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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 472/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-
schwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen
Antrag, am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 4. Juli 2000
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteils-
gründe dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte je-
weils nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verur-
teilt wird;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
verurteilt wurde;
bb) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der vier Einzelgeldstrafen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 3. Dezember 1998 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hier-
gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Erfolg.
1. In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu
entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Straftaten
nach § 174 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht,
so daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist
von fünf Jahren nach Tatbeendigung (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt.
Die abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter Silvia hat der An-
geklagte Ende 1989 und im Frühjahr 1992 begangen (Fälle II. 1. und 2.), die
beiden ersten abgeurteilten Taten zum Nachteil seiner Tochter Stefanie zwi-
schen August 1991 und Sommer 1992 (Fall II. 3.) sowie im Sommer 1993 (Fall
II. 4.). Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrens-
handlung kommt bezüglich der Taten gegen die Tochter Stefanie aber erst die
Vernehmung des Angeklagten am 19. Januar 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB), hinsichtlich der Taten gegen die Tochter Silvia die Erhebung der Ankla-
ge beim Landgericht am 6. Juni 1999 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) in Be-
tracht. Zu diesen Zeitpunkten war jedoch seit Beendigung der genannten Taten
jeweils ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen, so daß bereits Ver-
folgungsverjährung eingetreten war.
Dies führt, da beim tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Geset-
zesverletzungen jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt (s. nur BGH NStZ
1990, 80, 81), in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe zum Wegfall der
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, so daß
der Schuldspruch in diesen Fällen abzuändern und jeweils auf das Vergehen
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu beschränken ist.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten
ausschließlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, seiner zum
Tatzeitpunkt bereits 14-jährigen Tochter Silvia, schuldig gesprochen. Der Um-
stand, daß eine Aburteilung dieses Vergehens wegen Eintritts der Verfol-
gungsverjährung ausgeschlossen ist, hat entgegen der Ansicht des General-
bundesanwaltes jedoch nicht zur Folge, daß das Verfahren wegen der zugrun-
de liegenden Tat vom Frühjahr 1992 gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen
wäre. Das Landgericht hatte bezüglich dieser Tat die Strafverfolgung gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Verstoß gegen § 174
Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt, weil "die mitangeklagte versuchte sexuelle Nöti-
gung" weder für die festzusetzende Einzelstrafe noch die zu bildende Ge-
samtstrafe ins Gewicht falle. Ist eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
wegen Verjährung nicht möglich, ist die nach § 154 a StPO ausgeschiedene
Gesetzesverletzung aber wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der um-
fassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl.
BGHSt 22, 105, 106; 29, 315 ff.; 32, 84, 85). Hierzu ist dem Landgericht durch
Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall und Zurückverweisung der Sache
Gelegenheit zu geben.
Dabei hat sich die Aufhebung auch auf die zugrunde liegenden, für
sich rechtsfehlerfreien Feststellungen zu erstrecken, da das Landgericht die-
se allein mit Blick auf § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffen und daher den tat-
sächlichen Umständen keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet hat, die
für eine Aburteilung der Tat als versuchte bzw. - was nach den bisherigen
Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint - auch vollendete sexuelle
Nötigung oder versuchte Vergewaltigung nach §§ 177, 178 StGB a.F. bedeut-
sam sein können. Das Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1983
(BGHSt 32, 84) steht dem nicht entgegen. Dieser hat dort lediglich ausge-
sprochen, daß die rechtsfehlerfreien Feststellungen, auf deren Grundlage der
Tatrichter den dortigen Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages
freigesprochen hatte, von der Urteilsaufhebung nicht mitumfaßt werden, wenn
die Staatsanwaltschaft mit ihrer erfolgreichen Revision allein geltend macht,
daß es der Tatrichter unter Verstoß gegen § 264 StPO unterlassen hatte, den
zuvor gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus den Verfahren ausgeschiedenen Vor-
wurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wieder einzubeziehen, nach-
dem er zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine Verurteilung wegen versuch-
ten Totschlages nicht in Betracht kommt. Damit ist vorliegender Sachverhalt
nicht vergleichbar.
2. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs führen
zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar können auch verjährte
Straftaten, wenn auch nicht mit dem ihnen als unverjährte ansonsten zukom-
menden vollen Gewicht, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklag-
ten berücksichtigt werden (s. etwa BGHSt 41, 305, 309; BGHR StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 20 und 24). Der Senat kann hier jedoch nicht ausschließen,
daß das Landgericht in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe dennoch
auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es wegen des Eintritts der
Verfolgungsverjährung von einem Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
abgesehen hätte. Auch die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Fall II. 5.
der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben; denn es kann nicht ausge-
schlossen werden, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die Höhe der - auf-
gehobenen - weiteren Einzelstrafen beeinflußt wurde. Einzelstrafen und Ge-
samtstrafe sind daher insgesamt neu zuzumessen.
3. Im übrigen bleibt die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Die Ver-
fahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiteren
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker