Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 362/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 4. Mai 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zu der Revision des Angeklagten V. bemerkt der Senat
ergänzend:
Der Antrag des Angeklagten, J. und F. als
Zeugen "zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daß
zwischen dem Zeugen F. und der als 'Leo' bekannten
V-Person einvernehmlich die Angeklagten,
zumindest
.... V. , veranlaßt wurden, die verfahrensgegenständliche
Tat zu begehen", wurde von der Strafkammer unter Verken-
nung der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvoll-
ständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht das
Urteil indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung zu-
trifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-
stellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort tatge-
neigte Angeklagte unter Überschreitung der in BGH NJW
2000, 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuzu-
rechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des fai-
ren Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrig
zur Tat veranlaßt wurde.
Die Strafzumessungserwägungen zum Lockspitzeleinsatz sind
nicht widersprüchlich. Die Strafkammer stellt zunächst darauf
ab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Gren-
zen zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschritten
wurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann zur
Kompensation des Verstoßes gebotenen qualifizierten Straf-
zumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksich-
tigt die Strafkammer dann aber den unterhalb dieser Grenze
liegenden Einsatz des Bayerischen Landeskriminalamts, so-
weit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzumes-
sungsgesichtspunkt strafmildernd.
Schäfer Wahl Boetticher
Hebenstreit Schaal