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BGH Urteil vom 21.11.2000 – VI ZR 120/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 120/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 21. November 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SGB X § 116 Abs. 2 und 3

Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit ei-

ner gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1

Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsüber-

gang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an

BGHZ 135, 170).

BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 120/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller,

Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die für sie geführte Revision

ihrer Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 11. März 1999 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an

den Kläger 42.302,51 DM sowie eine monatliche Rente von

1.843,21 DM zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und ver-

mehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993,

bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 ‰ von

dem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet er

an einem apallischen Syndrom. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der

materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsge-

setzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fest-

gestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vor-

behaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe.

Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete Klage

hat es abgewiesen.

Im Betragsverfahren, in dem die Klage auf die Beklagte zu 2) als Haft-

pflichtversicherer des Beklagten zu 1) erweitert wurde, hat das Landgericht die

Beklagten sodann durch Schlußurteil zur Zahlung von 20.810,31 DM sowie

einer monatlichen Rente von 1.176,34 DM verurteilt und den Feststellungsaus-

spruch auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Die weitergehende Klage hat es abge-

wiesen.

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Zahlung von 42.302,51 DM

nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 1.843,21 DM ab Juli 1996 ver-

langt. Nach seiner Auffassung mindern die bisher erbrachten Leistungen der

AOK, der LVA und des Landkreises O. seinen Schadensersatzanspruch nicht,

weil ihm bei einer Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen das Quoten-

vorrecht zustehe. Die Beklagten haben der AOK, der LVA und dem Landkreis

O. den Streit verkündet. Die LVA, die dem Rechtsstreit auf seiten der Beklag-

ten beigetreten ist, hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger wegen der

Haftungsbegrenzung in § 12 StVG und der von den Streitverkündeten gelei-

steten Zahlungen keine weiteren Ansprüche mehr zustünden. Das Oberlan-

desgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung jedoch an-

tragsgemäß verurteilt.

Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die für sie geführte

Revision der Streithelferin, mit denen diese die Aufhebung des Berufungsur-

teils erstreben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten

nicht wegen Erschöpfung des Haftungshöchstbetrages in § 12 StVG ausge-

schlossen. Die drei Streitverkündeten hätten zwar bis Ende 1998 gemeinsam

schon mehr als diese Summe, nämlich 663.612,77 DM geleistet. Jedoch lege

§ 116 Abs. 2 SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht für den Geschä-

digten fest, das auch im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden

zum Zuge komme. § 116 Abs. 3 Satz 2 setze den Abs. 2 nicht außer Kraft, was

durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt

werde. Dafür spreche auch, daß § 116 Abs. 3 Satz 3 den Anspruchsübergang

auf den Sozialversicherungsträger ausschließe, wenn der Geschädigte da-

durch sozialhilfebedürftig werde.

Im Streitfall sei daher nicht nach der sogenannten relativen Theorie ab-

zurechnen. Vielmehr habe der Kläger, da die Haftungshöchstsumme zur Be-

friedigung seiner Ansprüche noch nicht überschritten sei, weitere Schadenser-

satzforderungen gegen die Beklagten. Sein Anspruch wegen Verdienstausfalls

und vermehrter Bedürfnisse belaufe sich bei einer Haftungsquote von 50 % auf

42.302,51 DM. Darüber hinaus stehe ihm ab Juli 1996 unter Berücksichtigung

eines hälftigen Mitverschuldens eine monatliche Rente wegen unfallbedingten

Verdienstausfalls und Mehrbedarfs von 2.509,09 DM zu, die nach Abzug von

50 % der ab 1. Juli 1996 von der LVA gezahlten Rente 1.843,21 DM betrage.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Grundurteils steht dem

Kläger zwar gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen

Unfallschäden gemäß §§ 7, 11 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichti-

gung einer hälftigen Mitverantwortung zu. Wegen der Begrenzung der Haftung

auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG festgesetzten Höchstbeträge und seines Mit-

verschuldens kann der Kläger jedoch, wie die Revisionen zu Recht geltend

machen, die mit der Klage begehrten Beträge nicht in vollem Umfang verlan-

gen.

1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haftet der Ersatzpflichtige im Falle der

Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von

500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. Diese

Höchstbeträge werden im Streitfall durch den eingeklagten Verdienstausfall-

schaden des Klägers und seine vermehrten Bedürfnisse sowie durch die Re-

greßansprüche der Sozialversicherungsträger bzw. Träger der Sozialhilfe, auf

die die Ersatzansprüche des Klägers teilweise übergegangen sind, entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich überschritten.

a) Das Gesetz regelt freilich eine Fallkonstellation, in der wie hier aus

der Verletzung eines Menschen mehreren Gläubigern Ersatzansprüche zuste-

hen, die insgesamt die Höhenbegrenzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG über-

steigen, nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in

derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in

§ 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH,

Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570). Danach sind

die den einzelnen Gläubigern zustehenden Schadensposten in dem Verhältnis

zu kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem gesetzlichen Höchstbetrag

steht.

b) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es

meint jedoch, die gesetzliche Haftungshöchstsumme sei hier deshalb nicht

ausgeschöpft, weil dem Kläger als dem Verletzten beim Forderungsübergang

auf die Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 2 SGB X das uneinge-

schränkte Quotenvorrecht auch dann zustehe, wenn wie hier die Haftung durch

eine Mitverantwortung des Verletzten begrenzt wird. Diese Auffassung greifen

die Revisionen indessen mit Recht an.

aa) § 116 Abs. 2 SGB X bestimmt, daß in Fällen, in denen die Haftung

des Schädigers durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, der Ersatzanspruch

des Geschädigten nur insoweit auf den Versicherungsträger oder den Träger

der Sozialhilfe übergeht, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Ge-

schädigten erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in be-

wußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die

Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt

hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR

315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des

Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95

S. 28, 40). Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so

daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung oh-

ne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen

des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.).

bb) Das Quotenvorrecht kommt dem Geschädigten dagegen, wie der

Senat in der vorgenannten Entscheidung S. 172 bereits erwähnt hat, nicht zu-

gute, wenn die Haftung des Schädigers wie hier nicht nur durch gesetzliche

Höchstbeträge, sondern darüber hinaus noch durch ein Mitverschulden oder

eine Mitverantwortung des Geschädigten gemäß § 9 StVG begrenzt ist. Der

Hinweis des Berufungsgerichts, Abs. 3 Satz 2 des § 116 SGB X setze Abs. 2

dieser Vorschrift nicht außer Kraft, ist verfehlt und beruht auf einer Verkennung

des Regelungsgehalts dieser Bestimmung.

aaa) Für den Fall, daß der Anspruch des Geschädigten ausschließlich

wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortlichkeit begrenzt ist (§ 254 BGB,

§§ 9, 17 StVG), bestimmt § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X, daß auf den Versiche-

rungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter

Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Teil übergeht, welcher dem Vom-

hundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der Gesetzge-

ber hat damit das ebenfalls unter der Geltung des früheren § 1542 RVO beste-

hende Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt. Doch hat er

es - anders als bei der Haftungsbegrenzung durch Höchstsummen gemäß

§ 116 Abs. 2 - nicht durch ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten

ersetzt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art einen Forderungsübergang nach

der sogenannten "relativen Theorie" angeordnet (Beschlußempfehlung und

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Regierungsentwurf

eines SGB, BT-Drucks. 9/1753 S. 17, 44; André BG 1983, 716, 717). Der

Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht danach nicht mehr in voller

Höhe der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über; vielmehr be-

schränkt sich der Rückgriffsanspruch des Sozialleistungsträgers auf den Anteil

der Sozialleistungen, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht.

Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschuldens-

anteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines

von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden

entspricht (BGHZ 106, 381, 385).

An dem Verzicht auf das Quotenvorrecht des Geschädigten hat der Ge-

setzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußerten

Kritik im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden festgehalten

(vgl. BR-Drucks. 526/80 S. 27 f.; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB X/3,

§ 116 SGB X Rdn. 33). Die Versagung des Quotenvorrechts für den Geschä-

digten in Abs. 3 Satz 1 von § 116 SGB X ist auch durchaus gerechtfertigt. Der

Geschädigte, der durch Mitverschulden zur Entstehung seines Schadens in

zurechenbarer Weise beigetragen hat, erscheint weniger schützenswert als

derjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht,

die er nicht beeinflussen kann (Hauck/Haines aaO; Hessert VersR 1997, 39,

41; Pappai BKK 1983, 97, 98).

bbb) Das Konkurrenzverhältnis von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in § 116

SGB X für die Fälle, in denen eine gesetzliche Haftungsbegrenzung der Höhe

nach mit einer Haftungseinschränkung infolge Mitverschuldens des Geschä-

digten zusammentrifft, wird durch Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach

dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gilt die für die Haf-

tungsbegrenzung durch Mitverschulden angeordnete Berechnungsmethode

nach der sogenannten relativen Theorie (Abs. 3 Satz 1) auch bei einer Be-

schränkung der Haftung durch Höchstsummen. Auch bei einer Kumulation die-

ser beiden Haftungsbegrenzungen findet also das Quotenvorrecht des Ge-

schädigten, das Abs. 2 für eine Beschränkung der Haftung durch gesetzliche

Höchstbeträge vorsieht, keine Anwendung. Dies entspricht der übereinstim-

menden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Österr. OGH ZfRV

1997, 212; OLG Düsseldorf NZV 1996, 238; Geigel-Plagemann, Der Haft-

pflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 60, 65; Hauck/Haines aaO § 116 Rdn. 30,

33, 36; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember

1999, § 116 SGB X Rdn. 215; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch,

X. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 SGB X

Anm. 17, 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40,

42, 47; André aaO S. 717 f.; v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1109, 1112;

Plumeyer, BG 1985, 206, 208; Hessert, VersR 1997, 39, 41; Greger/Otto,

NZV 1997, 292, 293 Fn. 16; offengelassen von Schroeder/Printzen-Schmalz,

Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch § 116 SGB X Rdn. 26).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht Abs. 3 Satz 3 in

§ 116, der den Anspruchsübergang für den Fall ausschließt, daß der Geschä-

digte durch den Forderungsübergang sozialhilfebedürftig würde, nicht für die

Anwendung des Quotenvorrechts zugunsten des Verletzten in Fällen seines

Mitverschuldens. Satz 3 entfaltet nämlich Bedeutung ausschließlich im Rah-

men des Abs. 3 und nicht auch in den Abs. 1 und Abs. 2 des § 116. Denn in

jenen Fällen steht entweder ein voller Schadensersatzanspruch zur Verfügung,

bei dem Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten kann, oder das Quotenvorrecht

greift zugunsten des Versicherten ein mit der Folge, daß bei ihm durch einen

Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger keine Schmälerung des

Vermögens stattfindet, das vor dem Unfall vorhanden war (Pappai, BKK aaO,

S. 98; Pickel aaO § 116 Rdn. 49; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter aaO, SGB X

§ 116 Anm. 19, 20). In beiden Fällen kann also der Anspruchsübergang nicht

zu einer Sozialhilfebedürftigkeit des Verletzten führen. § 116 Abs. 3 Satz 3 wä-

re daher im Falle eines Quotenvorrechts des Geschädigten überflüssig.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Argument des Berufungsge-

richts, § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X setze Abs. 2 dieser Vorschrift nicht außer

Kraft, nicht zutrifft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kommt das

Quotenvorrecht des Geschädigten vielmehr im Anwendungsbereich des Abs. 3

nicht zum Zuge. Es findet ausschließlich in Fällen einer vollen Haftung des

Schädigers Anwendung, in denen der Ersatzanspruch lediglich durch Gesetz

der Höhe nach beschränkt ist.

2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der fehlerhaften Anwendung des

Quotenvorrechts zugunsten des Klägers, denn bei dessen Versagung stünde

dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der ihm zugesproche-

nen Kapital- und Rentenbeträge nicht zu. Die Haftungshöchstgrenze von

500.000 DM wird hier nämlich durch die auf die Sozialleistungsträger überge-

gangenen Forderungen sowie die beim Kläger verbliebenen Ersatzansprüche

überschritten, so daß eine anteilige Kürzung dieser Ansprüche entsprechend

§ 12 Abs. 2 StVG stattzufinden hat.

a) Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger

übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist bei

dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchst-

beträgen auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten re-

lativen Theorie vorzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Doch besteht allseits Einigkeit

darüber, daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht

kommt, weil sie zu dem unakzeptablen Ergebnis führen würde, daß der dem

Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je hö-

her sein Mitverschuldensanteil ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR

1983, 1108, 1110). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wird von der überwie-

genden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form ange-

wendet (André aaO S. 717 f.; Plumeyer aao S. 208 f.; Kasseler Kommentar-

Kater § 116 Rdn. 224 f.; Geigel-Plagemann aaO Rdn. 65; Hauck/Haines § 116

SGB X Rdn. 36; Pickel aaO § 116 SGB X Rdn. 46; SGB-SozVers-

GesKomm-Gitter aaO Anm. 19; Wannagat-Eichenhofer, aaO Rdn. 40, 42 f.).

Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger überge-

henden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relati-

ven Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksichtigung der

Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mitverschul-

densanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzli-

che Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung

zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze

anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträ-

ger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnen

zu einer gleichmäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzanspruchs.

In dieser modifizierten Form legt auch der Senat die relative Theorie

seiner Prüfung im vorliegenden Fall zugrunde. Hingegen kann der teilweise im

Schrifttum vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, bei der Berechnung der

jeweiligen Ansprüche müsse Abs. 2 in einer Kombination der beiden Haftungs-

begrenzungsregelungen in Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden (vgl. insbesonde-

re Küppersbusch VersR 1983, 193, 203). Eine solche Vorgehensweise liefe im

praktischen Ergebnis darauf hinaus, dem Geschädigten in diesen Fällen doch

wieder zu einem Quotenvorrecht zu verhelfen, was vom Gesetzgeber gerade

nicht gewollt war.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage der

bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche des Klä-

gers und der Streitverkündeten die gesetzliche Haftungshöchstsumme von

500.000 DM schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei wei-

tem überstiegen. Die Summe dieser Ansprüche beträgt, geht man von den vom

Berufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen aus, 721.600,64 DM.

aa) Allein die von den drei Streitverkündeten erbrachten Leistungen be-

liefen sich bis Ende 1998 auf zusammen 663.612,77 DM.

Hinzu kommt der ungedeckte Restschaden des Klägers, der sich allein

auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Schadensposten

auf mindestens 779.588,51 DM beläuft. Hierin enthalten ist die Rente, die das

Berufungsgericht dem Kläger antragsgemäß ab Juli 1996 ohne zeitliche Befri-

stung zugesprochen hat. Diese beläuft sich einschließlich des Mehrbedarfs bei

voller Haftung auf 5.018,18 DM abzüglich der ab 1. Juli 1996 gezahlten

LVA-Rente von 1.331,75 DM = 3.686,43 DM. Daraus ergibt sich ein Jahres-

rentenbetrag von 44.237,16 DM, der allein schon über dem Rentenhöchstbe-

trag von jährlich 30.000 DM liegt.

Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil

als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages

im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente für den Verdienstausfall und die

vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung

BGHZ 51, 226, 235 zunächst auf das Kapital umzurechnen. Dabei sind die

Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Um-

rechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51,

226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664,

667; vom 3. März 1969 aaO S. 570). Bei einem Jahresbetrag der Rente von

44.237,16 DM ergibt sich daraus allein ein Rentenschaden von 737.286 DM.

Zusammen mit dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kapital-

betrag von 42.302,51 DM für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (bei

hälftiger Mithaftung des Klägers) beläuft sich der ungedeckte Restschaden des

Klägers insoweit auf den genannten Betrag von 779.588,51 DM. Einschließlich

der erwähnten Leistungen der drei Streitverkündeten beträgt der Gesamtscha-

den auf dieser Grundlage 1.443.201,28 DM.

bb) Die Aufteilung dieses Gesamtschadens hätte nach der modifizierten

relativen Theorie in der Weise zu geschehen, daß auf die Sozialleistungsträger

gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechend dem Mitverschuldensanteil

des Klägers ein Regreßanspruch von 331.806,38 DM überginge. Der Kläger

seinerseits erhielte 50 % des Gesamtschadens abzüglich der auf die Soziallei-

stungsträger übergegangenen Regreßansprüche, so daß sich sein Schadens-

ersatzanspruch auf 389.794,26 DM beliefe (1.443.201,28 DM x 50 % =

721.600,64 DM - 331.806,38 DM).

cc) Die sich hieraus ergebende Summe von 721.600,64 DM übersteigt

die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG erheblich. Hieran zeigt

sich, daß der Kläger die eingeklagten Schadensposten nicht in voller Höhe er-

setzt verlangen kann. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung in dem Maße vorzu-

nehmen, wie es dem Verhältnis der Ansprüche des Klägers zu denen der Sozi-

alleistungsträger entspricht. Diese Kürzung der Klagansprüche hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach in bezug auf den Zahlungsaus-

spruch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine abschlie-

ßende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kläger durch

den Übergang seiner Ersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozial-

hilfebedürftig würde und deshalb der Übergang nach § 116 Abs. 3 Satz 3

SGB X ausgeschlossen sein könnte.

Bei der Neuberechnung wird das Berufungsgericht auch der Frage

nachgehen müssen, ob es sich bei den Zahlungen der Streitverkündeten an

den Kläger in Vergangenheit und Zukunft um Rentenzahlungen im Sinne des

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelt. Ist dies der Fall, wofür manches spricht, dann

müßten die Rentenleistungen insgesamt in die Aufteilung des Gesamtscha-

dens nach der modifizierten relativen Theorie miteingebracht werden, denn es

geht nicht an, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Schadens im Rahmen

der

Haftungsbegrenzung nach § 12 StVG nur den in einem Rentenanspruch ge-

mäß § 13 StVG sich niederschlagenden Zukunftsschaden des Klägers zu be-

rücksichtigen, nicht aber die wiederkehrenden Leistungen der Sozialleistungs-

träger, wenn ihnen ebenfalls Rentencharakter zukommt.

Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Mül-

ler

Dr. Dressler Wellner