Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.11.2000 – VI ZR 120/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 21. November 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SGB X § 116 Abs. 2 und 3
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit ei-
ner gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1
Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsüber-
gang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an
BGHZ 135, 170).
BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 120/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller,
Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die für sie geführte Revision
ihrer Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 11. März 1999 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, an
den Kläger 42.302,51 DM sowie eine monatliche Rente von
1.843,21 DM zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und ver-
mehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993,
bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 ‰ von
dem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet er
an einem apallischen Syndrom. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der
materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsge-
setzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fest-
gestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vor-
behaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe.
Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete Klage
hat es abgewiesen.
Im Betragsverfahren, in dem die Klage auf die Beklagte zu 2) als Haft-
pflichtversicherer des Beklagten zu 1) erweitert wurde, hat das Landgericht die
Beklagten sodann durch Schlußurteil zur Zahlung von 20.810,31 DM sowie
einer monatlichen Rente von 1.176,34 DM verurteilt und den Feststellungsaus-
spruch auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Die weitergehende Klage hat es abge-
wiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Zahlung von 42.302,51 DM
nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 1.843,21 DM ab Juli 1996 ver-
langt. Nach seiner Auffassung mindern die bisher erbrachten Leistungen der
AOK, der LVA und des Landkreises O. seinen Schadensersatzanspruch nicht,
weil ihm bei einer Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen das Quoten-
vorrecht zustehe. Die Beklagten haben der AOK, der LVA und dem Landkreis
O. den Streit verkündet. Die LVA, die dem Rechtsstreit auf seiten der Beklag-
ten beigetreten ist, hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger wegen der
Haftungsbegrenzung in § 12 StVG und der von den Streitverkündeten gelei-
steten Zahlungen keine weiteren Ansprüche mehr zustünden. Das Oberlan-
desgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung jedoch an-
tragsgemäß verurteilt.
Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die für sie geführte
Revision der Streithelferin, mit denen diese die Aufhebung des Berufungsur-
teils erstreben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten
nicht wegen Erschöpfung des Haftungshöchstbetrages in § 12 StVG ausge-
schlossen. Die drei Streitverkündeten hätten zwar bis Ende 1998 gemeinsam
schon mehr als diese Summe, nämlich 663.612,77 DM geleistet. Jedoch lege
§ 116 Abs. 2 SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht für den Geschä-
digten fest, das auch im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden
zum Zuge komme. § 116 Abs. 3 Satz 2 setze den Abs. 2 nicht außer Kraft, was
durch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt
werde. Dafür spreche auch, daß § 116 Abs. 3 Satz 3 den Anspruchsübergang
auf den Sozialversicherungsträger ausschließe, wenn der Geschädigte da-
durch sozialhilfebedürftig werde.
Im Streitfall sei daher nicht nach der sogenannten relativen Theorie ab-
zurechnen. Vielmehr habe der Kläger, da die Haftungshöchstsumme zur Be-
friedigung seiner Ansprüche noch nicht überschritten sei, weitere Schadenser-
satzforderungen gegen die Beklagten. Sein Anspruch wegen Verdienstausfalls
und vermehrter Bedürfnisse belaufe sich bei einer Haftungsquote von 50 % auf
42.302,51 DM. Darüber hinaus stehe ihm ab Juli 1996 unter Berücksichtigung
eines hälftigen Mitverschuldens eine monatliche Rente wegen unfallbedingten
Verdienstausfalls und Mehrbedarfs von 2.509,09 DM zu, die nach Abzug von
50 % der ab 1. Juli 1996 von der LVA gezahlten Rente 1.843,21 DM betrage.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Grundurteils steht dem
Kläger zwar gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen
Unfallschäden gemäß §§ 7, 11 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG unter Berücksichti-
gung einer hälftigen Mitverantwortung zu. Wegen der Begrenzung der Haftung
auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG festgesetzten Höchstbeträge und seines Mit-
verschuldens kann der Kläger jedoch, wie die Revisionen zu Recht geltend
machen, die mit der Klage begehrten Beträge nicht in vollem Umfang verlan-
gen.
1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haftet der Ersatzpflichtige im Falle der
Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von
500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. Diese
Höchstbeträge werden im Streitfall durch den eingeklagten Verdienstausfall-
schaden des Klägers und seine vermehrten Bedürfnisse sowie durch die Re-
greßansprüche der Sozialversicherungsträger bzw. Träger der Sozialhilfe, auf
die die Ersatzansprüche des Klägers teilweise übergegangen sind, entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich überschritten.
a) Das Gesetz regelt freilich eine Fallkonstellation, in der wie hier aus
der Verletzung eines Menschen mehreren Gläubigern Ersatzansprüche zuste-
hen, die insgesamt die Höhenbegrenzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG über-
steigen, nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in
derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in
§ 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH,
Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570). Danach sind
die den einzelnen Gläubigern zustehenden Schadensposten in dem Verhältnis
zu kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem gesetzlichen Höchstbetrag
steht.
b) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es
meint jedoch, die gesetzliche Haftungshöchstsumme sei hier deshalb nicht
ausgeschöpft, weil dem Kläger als dem Verletzten beim Forderungsübergang
auf die Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 2 SGB X das uneinge-
schränkte Quotenvorrecht auch dann zustehe, wenn wie hier die Haftung durch
eine Mitverantwortung des Verletzten begrenzt wird. Diese Auffassung greifen
die Revisionen indessen mit Recht an.
aa) § 116 Abs. 2 SGB X bestimmt, daß in Fällen, in denen die Haftung
des Schädigers durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, der Ersatzanspruch
des Geschädigten nur insoweit auf den Versicherungsträger oder den Träger
der Sozialhilfe übergeht, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Ge-
schädigten erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in be-
wußter Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die
Rechtsprechung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt
hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - VI ZR
315/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des
Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95
S. 28, 40). Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so
daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung oh-
ne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen
des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.).
bb) Das Quotenvorrecht kommt dem Geschädigten dagegen, wie der
Senat in der vorgenannten Entscheidung S. 172 bereits erwähnt hat, nicht zu-
gute, wenn die Haftung des Schädigers wie hier nicht nur durch gesetzliche
Höchstbeträge, sondern darüber hinaus noch durch ein Mitverschulden oder
eine Mitverantwortung des Geschädigten gemäß § 9 StVG begrenzt ist. Der
Hinweis des Berufungsgerichts, Abs. 3 Satz 2 des § 116 SGB X setze Abs. 2
dieser Vorschrift nicht außer Kraft, ist verfehlt und beruht auf einer Verkennung
des Regelungsgehalts dieser Bestimmung.
aaa) Für den Fall, daß der Anspruch des Geschädigten ausschließlich
wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortlichkeit begrenzt ist (§ 254 BGB,
§§ 9, 17 StVG), bestimmt § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X, daß auf den Versiche-
rungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter
Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Teil übergeht, welcher dem Vom-
hundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der Gesetzge-
ber hat damit das ebenfalls unter der Geltung des früheren § 1542 RVO beste-
hende Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt. Doch hat er
es - anders als bei der Haftungsbegrenzung durch Höchstsummen gemäß
§ 116 Abs. 2 - nicht durch ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten
ersetzt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art einen Forderungsübergang nach
der sogenannten "relativen Theorie" angeordnet (Beschlußempfehlung und
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Regierungsentwurf
eines SGB, BT-Drucks. 9/1753 S. 17, 44; André BG 1983, 716, 717). Der
Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht danach nicht mehr in voller
Höhe der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über; vielmehr be-
schränkt sich der Rückgriffsanspruch des Sozialleistungsträgers auf den Anteil
der Sozialleistungen, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht.
Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschuldens-
anteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines
von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden
entspricht (BGHZ 106, 381, 385).
An dem Verzicht auf das Quotenvorrecht des Geschädigten hat der Ge-
setzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußerten
Kritik im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden festgehalten
(vgl. BR-Drucks. 526/80 S. 27 f.; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB X/3,
§ 116 SGB X Rdn. 33). Die Versagung des Quotenvorrechts für den Geschä-
digten in Abs. 3 Satz 1 von § 116 SGB X ist auch durchaus gerechtfertigt. Der
Geschädigte, der durch Mitverschulden zur Entstehung seines Schadens in
zurechenbarer Weise beigetragen hat, erscheint weniger schützenswert als
derjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht,
die er nicht beeinflussen kann (Hauck/Haines aaO; Hessert VersR 1997, 39,
41; Pappai BKK 1983, 97, 98).
bbb) Das Konkurrenzverhältnis von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in § 116
SGB X für die Fälle, in denen eine gesetzliche Haftungsbegrenzung der Höhe
nach mit einer Haftungseinschränkung infolge Mitverschuldens des Geschä-
digten zusammentrifft, wird durch Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach
dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gilt die für die Haf-
tungsbegrenzung durch Mitverschulden angeordnete Berechnungsmethode
nach der sogenannten relativen Theorie (Abs. 3 Satz 1) auch bei einer Be-
schränkung der Haftung durch Höchstsummen. Auch bei einer Kumulation die-
ser beiden Haftungsbegrenzungen findet also das Quotenvorrecht des Ge-
schädigten, das Abs. 2 für eine Beschränkung der Haftung durch gesetzliche
Höchstbeträge vorsieht, keine Anwendung. Dies entspricht der übereinstim-
menden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Österr. OGH ZfRV
1997, 212; OLG Düsseldorf NZV 1996, 238; Geigel-Plagemann, Der Haft-
pflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 60, 65; Hauck/Haines aaO § 116 Rdn. 30,
33, 36; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember
1999, § 116 SGB X Rdn. 215; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch,
X. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 SGB X
Anm. 17, 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40,
42, 47; André aaO S. 717 f.; v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1109, 1112;
Plumeyer, BG 1985, 206, 208; Hessert, VersR 1997, 39, 41; Greger/Otto,
NZV 1997, 292, 293 Fn. 16; offengelassen von Schroeder/Printzen-Schmalz,
Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch § 116 SGB X Rdn. 26).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht Abs. 3 Satz 3 in
§ 116, der den Anspruchsübergang für den Fall ausschließt, daß der Geschä-
digte durch den Forderungsübergang sozialhilfebedürftig würde, nicht für die
Anwendung des Quotenvorrechts zugunsten des Verletzten in Fällen seines
Mitverschuldens. Satz 3 entfaltet nämlich Bedeutung ausschließlich im Rah-
men des Abs. 3 und nicht auch in den Abs. 1 und Abs. 2 des § 116. Denn in
jenen Fällen steht entweder ein voller Schadensersatzanspruch zur Verfügung,
bei dem Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten kann, oder das Quotenvorrecht
greift zugunsten des Versicherten ein mit der Folge, daß bei ihm durch einen
Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger keine Schmälerung des
Vermögens stattfindet, das vor dem Unfall vorhanden war (Pappai, BKK aaO,
S. 98; Pickel aaO § 116 Rdn. 49; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter aaO, SGB X
§ 116 Anm. 19, 20). In beiden Fällen kann also der Anspruchsübergang nicht
zu einer Sozialhilfebedürftigkeit des Verletzten führen. § 116 Abs. 3 Satz 3 wä-
re daher im Falle eines Quotenvorrechts des Geschädigten überflüssig.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Argument des Berufungsge-
richts, § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X setze Abs. 2 dieser Vorschrift nicht außer
Kraft, nicht zutrifft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kommt das
Quotenvorrecht des Geschädigten vielmehr im Anwendungsbereich des Abs. 3
nicht zum Zuge. Es findet ausschließlich in Fällen einer vollen Haftung des
Schädigers Anwendung, in denen der Ersatzanspruch lediglich durch Gesetz
der Höhe nach beschränkt ist.
2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der fehlerhaften Anwendung des
Quotenvorrechts zugunsten des Klägers, denn bei dessen Versagung stünde
dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der ihm zugesproche-
nen Kapital- und Rentenbeträge nicht zu. Die Haftungshöchstgrenze von
500.000 DM wird hier nämlich durch die auf die Sozialleistungsträger überge-
gangenen Forderungen sowie die beim Kläger verbliebenen Ersatzansprüche
überschritten, so daß eine anteilige Kürzung dieser Ansprüche entsprechend
§ 12 Abs. 2 StVG stattzufinden hat.
a) Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger
übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist bei
dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchst-
beträgen auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten re-
lativen Theorie vorzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Doch besteht allseits Einigkeit
darüber, daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht
kommt, weil sie zu dem unakzeptablen Ergebnis führen würde, daß der dem
Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je hö-
her sein Mitverschuldensanteil ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR
1983, 1108, 1110). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wird von der überwie-
genden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form ange-
wendet (André aaO S. 717 f.; Plumeyer aao S. 208 f.; Kasseler Kommentar-
Kater § 116 Rdn. 224 f.; Geigel-Plagemann aaO Rdn. 65; Hauck/Haines § 116
SGB X Rdn. 36; Pickel aaO § 116 SGB X Rdn. 46; SGB-SozVers-
GesKomm-Gitter aaO Anm. 19; Wannagat-Eichenhofer, aaO Rdn. 40, 42 f.).
Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger überge-
henden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relati-
ven Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksichtigung der
Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mitverschul-
densanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzli-
che Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung
zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze
anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträ-
ger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnen
zu einer gleichmäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzanspruchs.
In dieser modifizierten Form legt auch der Senat die relative Theorie
seiner Prüfung im vorliegenden Fall zugrunde. Hingegen kann der teilweise im
Schrifttum vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, bei der Berechnung der
jeweiligen Ansprüche müsse Abs. 2 in einer Kombination der beiden Haftungs-
begrenzungsregelungen in Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden (vgl. insbesonde-
re Küppersbusch VersR 1983, 193, 203). Eine solche Vorgehensweise liefe im
praktischen Ergebnis darauf hinaus, dem Geschädigten in diesen Fällen doch
wieder zu einem Quotenvorrecht zu verhelfen, was vom Gesetzgeber gerade
nicht gewollt war.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche des Klä-
gers und der Streitverkündeten die gesetzliche Haftungshöchstsumme von
500.000 DM schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei wei-
tem überstiegen. Die Summe dieser Ansprüche beträgt, geht man von den vom
Berufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen aus, 721.600,64 DM.
aa) Allein die von den drei Streitverkündeten erbrachten Leistungen be-
liefen sich bis Ende 1998 auf zusammen 663.612,77 DM.
Hinzu kommt der ungedeckte Restschaden des Klägers, der sich allein
auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Schadensposten
auf mindestens 779.588,51 DM beläuft. Hierin enthalten ist die Rente, die das
Berufungsgericht dem Kläger antragsgemäß ab Juli 1996 ohne zeitliche Befri-
stung zugesprochen hat. Diese beläuft sich einschließlich des Mehrbedarfs bei
voller Haftung auf 5.018,18 DM abzüglich der ab 1. Juli 1996 gezahlten
LVA-Rente von 1.331,75 DM = 3.686,43 DM. Daraus ergibt sich ein Jahres-
rentenbetrag von 44.237,16 DM, der allein schon über dem Rentenhöchstbe-
trag von jährlich 30.000 DM liegt.
Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil
als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages
im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente für den Verdienstausfall und die
vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung
BGHZ 51, 226, 235 zunächst auf das Kapital umzurechnen. Dabei sind die
Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Um-
rechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51,
226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664,
667; vom 3. März 1969 aaO S. 570). Bei einem Jahresbetrag der Rente von
44.237,16 DM ergibt sich daraus allein ein Rentenschaden von 737.286 DM.
Zusammen mit dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kapital-
betrag von 42.302,51 DM für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (bei
hälftiger Mithaftung des Klägers) beläuft sich der ungedeckte Restschaden des
Klägers insoweit auf den genannten Betrag von 779.588,51 DM. Einschließlich
der erwähnten Leistungen der drei Streitverkündeten beträgt der Gesamtscha-
den auf dieser Grundlage 1.443.201,28 DM.
bb) Die Aufteilung dieses Gesamtschadens hätte nach der modifizierten
relativen Theorie in der Weise zu geschehen, daß auf die Sozialleistungsträger
gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechend dem Mitverschuldensanteil
des Klägers ein Regreßanspruch von 331.806,38 DM überginge. Der Kläger
seinerseits erhielte 50 % des Gesamtschadens abzüglich der auf die Soziallei-
stungsträger übergegangenen Regreßansprüche, so daß sich sein Schadens-
ersatzanspruch auf 389.794,26 DM beliefe (1.443.201,28 DM x 50 % =
721.600,64 DM - 331.806,38 DM).
cc) Die sich hieraus ergebende Summe von 721.600,64 DM übersteigt
die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG erheblich. Hieran zeigt
sich, daß der Kläger die eingeklagten Schadensposten nicht in voller Höhe er-
setzt verlangen kann. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung in dem Maße vorzu-
nehmen, wie es dem Verhältnis der Ansprüche des Klägers zu denen der Sozi-
alleistungsträger entspricht. Diese Kürzung der Klagansprüche hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach in bezug auf den Zahlungsaus-
spruch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine abschlie-
ßende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht
bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kläger durch
den Übergang seiner Ersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozial-
hilfebedürftig würde und deshalb der Übergang nach § 116 Abs. 3 Satz 3
SGB X ausgeschlossen sein könnte.
Bei der Neuberechnung wird das Berufungsgericht auch der Frage
nachgehen müssen, ob es sich bei den Zahlungen der Streitverkündeten an
den Kläger in Vergangenheit und Zukunft um Rentenzahlungen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelt. Ist dies der Fall, wofür manches spricht, dann
müßten die Rentenleistungen insgesamt in die Aufteilung des Gesamtscha-
dens nach der modifizierten relativen Theorie miteingebracht werden, denn es
geht nicht an, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Schadens im Rahmen
der
Haftungsbegrenzung nach § 12 StVG nur den in einem Rentenanspruch ge-
mäß § 13 StVG sich niederschlagenden Zukunftsschaden des Klägers zu be-
rücksichtigen, nicht aber die wiederkehrenden Leistungen der Sozialleistungs-
träger, wenn ihnen ebenfalls Rentencharakter zukommt.
Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Mül-
ler
Dr. Dressler Wellner