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BGH Beschluss vom 22.11.2000 – 1 StR 508/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 508/00

BESCHLUSS

vom

22. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Schweinfurt vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und

des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit

seinem Mittäter K. eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen an

eine Bande vgl. BGH NStZ 1999, 187), wird von den Feststellungen nicht ge-

tragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu

erwarten sind, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1

StPO den Schuldspruch um.

Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung

des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in allen Fällen einen minder schwe-

ren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen und

zudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2,

§ 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Senat kann ausschließen, daß die ver-

hängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die Gesamts-

trafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen dem

Strafrahmen der §§ 242 oder 243 StGB entnommen worden wären.

Schäfer

Nack

Wahl

Schluckebier

Schaal