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BGH Urteil vom 23.11.2000 – I ZR 78/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 12. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Operationsleuchten (OP-Leuchten) und die dazu-

gehörenden Leuchtmittel (OP-Lampen). Sie ist nach ihrer Darstellung bei OP-

Leuchten Marktführerin. Für ihre OP-Leuchten, die sie selbst herstellt, benutzt

sie die Marke "H. 2000", für die von ihr dazu vertriebenen Lampen die Mar-

ke "H. C. ". Für das Leuchtensystem der Klägerin hat die VDE-Prüfstelle in

O. eine Genehmigung zur Führung des VDE-Prüfzeichens (Verbandszei-

chens) erteilt.

Nachdem Wettbewerber - u.a. der Beklagte - bestimmte OP-Lampen für

die OP-Leuchten "H. " der Klägerin preisgünstig auf dem Markt angeboten

hatten, warnte die Klägerin ihre Abnehmer in einer Werbekampagne dringend

davor, in ihrem Operationslichtsystem "H. 2000" andere Leuchtmittel als

ihre Lampen "H. C. " einzusetzen. Dabei behauptete die Klägerin u.a., mit

dem Einsatz von Fremd-Leuchtmitteln werde das Erlöschen der Garantie und

sämtlicher VDE-Zulassungen riskiert. Falls für Verschleiß- und Ersatzteile, die

für die Funktionssicherheit und Einhaltung von Spezifikationen maßgebend

seien, nicht originale Ersatzteile verwendet würden, bedürfe es einer geson-

derten Freigabe durch das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut.

Der Beklagte verbreitete daraufhin ein Werbeschreiben, das u.a. folgen-

de Sätze enthielt:

"K. OP-Speziallampen entsprechen lichttechnisch, geometrisch

und fotometrisch dem Original. Das bedeutet für Sie, daß Sie keine

Probleme mit der VDE-Zulassung Ihrer Leuchte bekommen. Mit

dem Einsatz von K. -OP-Speziallampen erhalten Sie sich die

volle Garantie des Leuchtenherstellers, da diese Lampen absolut

baugleich sind."

Die Klägerin beanstandet es als irreführend, wenn der Beklagte wie in

dem Werbeschreiben behaupte, die von ihm vertriebenen OP-Lampen ent-

sprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original, und erklä-

re, seine OP-Lampen seien mit denen des Leuchtenherstellers baugleich. Mit

diesen Behauptungen lehne sich der Beklagte auch unzulässig an ihren guten

Ruf und den guten Ruf ihrer Erzeugnisse an. Der Beklagte werbe weiter irre-

führend, wenn er - wie in dem beanstandeten Werbeschreiben geschehen -

beim Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Lampen für OP-Leuchten vom

Typ "H. 2000" nicht darüber aufkläre, daß die VDE-Zertifikation der Norm-

gerechtigkeit dieser OP-Leuchte nicht gelte, wenn für sie andere Lampen als

diejenigen der Klägerin verwendet würden.

Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung,

beantragt,

I.

den Beklagten zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im

geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a) im Zusammenhang mit der Werbung für und/oder dem Vertrieb von nicht von der Klägerin stammender OP- Lampen, insbesondere K. OP-Speziallampen, zum Zwecke des Einsatzes in OP-Leuchten der Klägerin, insbesondere in Operationsleuchten vom Typ "H. ",

aa) zu behaupten, K. OP-Speziallampen entsprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original;

bb) zu behaupten, K. OP-Speziallampen seien mit denen des Leuchtenherstellers baugleich, insbeson- dere wenn dies wie folgt formuliert ist:

"Mit dem Einsatz von K. OP-Speziallampen er- halten Sie sich die volle Garantie des Leuchtenher- stellers, da diese Lampen absolut baugleich sind";

b) OP-Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom Typ "H. 2000" anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei- ben, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß bei Verwen- dung anderer OP-Lampen als derjenigen der Klägerin die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP- Leuchte nicht gilt;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei- tungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der Adressaten der Empfänger von schriftlichen Werbe- mitteln, die Angaben gemäß vorstehender Ziffer I. 1. ent- halten;

II.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Scha- den zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeich- neten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beanstandeten Anga-

ben seien zutreffend, da die von ihm vertriebenen OP-Lampen identisch mit

den Lampen der Klägerin seien. Die Zeichengenehmigung, die von der VDE-

Prüfstelle in O. für die Leuchte der Klägerin erteilt worden sei, erlösche

nicht, wenn eine Ersatzlampe eingesetzt werde, die nicht von dem Hersteller

der Leuchte geliefert worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurück-

weisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten in teilweiser Abänderung

des landgerichtlichen Urteils nach dem im Berufungsverfahren gestellten An-

trag zu I 1 a und den darauf rückbezogenen Anträgen zu I 2 (Verurteilung zur

Auskunftserteilung) und zu II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) verurteilt

und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil in

vollem Umfang wiederherzustellen. Die Klägerin hat Anschlußrevision einge-

legt, mit der sie ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge im Um-

fang ihrer Beschwer weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen, die Revisions-

anträge der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Revision des Beklagten

1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu I 1 a zuge-

sprochen, weil sich der Beklagte durch die mit diesem Antrag beanstandeten

Aussagen zur Empfehlung der eigenen Ware offen an die Klägerin und deren

Produkte angelehnt habe. Er habe mit den Worten "dem Original" und "des

Leuchtenherstellers" erkennbar auf die Klägerin und deren unter der Marke

"H. C. " vertriebene Lampen für die OP-Leuchten "H. 2000" Bezug ge-

nommen. Die Angabe, seine Lampen entsprächen "lichttechnisch, geometrisch

und fotometrisch" den Lampen der Klägerin für die Leuchten "H. 2000" und

seien mit diesen "absolut baugleich", betreffe die entscheidenden Kriterien für

derartige Lampen. Sie erwecke deshalb bei den angesprochenen Verkehrs-

kreisen nicht nur den Eindruck, die OP-Lampen des Beklagten könnten für die

entsprechenden Leuchten der Klägerin verwandt werden, sondern auch die

Vorstellung, diese Lampen seien in Güte und Beschaffenheit denen der Kläge-

rin "absolut" gleichwertig.

Eine solche Werbung sei als anlehnende Werbung selbst dann wettbe-

werbswidrig, wenn sie inhaltlich richtig sei. Nach den Regeln des Leistungs-

wettbewerbs sei es geboten, daß sich ein Wettbewerber auf die Werbung für

seine eigenen Waren beschränke und eine Bezugnahme auf die Waren ande-

rer unterlasse. Ohne sachlich zu rechtfertigenden Anlaß dürfe der Name und

der gute Ruf der Ware eines Wettbewerbers auch im Ersatzteil- und Zubehör-

geschäft nicht zu dessen Lasten und zum eigenen wettbewerblichen Vorteil

genutzt werden. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken können, auf die

Bestimmung der von ihm angebotenen Lampen für OP-Leuchten der Klägerin

hinzuweisen. Um die Eignung seiner Lampen zu diesem Zweck zu betonen,

hätte er deren konkrete Eigenschaften werblich herausstellen können; es sei

für ihn nicht notwendig gewesen, sich in seiner Werbung an die entsprechen-

den OP-Lampen der Klägerin anzulehnen mit den Angaben, seine Lampen

entsprächen diesen "lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch" und seien

"absolut baugleich". Diese offene Rufanlehnung sei auch nicht gerechtfertigt

als Abwehr gegen die Werbekampagne der Klägerin, mit der diese vor dem

Einsatz nicht von ihr stammender Lampen in ihren OP-Leuchten gewarnt habe.

Da das Unterlassungsbegehren schon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt

der wettbewerbswidrigen offenen Rufanlehnung begründet sei, könne offen-

bleiben, ob die beanstandeten Werbeaussagen auch als irreführend zu ver-

bieten seien.

2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot kann im Licht der

Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mit dieser Begrün-

dung aufrechterhalten werden.

a) Etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat die

Rechtsgrundsätze zur vergleichenden Werbung, auf die sich das Berufungsge-

richt bei seiner Entscheidung gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1989

- I ZR 59/87, GRUR 1989, 602, 603 = WRP 1989, 577 - Die echte Alternative,

m.w.N.), aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der

Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der

vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998,

117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten

Rechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a

Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt

sind (BGHZ 138, 55 ff. - Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie;

BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065

- Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101

= WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings

bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen

Zeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die

Richtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der

Richtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung

und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000

mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4

des Gesetzes, BGBl. I S. 1374).

b) Die konkret angegriffene Werbung des Beklagten fällt unter den Be-

griff der vergleichenden Werbung (vgl. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG;

BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; vgl. § 2 Abs. 1 UWG n.F.), weil sie -

wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin als Mitbewerberin

ebenso wie ihre Erzeugnisse für die angesprochenen Verkehrskreise erkenn-

bar gemacht hat.

Danach kann die hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des

Beklagten nur dann als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die Vor-

aussetzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie

97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,

nicht gegeben waren. Ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf der Sach-

verhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbst

beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die

Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden Werbung in ei-

nem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl. auch BGH

GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).

3. Aus denselben Gründen wie der Verbotsausspruch zu I 1 können

auch die darauf rückbezogenen Aussprüche des Berufungsurteils zu I 2 (Ver-

urteilung zur Auskunftserteilung) und II (Feststellung der Schadensersatz-

pflicht) keinen Bestand haben.

II. Anschlußrevision der Klägerin

1. Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin insbesondere ge-

gen die Abweisung ihres Berufungsantrags zu I 1 b, der darauf gerichtet war,

daß dem Beklagten verboten wird, Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom

Typ "H. 2000" anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ohne dabei

darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung anderer Lampen als derjenigen der

Klägerin die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP-Leuchte nicht gilt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mit dem Berufungs-

antrag zu I 1 b gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der irreführenden Wer-

bung nicht begründet sei. Es könne offenbleiben, ob es für die Käufer von Er-

satzlampen für eine OP-Leuchte der Klägerin so wesentlich sei, daß das für die

OP-Leuchte erteilte VDE-Zeichen auch bei Verwendung von Lampen anderer

Hersteller gelte, daß sie darüber aufgeklärt werden müßten, wenn das nicht der

Fall sei. In der einschlägigen Prüfordnung der VDE-Prüfstelle (Anlage K 20 d)

werde nämlich der Fall, daß für ein geprüftes Gerät ein nicht vom Genehmi-

gungsinhaber in den Verkehr gebrachtes Zubehörteil verwendet werde, nicht

unter den Gründen für das Erlöschen der Zeichengenehmigung aufgeführt (vgl.

§ 4 Nr. 10 der Prüfordnung). Es sei auch nichts dafür dargetan, daß das ge-

prüfte Erzeugnis hier aus der OP-Leuchte (als der Hauptware) und der OP-

Lampe (als dem Zubehörteil) bestehe.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht

stand.

(1) Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts ist für das Revisi-

onsverfahren davon auszugehen, daß die Frage, ob für das Leuchtensystem

der Klägerin die VDE-Zeichengenehmigung auch dann gilt, wenn Ersatzlampen

anderer Unternehmen als der Klägerin verwendet werden, für die möglichen

Käufer eine so erhebliche Bedeutung hat, daß gegebenenfalls über das Nicht-

fortbestehen der Zeichengenehmigung aufzuklären wäre.

(2) Die Anschlußrevision weist zutreffend darauf hin, daß es - entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts - vorliegend nicht um die Frage geht, ob

einer der Gründe des § 4 der Prüfordnung der VDE-Prüfstelle für das Erlö-

schen der Genehmigung zur Führung des VDE-Zeichens vorliegt, sondern dar-

um, auf welchen Gegenstand sich die Genehmigung zur Benutzung des VDE-

Zeichens, des Prüfzeichens des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)

e.V., bezieht. Dies ist durch Auslegung des Zeichengenehmigungs-Ausweises

der VDE-Prüfstelle vom 3. Mai 1990 (Anlage K 26) zu ermitteln. Nach Ansicht

der Klägerin bezieht sich die Zeichengenehmigung auf ein "Leuchtensystem in

medizinischer Anwendung". Zu diesem geprüften Leuchtensystem gehöre aus-

weislich von Blatt 14 und 15 des Genehmigungsausweises als geprüftes Ein-

zelteil eine näher bezeichnete "H. C. "-Halogenlampe als Leuchtmittel. Die

Klägerin hat zudem beantragt, zum Inhalt der Zeichengenehmigung Beweis zu

erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Ver-

nehmung eines leitenden Ingenieurs der VDE-Prüfstelle O. , die die Zei-

chengenehmigung erteilt hat.

Das Berufungsgericht hat sich bisher noch nicht mit der Auslegung der

Zeichengenehmigung befaßt. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. Die

Behauptungen der Klägerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung

können nicht mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen "ins

Blaue hinein", als unbeachtlich behandelt werden. Die Behauptungen der Klä-

gerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung stehen jedenfalls im Ein-

klang mit ihrem Vorbringen, die "H. "-Leuchtensysteme bildeten mit den zu-

gehörigen Lampen jeweils eine Einheit, weshalb die Verwendung von anderen

Lampen aus Sicherheitsgründen bedenklich sei.

(3) Die erneute Überprüfung des Gegenstands der Zeichengenehmigung

der VDE-Prüfstelle ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -

auch nicht im Hinblick auf die Antragsfassung entbehrlich. Aus dem Klagevor-

bringen der Klägerin und insbesondere ihren Beweisanträgen ergibt sich, daß

die Klägerin ihren Berufungsantrag zu I 1 b gerade auf die Behauptung stützt,

daß das von der VDE-Prüfstelle als Grundlage der Zeichengenehmigung ge-

prüfte Erzeugnis ein Leuchtensystem ist, das nicht nur aus der Hauptware (OP-

Leuchte), sondern auch aus dem Zubehörteil (OP-Lampe) besteht.

2. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Abweisung der An-

sprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Scha-

densersatzpflicht des Beklagten, soweit sie auf den Berufungsantrag zu I 1 b

rückbezogen sind, keinen Bestand haben.

III. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-

rin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert