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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – 4 StR 234/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 234/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen “versuchter Untreue” verur-

teilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 1999 im

Schuldspruch dahin geändert, daß er der Untreue in

26 Fällen und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in

14 Fällen schuldig ist.

3.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Untreue in 26 Fällen, ver-

suchter Untreue in einem Fall sowie wegen Beitragsvorenthaltung in 14 Fällen"

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen “versuchter Un-

treue” verurteilt worden ist. Ein Freispruch kommt trotz Straflosigkeit der nur

versuchten Untreue nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, daß sich der

Angeklagte insoweit einer vollendeten Untreue strafbar gemacht hat (vgl. An-

trag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2000 unter II 1). Die aufgrund der

Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der

wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Se-

nat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen

ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die

- maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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