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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 432/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 432/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Das Revisionsvorbringen, der Kassiber vom 30. August 1999 sei

in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu.

Ausweislich der Niederschrift des 3. Hauptverhandlungstages

vom 16. Mai 2000 (Protokollband Bl. 59) wurde der Kassiber ver-

lesen.

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