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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 313/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die
UA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe
die Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrün-
de) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qua-
lifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die ge-
troffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die An-
nahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mit-
angeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammenge-
schlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese
Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise
gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die
bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ban-
denwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) ge-
handelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem
übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betä-
tigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913).
Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf
die Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 be-
schränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch we-
gen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L.
wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den
Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
erfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landge-
richts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur
von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
ausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserwä-
gungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der An-
geklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250
Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von
sechs Jahren keine Bedeutung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker