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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 4 StR 234/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November
2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte wegen “versuchter Untreue” verur-
teilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 1999 im
Schuldspruch dahin geändert, daß er der Untreue in
26 Fällen und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in
14 Fällen schuldig ist.
3.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Untreue in 26 Fällen, ver-
suchter Untreue in einem Fall sowie wegen Beitragsvorenthaltung in 14 Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen “versuchter Un-
treue” verurteilt worden ist. Ein Freispruch kommt trotz Straflosigkeit der nur
versuchten Untreue nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß sich der
Angeklagte insoweit einer vollendeten Untreue strafbar gemacht hat (vgl. An-
trag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2000 unter II 1). Die aufgrund der
Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der
wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Se-
nat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen
ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die
- maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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