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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – I ZB 34/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2000
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 zu gewähren, wird
abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Au-
gust 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auf-
erlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 6.063,13 DM festge-
setzt.
Gründe:
I. Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, versandte im September
1999 Rundschreiben an die Personalabteilungen von Unternehmen und alle
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Raum W. , in denen sie mit
der Behauptung warb, sie sei mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12,5 %
die kostengünstigste Krankenkasse in W. und Umgebung. Die Klägerin,
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht darin einen
Verstoß gegen § 3 UWG, weil die in W. vertretene Betriebskrankenkasse
H. lediglich einen Beitragssatz von 12,4 % erhebt. Sie nimmt die Beklagte
deshalb auf Unterlassung der Werbeaussage und Erstattung von Abmahnko-
sten in Anspruch.
Die Beklagte hat bereits in der Erwiderung auf die im Jahre 1999 rechts-
hängig gewordene Klage den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen
Rechtsweg als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das
zuständige Sozialgericht beantragt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 9. Dezember 1999 der Klage statt-
gegeben, ohne vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu
entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt und weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
wegs gerügt hatte, mit Beschluß vom 2. August 2000 festgestellt, daß der be-
schrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegen diese, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. August
2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. Sep-
tember 2000 eingegangenen (zugelassenen) sofortigen Beschwerde, mit der
sie zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages trägt die Beklagte vor:
Im Büro von Rechtsanwalt H. - dem bestellten Vertreter und Kollegen
ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. - seien die dort tätigen
Rechtsanwaltsgehilfinnen angewiesen, bei mit Zustellungsurkunde zugestellten
Dokumenten zunächst oberhalb des Posteingangsstempels einen entspre-
chenden Vermerk anzubringen. Beginne mit der Zustellung der Lauf einer Frist,
bestehe die Anweisung, dies auf dem entsprechenden Schriftstück durch einen
Vermerk kenntlich zu machen und den Fristablauf mit zwei Vorfristen sowohl im
handschriftlich geführten als auch im elektronischen Fristenkalender einzutra-
gen. Danach sei das jeweilige Dokument unverzüglich mit Akte dem zuständi-
gen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen. Dieser verfüge dann regelmäßig
auf dem Dokument nochmals die Notierung zweier Vorfristen und der Schrift-
satzfrist. Der Eintrag dieser Fristen in den elektronischen und handschriftlichen
Fristenkalender werde durch die zuständige Anwaltsgehilfin dann mit Datum
und Handzeichen bestätigt.
Am 9. August 2000 sei Frau W. , die für Rechtsanwalt H. und des-
sen Kollegen P. seit vielen Jahren tätig sei, mit der Postbearbeitung betraut
gewesen. Sie sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und Bürovorsteherin des
Büros von Rechtsanwalt H. ; sie habe sich stets als außerordentlich zuver-
lässige Mitarbeiterin erwiesen. Auf dem Beschluß habe sie oberhalb des Post-
eingangsstempels vom 9. August 2000 den Vermerk über die Zustellung ange-
bracht; aus nicht erfindlichen Gründen sei jedoch der Hinweis auf die laufende
Notfrist sowie die Notierung der Vorfrist und der Schriftsatzfrist unterblieben.
Auch Rechtsanwalt H. habe, nachdem ihm der Beschluß am 9. August
2000 vorgelegt worden sei, augenscheinlich infolge erheblicher Arbeitsüberla-
stung übersehen, daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zum
Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall zugelassen habe. Dies habe er erst
bei Wiedervorlage der Akte am 25. August 2000 festgestellt.
Rechtsanwalt H. sei seit dem 25. April 2000 bestellter Vertreter von
Rechtsanwalt P. , der in deren Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen
und auch alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit sei. Rechtsanwalt
P. habe am 24. April 2000 (Ostermontag) einen schweren Verkehrsunfall ge-
habt, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitten und zunächst für meh-
rere Wochen im Koma gelegen habe. Rechtsanwalt P. sei derzeit nicht ar-
beitsfähig. Die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit werde voraussichtlich
bis mindestens zum Jahresende andauern. Seit dem Unfalltag habe Rechtsan-
walt H. neben seinem eigenen Dezernat auch das umfangreiche Dezernat
seines Kollegen P. zu betreuen und als dessen bestellter Vertreter auch die
Betreuung beim Oberlandesgericht anhängiger Mandate zu gewährleisten.
Aufgrund dessen habe Rechtsanwalt H. möglicherweise überlesen,
daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung
vom 2. August 2000 zugelassen habe, zumal eine solche Beschwerdezulas-
sung zum Bundesgerichtshof keinen Regelfall darstelle.
II. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-
schwerdefrist hat keinen Erfolg. Der Vortrag der Beklagten schließt es nicht
aus, daß die Fristversäumung auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2
ZPO) anwaltlichen Verschulden beruht und daher für sie nicht unverschuldet im
Sinne des § 233 ZPO ist.
Die Fristversäumung beruht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten
nicht allein darauf, daß die mit der Postbearbeitung betraute Rechtsanwaltsge-
hilfin und Bürovorsteherin es unterließ, auf die laufende Notfrist hinzuweisen
sowie die Vorfrist und die Schriftsatzfrist zu notieren, sondern auch darauf, daß
Rechtsanwalt H. , der bestellte Vertreter und Kollege ihres Prozeßbevoll-
mächtigten Rechtsanwalt P. , zunächst übersah, daß das Oberlandesgericht
die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte.
Rechtsanwalt H. hat damit die Fristversäumung zu vertreten. Die
Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, daß dieser auch Sachen, die ihm als
nicht fristgebunden vorgelegt werden, erst dann wieder zurückgibt, wenn er
zuvor wenigstens festgestellt hat, um was es sich handelt und wie lange er sich
mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1997
- VI ZB 47/97, NJW 1998, 460, 461). Wäre dies im vorliegenden Fall gesche-
hen, hätte Rechtsanwalt H. bereits dem Tenor des Beschlusses entnom-
men, daß das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg zu den ordent-
lichen Gerichten für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung die soforti-
ge Beschwerde zugelassen hatte. Er hätte dann erkannt, daß eine Beschwerde
innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden mußte.
Es kann Rechtsanwalt H. nicht entlasten, daß er dies möglicherweise
wegen seiner erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung überlesen hat, als ihm
der Beschluß am 9. August 2000 vorgelegt wurde. Denn diese Arbeitsüberla-
stung war kein Umstand, der plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 23.11.1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998). Rechtsanwalt
H. war am 25. April 2000 zum Vertreter seines Kollegen Rechtsanwalt P.
bestellt worden, der am 24. April 2000 einen schweren Verkehrsunfall mit le-
bensgefährlichen Verletzungen erlitten hatte, aufgrund dessen er mehrere Wo-
chen im Koma lag und voraussichtlich bis zum Jahresende arbeitsunfähig ist.
Für Rechtsanwalt H. war daher absehbar, daß er die umfangreichen Aufga-
ben seines Kollegen für längere Zeit zusätzlich zu seinen eigenen Aufgaben
werde wahrnehmen müssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß er dieser
Belastung standhalten würde, ohne Fehler zu begehen. Deshalb hätte er so-
bald wie möglich geeignete Maßnahmen treffen - beispielsweise zusätzliche
Mitarbeiter heranziehen - müssen, um die zu erwartende Mehrarbeit fehlerfrei
bewältigen zu können. Ihm ist anzulasten, daß er dies ein Vierteljahr nach dem
Unfall seines Kollegen und der Bestellung zu dessen Vertreter noch nicht ge-
tan hatte.
Die Beklagte muß sich das Verschulden von Rechtsanwalt H. zurech-
nen lassen, da dieser als bestellter Vertreter (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.1994
- VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958 m.w.N.) und Sozius (vgl. BGHZ 124, 47,
48 f. m.w.N.) ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. ebenfalls Be-
vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist.
III. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwer-
fen, da sie erst am 4. September 2000 eingegangen ist, nachdem die zweiwö-
chige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gegen
den am 9. August 2000 zugestellten Beschluß bereits mit dem 23. August 2000
abgelaufen war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der gemäß § 17a
Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassenen weiteren Beschwerde um eine (befristete)
sofortige und nicht etwa um eine (unbefristete) einfache Beschwerde. Die ge-
mäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Beschwerde ist allerdings eine
weitere Beschwerde im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entge-
gen, daß sie sich erstmals gegen einen Beschluß richtet, mit dem über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs entschieden worden ist. Denn dies ist nur darauf
zurückzuführen, daß entgegen § 17a GVG nicht bereits das Landgericht durch
Beschluß über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hatte (vgl. Zöl-
ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG, Rdn. 16 m.w.N.). Daraus ergibt sich
jedoch nicht, daß es sich um eine einfache und nicht um eine sofortige Be-
schwerde handelt. Für die weitere Beschwerde ist regelmäßig dieselbe Art der
Beschwerde wie für die erste Beschwerde gegeben, wenn nicht ausnahmswei-
se eine anderweitige gesetzliche Regelung besteht (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl.
1988, § 568 Anm. B II a). Demnach gilt § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, der gegen
den Beschluß über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die soforti-
ge Beschwerde eröffnet, nicht nur für die erste, sondern auch für die weitere
Beschwerde (vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 20).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V. Den Gegenstandswert der Beschwerde hat der Senat auf 1/5 des
Wertes der Hauptsache
festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1996
- III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher
Schaffert