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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 362/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 362/00

1.

2.

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 4. Mai 2000 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zu der Revision des Angeklagten V. bemerkt der Senat

ergänzend:

Der Antrag des Angeklagten, J. und F. als

Zeugen "zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daß

zwischen dem Zeugen F. und der als 'Leo' bekannten

V-Person einvernehmlich die Angeklagten,

zumindest

.... V. , veranlaßt wurden, die verfahrensgegenständliche

Tat zu begehen", wurde von der Strafkammer unter Verken-

nung der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvoll-

ständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht das

Urteil indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung zu-

trifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort tatge-

neigte Angeklagte unter Überschreitung der in BGH NJW

2000, 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuzu-

rechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des fai-

ren Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrig

zur Tat veranlaßt wurde.

Die Strafzumessungserwägungen zum Lockspitzeleinsatz sind

nicht widersprüchlich. Die Strafkammer stellt zunächst darauf

ab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Gren-

zen zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschritten

wurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann zur

Kompensation des Verstoßes gebotenen qualifizierten Straf-

zumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksich-

tigt die Strafkammer dann aber den unterhalb dieser Grenze

liegenden Einsatz des Bayerischen Landeskriminalamts, so-

weit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzumes-

sungsgesichtspunkt strafmildernd.

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