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BGH Beschluss vom 21.11.2000 – 1 StR 387/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 387/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. März 2000 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum Revisionsvorbringen des Angeklagten R. bemerkt der

Senat:

Der Rüge der Verletzung von § 265 StPO liegt die Annahme zu

Grunde, der Angeklagte habe nach den Urteilsfeststellungen das

Tatopfer V. "allein und ohne Hilfe der Tatgenossen ... getötet".

Tatsächlich hat die Strafkammer festgestellt, die Mitangeklagte S.

habe (entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift) die vom Ange-

klagten begonnene "Verlegung der Atemwege V. s" fortgesetzt,

"bis das Opfer nach einigen Minuten erstickt war" (UA S. 3). Aus

UA S. 46 ergibt sich nichts anderes. Nachdem sich der Ange-

klagte nochmals auf V. gesetzt und ihn (nochmals) geschlagen

hatte, bemerkte er, daß V. (bereits zuvor) eingenässt hatte, so

daß ihm bewußt wurde, daß V. (bereits) tot war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

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