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BGH Urteil vom 21.11.2000 – 1 StR 438/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a

Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998

Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand

der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch

denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: In-

brandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) ver-

drängt.

BGH, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 438/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Waldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung we-

gen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit

mit schwerer und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zur Freiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete

Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-

spruchs, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte

nächtens im Gasthof "E. " in H. , wo er als Auszubildender tätig

war, einen Brand. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, be-

fanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgä-

ste, die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in Brand gesetzten

Raum schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf das

Obergeschoß und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit

dieser Menschen durch Brandverletzungen oder Rauchvergiftungen erheblich

beeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, deren Zimmer sich alsbald mit

Rauch gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der Feu-

erwehr. Dadurch blieb der Brand im wesentlichen auf den Raum beschränkt, in

welchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die höl-

zernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden ver-

klebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als Brandbeschleuniger

eingesetzte Benzin verbraucht war.

2. Rechtlich hat das Landgericht dies als versuchte besonders schwere

Brandstiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte Vorsatz

des Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl

von Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der

(einfachen) Brandstiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und

der schweren Brandstiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als

erfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur

Auslegung des Merkmals einer "großen Zahl von Menschen" in § 306b Abs. 1

StGB: BGH NStZ 1999, 84 f.).

3. Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen)

Brandstiftung und der (hier vollendeten) schweren Brandstiftung rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und des-

selben fremden Gebäudes die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (In-

brandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren

Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes,

das der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der ent-

sprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG war dies in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (siehe zum Verhältnis von

§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: BGH StV 1984, 246; BGHR

StGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; BGH, Urteil vom 30. November 1993

- 1 StR 637/93; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; Beschluß vom

12. März 1998 - 1 StR 708/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch

für die durch das 6. StrRG umgestalteten Tatbestände fest (wie hier Lack-

ner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.

§ 306 Rdn. 20; SK Horn § 306 Rdn. 21).

Während der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich

fremde Gebäude vor dem Inbrandsetzen schützen soll, erweitert der Tatbe-

stand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremde

wie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude muß

der Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tat-

bestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdes

Gebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig

miterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. Dem

kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schützten

unterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Le-

ben und Gesundheit (so aber SK Horn § 306 Rdn. 21; vgl. Tröndle/Fischer aaO

§ 306 Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbe-

standsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienen-

den Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes

ist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt.

Das ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt

jedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der

Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als

"qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt" zu charakterisieren. Ihm haftet viel-

mehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-

Drucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht

zuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährli-

chen Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in der

Fremdheit des Gebäudes gründende Teil des Schuldgehalts bei einer Verur-

teilung wegen "Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung" im

Schuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der De-

liktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäre

eher eigentümlich, weil ein Brandstiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt.

Die etwaige Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen bei

der Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf die

verschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen be-

rücksichtigt werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe des

angerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwer-

tungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehende

Merkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungen

abdeckt, die voneinander unterschieden werden können.

4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den

Strafausspruch bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1

StGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und die

vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich

nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die Schuldspruchänderung

Einfluß auf die Strafbemessung haben könnte.

5. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es er-

scheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil

der Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.

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