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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 432/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 432/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

2000 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbun-

desanwaltes auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§

306 a StGB) beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 24. Februar 2000 wird mit der

Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer

Brandstiftung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in

Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes beschränkt der Senat die

Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den

Vorwurf der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.

Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene

Nachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Brand-

stiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschränkung der Straf-

verfolgung auf das Verbrechen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zur

Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann ausschließen, daß das

Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 306

Abs. 1 Nr. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweislich der Ur-

teilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-

chung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend angelastet. Im

übrigen durfte es unabhängig von einem Schuldspruch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1

StGB bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1

StGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein fremdes Ge-

bäude in Brand setzte und hierdurch an diesem einen Schaden von

348.533 DM verursachte.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker