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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 432/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Das Revisionsvorbringen, der Kassiber vom 30. August 1999 sei
in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu.
Ausweislich der Niederschrift des 3. Hauptverhandlungstages
vom 16. Mai 2000 (Protokollband Bl. 59) wurde der Kassiber ver-
lesen.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit