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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 430/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 430/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Tübingen vom 22. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat hinsichtlich der ersten 15 Taten zum Nachteil der

damals erst 15 Jahre alten Nebenklägerin zu Recht Tateinheit (§ 52 StGB) zwi-

schen dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2

StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1

StGB) angenommen; entgegen der Ansicht der Revision tritt § 182 StGB nicht

im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 182

Rdn. 11; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 174 Rdn. 23; Tröndle/Fischer StGB

49. Aufl. § 182 Rdn. 14; vgl. auch BGH NJW 1951, 530 zu § 182 StGB a.F.).

Die geschützten Rechtsgüter der beiden Vorschriften sind nicht iden-

tisch. Neben der gemeinsamen Schutzrichtung, die ungestörte sexuelle Ent-

wicklung von jungen Personen zu ermöglichen, will § 174 StGB zusätzlich be-

stimmte schutzwürdige Beziehungen um ihrer sozialen Funktion willen von ge-

schlechtlichen Einflüssen freihalten, während § 182 Abs. 2 StGB die Ausnut-

zung eines Reifemangels des Opfers betrifft. § 182 Abs. 2 StGB enthält gegen-

über § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB weiteres tatbestandliches Unrecht, so daß die

tateinheitliche Verurteilung eine das Unrecht klarstellende Funktion hat. Hier

hat der Angeklagte seine Position als erziehender Stiefvater mißbraucht und

darüber hinaus die krankheitsbedingte Unreife der Nebenklägerin ausgenutzt.

Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats

(BGHSt 42, 27) § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter dem - hier nicht vorliegenden -

sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) im Wege der Gesetzeskonkur-

renz zurücktritt. Grund für das Zurücktreten ist, daß der für § 182 Abs. 2 StGB

erforderliche Reifemangel des Opfers bei den durch § 176 StGB geschützten

Kindern unter 14 Jahren immer vorliegt.

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