassung vgl. OLG Hamm, RdL 1957, 264, 265; Schardey, FamRZ 1963,
265, 268; Rötelmann, NJW 1958, 139, 140; AgrarR 1972, 405, 406). Sie ist
Ausdruck des Bestrebens, die starre Abfindungsregelung des Absatzes 2
Satz 2 aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit flexibler zu gestalten (vgl. Bek-
ker, AgrarR 1976, 181, 186; Rinck, ArgarR 1997, 399), und ermöglicht eine
Annäherung an den individuell zu bestimmenden Ertragswert, wie er der Vor-
schrift des § 2049 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, der der Gesetzgeber auch für
das Höferecht eine Vorbildfunktion zugewiesen hatte (BT-Drucks. 7/1443,
S. 23). Zwar hat die Norm in erster Linie die Korrektur einer pauschalen Be-
wertung aus Gründen im Auge, die sich aus den konkreten Umständen des
einzelnen Falles ergeben (s.o.). Doch ist der dahinterstehende Gedanke der
Annäherung an den Ertragswert verallgemeinerungsfähig. Zudem fließen auch
bei der Beurteilung der Frage, ob durch die unterbliebene Einheitswertanpas-
sung erhebliche Wertabweichungen ausgelöst wurden, neben ansonsten eher
allgemeinen den Ertragswert bestimmenden Faktoren in gewissem Maße auch
konkrete Umstände des jeweils betroffenen Hofes (Bewirtschaftungsart, Größe,
Bodenbedingungen etc.) in die Bewertung ein.
bb) § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert allerdings allein noch nicht den er-
forderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können, inwieweit der ein-
einhalbfache Einheitswert durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist. Das
billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung. Dazu
bietet sich ein Rückgriff auf die für den Bereich der Erbschafts- und Grund-
steuer eingeführten Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff BewG) an (vgl. auch
Rinck, AgrarR 1997, 399; Faßbender, AgrarR 1998, 188, 191).
c) Bei der entsprechenden Anwendung dieser Normen sind zudem die
folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Die Lückenausfüllung kann nur unter Berücksichtigung der vom Ge-
setzgeber bei der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 zum Ausdruck
gekommenen Grundvorstellungen vorgenommen werden. Sie können nicht
durch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden
(BVerfGE 82, 6, 12, 13; vgl. auch Senat, BGHZ 25, 287, 293). Daher ist die
seinerzeit als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachem Einheitswert
und tatsächlichem Ertragswert auch bei einer Anpassung des Einheitswertes
an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar auch
unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz.
bb) Des weiteren hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß die An-
passung der Einheitswerte verzögert und in Abständen vorgenommen wird,
also nicht in zeitlicher Kontinuität der Entwicklung des Ertragswertes folgt. § 21
BewG sieht eine Neubewertung nur alle sechs Jahre vor. Zudem war diese
Frist schon bei Verabschiedung der neuen Höfeordnung nicht eingehalten und
ein konkreter Termin für die Neubewertung nicht festgelegt worden. Daraus
wird deutlich, daß nicht jede Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Be-
dingungen in der Landwirtschaft in engen zeitlichen Abständen zu einer Kor-
rektur der Einheitswerte führen sollte. Angesichts dessen kommt eine Lücken-
schließung durch Analogie nur in Betracht, wenn sich bei einem Vergleich des
auf der Basis 1964 festgestellten Einheitswertes des betroffenen Betriebs mit
dessen aktuellem Wert gravierende Abweichungen ergeben.
cc) Da die Bewertungsvorschriften auf die Wertverhältnisse zum
1. Januar 1996 abstellen, ist bei Abfindungsfällen, die vor diesem Stichtag lie-
gen, eine Rückrechnung vorzunehmen, wobei den in § 21 BewG vorgegebenen
Zeitabständen Rechnung zu tragen ist.
III.
Für den konkreten Streitfall bedeutet dies folgendes:
1. Da die Übertragung der Hofgrundstücke an den Beklagten im Verlaufe
des Jahres 1988 vorgenommen wurde, wäre bei Beachtung der in § 21 BewG
geregelten Zeitabstände die letzte Hauptfeststellung zum 1. Januar 1988
durchgeführt worden. Das Berufungsgericht wird daher - unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze - Feststellungen zum Wert des Hofes zum 1. Januar
1988 zu treffen haben. Ergibt sich dabei aus tatrichterlicher Sicht ein erheblich
höherer Wert gegenüber dem auf der Basis 1964 festgesetzten Einheitswert,
so ist die Wertdifferenz durch einen Zuschlag zum Hofeswert auszugleichen.
2. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, welcher Anteil der
Klägerin an dem an die allgemeinen Verhältnisse angeglichenen Hofeswert
tatsächlich gebührt. Bislang billigt es der Klägerin nur eine Pflichtteilsberechti-
gung zu und bemißt deren Quote gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 10 HöfeO in Ver-
bindung mit § 2303 Abs. 1 BGB mit 1/16. Es sind aber nur Feststellungen dar-
über getroffen worden, daß die Klägerin von ihrem Vater zum Zeitpunkt der
Hofübertragung auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Gemäß § 17 Abs. 2
HöfeO gilt der Erbfall aber hinsichtlich beider Eltern als eingetreten, weshalb
zu klären ist, ob zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auch eine letztwil-
lige Verfügung der Mutter vorhanden war, in der ebenfalls eine Enterbung der
Klägerin vorgesehen war. Ergibt sich, daß dies nicht der Fall ist, so ist die Klä-
gerin hinsichtlich der von ihrer Mutter übertragenen Grundbesitzanteile mit ei-
ner Miterbenquote von 1/8 und bezüglich des vom Vater übertragenen Grund-
vermögens mit einer Quote von 1/16 zu beteiligen. In diesem Falle wären auch
Feststellungen darüber zu treffen, welcher Anteil an dem - gegebenenfalls
durch Zuschläge korrigierten - Hofeswert auf die Mutter entfiel, und in welcher
Höhe die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen von dem auf die
Mutter entfallenden Hofeswert in Abzug zu bringen sind. Dabei ist insbesonde-
re zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Mit-
erben Verbindlichkeiten aus Altenteilsrechten abzusetzen sind, während dies
bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten
unterbleibt
(BGHZ 8, 213; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,
9. Aufl.,
HöfeO Rdn. 37).
§ 12
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier