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BGH Beschluss vom 21.11.2000 – 3 StR 311/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 311/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 27. August 1999

a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den

die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O.

) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH),

der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Be-

trug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum

Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen

Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat ver-

urteilt werden;

b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten

van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewäh-

rung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des

Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in

45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen,

veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursver-

schleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen

Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die

auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revi-

sionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt

zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen,

daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an

einen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurück-

gelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögens-

gefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einzel-

strafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des

Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf

eine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen

sind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der ge-

ringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt.

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van

O. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden

ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)

u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen

Taten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitan-

geklagten G. . Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es ver-

neint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung be-

müht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung

bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in Wi-

derspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR

1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der

Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beanstan-

denden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung

ausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die ge-

troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht

gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.

Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von

§ 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G.

dar.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen