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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 1 StR 502/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 2. August 2000 dahin geändert, daß das der
Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld ab 4. Juli 2000
mit 4 % zu verzinsen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat der Nebenklägerin entsprechend ihrem am 3. Juli
2000 eingegangenen und am gleichen Tag zugestellten Antrag ein Schmer-
zensgeld von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 20. Februar 2000 zuge-
sprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihr
die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (20. Februar 2000), sondern
erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs folgen-
den Tag (4. Juli 2000; vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519) zu.
Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprü-
fung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf
die Kostenentscheidung nicht aus.
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