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BGH Beschluss vom 23.11.2000 – I ZB 34/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 34/00

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2000

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 zu gewähren, wird

abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Au-

gust 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auf-

erlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 6.063,13 DM festge-

setzt.

Gründe:

I. Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, versandte im September

1999 Rundschreiben an die Personalabteilungen von Unternehmen und alle

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Raum W. , in denen sie mit

der Behauptung warb, sie sei mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12,5 %

die kostengünstigste Krankenkasse in W. und Umgebung. Die Klägerin,

die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht darin einen

Verstoß gegen § 3 UWG, weil die in W. vertretene Betriebskrankenkasse

H. lediglich einen Beitragssatz von 12,4 % erhebt. Sie nimmt die Beklagte

deshalb auf Unterlassung der Werbeaussage und Erstattung von Abmahnko-

sten in Anspruch.

Die Beklagte hat bereits in der Erwiderung auf die im Jahre 1999 rechts-

hängig gewordene Klage den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen

Rechtsweg als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das

zuständige Sozialgericht beantragt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 9. Dezember 1999 der Klage statt-

gegeben, ohne vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu

entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil

Berufung eingelegt und weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-

wegs gerügt hatte, mit Beschluß vom 2. August 2000 festgestellt, daß der be-

schrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Gegen diese, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. August

2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. Sep-

tember 2000 eingegangenen (zugelassenen) sofortigen Beschwerde, mit der

sie zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages trägt die Beklagte vor:

Im Büro von Rechtsanwalt H. - dem bestellten Vertreter und Kollegen

ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. - seien die dort tätigen

Rechtsanwaltsgehilfinnen angewiesen, bei mit Zustellungsurkunde zugestellten

Dokumenten zunächst oberhalb des Posteingangsstempels einen entspre-

chenden Vermerk anzubringen. Beginne mit der Zustellung der Lauf einer Frist,

bestehe die Anweisung, dies auf dem entsprechenden Schriftstück durch einen

Vermerk kenntlich zu machen und den Fristablauf mit zwei Vorfristen sowohl im

handschriftlich geführten als auch im elektronischen Fristenkalender einzutra-

gen. Danach sei das jeweilige Dokument unverzüglich mit Akte dem zuständi-

gen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen. Dieser verfüge dann regelmäßig

auf dem Dokument nochmals die Notierung zweier Vorfristen und der Schrift-

satzfrist. Der Eintrag dieser Fristen in den elektronischen und handschriftlichen

Fristenkalender werde durch die zuständige Anwaltsgehilfin dann mit Datum

und Handzeichen bestätigt.

Am 9. August 2000 sei Frau W. , die für Rechtsanwalt H. und des-

sen Kollegen P. seit vielen Jahren tätig sei, mit der Postbearbeitung betraut

gewesen. Sie sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und Bürovorsteherin des

Büros von Rechtsanwalt H. ; sie habe sich stets als außerordentlich zuver-

lässige Mitarbeiterin erwiesen. Auf dem Beschluß habe sie oberhalb des Post-

eingangsstempels vom 9. August 2000 den Vermerk über die Zustellung ange-

bracht; aus nicht erfindlichen Gründen sei jedoch der Hinweis auf die laufende

Notfrist sowie die Notierung der Vorfrist und der Schriftsatzfrist unterblieben.

Auch Rechtsanwalt H. habe, nachdem ihm der Beschluß am 9. August

2000 vorgelegt worden sei, augenscheinlich infolge erheblicher Arbeitsüberla-

stung übersehen, daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zum

Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall zugelassen habe. Dies habe er erst

bei Wiedervorlage der Akte am 25. August 2000 festgestellt.

Rechtsanwalt H. sei seit dem 25. April 2000 bestellter Vertreter von

Rechtsanwalt P. , der in deren Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen

und auch alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit sei. Rechtsanwalt

P. habe am 24. April 2000 (Ostermontag) einen schweren Verkehrsunfall ge-

habt, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitten und zunächst für meh-

rere Wochen im Koma gelegen habe. Rechtsanwalt P. sei derzeit nicht ar-

beitsfähig. Die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit werde voraussichtlich

bis mindestens zum Jahresende andauern. Seit dem Unfalltag habe Rechtsan-

walt H. neben seinem eigenen Dezernat auch das umfangreiche Dezernat

seines Kollegen P. zu betreuen und als dessen bestellter Vertreter auch die

Betreuung beim Oberlandesgericht anhängiger Mandate zu gewährleisten.

Aufgrund dessen habe Rechtsanwalt H. möglicherweise überlesen,

daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung

vom 2. August 2000 zugelassen habe, zumal eine solche Beschwerdezulas-

sung zum Bundesgerichtshof keinen Regelfall darstelle.

II. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-

schwerdefrist hat keinen Erfolg. Der Vortrag der Beklagten schließt es nicht

aus, daß die Fristversäumung auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2

ZPO) anwaltlichen Verschulden beruht und daher für sie nicht unverschuldet im

Sinne des § 233 ZPO ist.

Die Fristversäumung beruht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten

nicht allein darauf, daß die mit der Postbearbeitung betraute Rechtsanwaltsge-

hilfin und Bürovorsteherin es unterließ, auf die laufende Notfrist hinzuweisen

sowie die Vorfrist und die Schriftsatzfrist zu notieren, sondern auch darauf, daß

Rechtsanwalt H. , der bestellte Vertreter und Kollege ihres Prozeßbevoll-

mächtigten Rechtsanwalt P. , zunächst übersah, daß das Oberlandesgericht

die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte.

Rechtsanwalt H. hat damit die Fristversäumung zu vertreten. Die

Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, daß dieser auch Sachen, die ihm als

nicht fristgebunden vorgelegt werden, erst dann wieder zurückgibt, wenn er

zuvor wenigstens festgestellt hat, um was es sich handelt und wie lange er sich

mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1997

- VI ZB 47/97, NJW 1998, 460, 461). Wäre dies im vorliegenden Fall gesche-

hen, hätte Rechtsanwalt H. bereits dem Tenor des Beschlusses entnom-

men, daß das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg zu den ordent-

lichen Gerichten für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung die soforti-

ge Beschwerde zugelassen hatte. Er hätte dann erkannt, daß eine Beschwerde

innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden mußte.

Es kann Rechtsanwalt H. nicht entlasten, daß er dies möglicherweise

wegen seiner erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung überlesen hat, als ihm

der Beschluß am 9. August 2000 vorgelegt wurde. Denn diese Arbeitsüberla-

stung war kein Umstand, der plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist (vgl.

BGH, Beschl. v. 23.11.1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998). Rechtsanwalt

H. war am 25. April 2000 zum Vertreter seines Kollegen Rechtsanwalt P.

bestellt worden, der am 24. April 2000 einen schweren Verkehrsunfall mit le-

bensgefährlichen Verletzungen erlitten hatte, aufgrund dessen er mehrere Wo-

chen im Koma lag und voraussichtlich bis zum Jahresende arbeitsunfähig ist.

Für Rechtsanwalt H. war daher absehbar, daß er die umfangreichen Aufga-

ben seines Kollegen für längere Zeit zusätzlich zu seinen eigenen Aufgaben

werde wahrnehmen müssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß er dieser

Belastung standhalten würde, ohne Fehler zu begehen. Deshalb hätte er so-

bald wie möglich geeignete Maßnahmen treffen - beispielsweise zusätzliche

Mitarbeiter heranziehen - müssen, um die zu erwartende Mehrarbeit fehlerfrei

bewältigen zu können. Ihm ist anzulasten, daß er dies ein Vierteljahr nach dem

Unfall seines Kollegen und der Bestellung zu dessen Vertreter noch nicht ge-

tan hatte.

Die Beklagte muß sich das Verschulden von Rechtsanwalt H. zurech-

nen lassen, da dieser als bestellter Vertreter (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.1994

- VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958 m.w.N.) und Sozius (vgl. BGHZ 124, 47,

48 f. m.w.N.) ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. ebenfalls Be-

vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist.

III. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwer-

fen, da sie erst am 4. September 2000 eingegangen ist, nachdem die zweiwö-

chige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gegen

den am 9. August 2000 zugestellten Beschluß bereits mit dem 23. August 2000

abgelaufen war.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der gemäß § 17a

Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassenen weiteren Beschwerde um eine (befristete)

sofortige und nicht etwa um eine (unbefristete) einfache Beschwerde. Die ge-

mäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Beschwerde ist allerdings eine

weitere Beschwerde im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entge-

gen, daß sie sich erstmals gegen einen Beschluß richtet, mit dem über die Zu-

lässigkeit des Rechtswegs entschieden worden ist. Denn dies ist nur darauf

zurückzuführen, daß entgegen § 17a GVG nicht bereits das Landgericht durch

Beschluß über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hatte (vgl. Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG, Rdn. 16 m.w.N.). Daraus ergibt sich

jedoch nicht, daß es sich um eine einfache und nicht um eine sofortige Be-

schwerde handelt. Für die weitere Beschwerde ist regelmäßig dieselbe Art der

Beschwerde wie für die erste Beschwerde gegeben, wenn nicht ausnahmswei-

se eine anderweitige gesetzliche Regelung besteht (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl.

1988, § 568 Anm. B II a). Demnach gilt § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, der gegen

den Beschluß über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die soforti-

ge Beschwerde eröffnet, nicht nur für die erste, sondern auch für die weitere

Beschwerde (vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 20).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

V. Den Gegenstandswert der Beschwerde hat der Senat auf 1/5 des

Wertes der Hauptsache

festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1996

- III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert