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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 313/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 313/00

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die

UA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe

die Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrün-

de) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten

Begehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qua-

lifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die ge-

troffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die An-

nahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mit-

angeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammenge-

schlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese

Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise

gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die

bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ban-

denwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) ge-

handelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem

übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betä-

tigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).

Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf

die Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 be-

schränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch we-

gen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L.

wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den

Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

erfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landge-

richts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur

von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

ausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwä-

gungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der An-

geklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250

Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von

sechs Jahren keine Bedeutung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker