Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2000 – III ZR 7/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Novem-

ber 2000

beschlossen:

Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozeß-

bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im

Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2000 gibt dem Senat keinen

Anlaß, die Wertfestsetzung zu ändern.

Gründe

Das vorliegende Verfahren betrifft nicht, wie in der Gegenvorstellung ange-

nommen, die zweite Stufe der Stufenklage gegen die G. für B.

mbH i.L. (III ZR 61/96). In dem vorausgegangenen Revisions-

verfahren gegen diese Gesellschaft hatte der Senat nach den dort gestellten

Anträgen zu Klage und Widerklage den Gegenstandswert auf 790.035,78 DM

festgesetzt. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um Rückgriffs-

ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, deren Höhe von einem etwaigen,

im Umfang gegenwärtig nicht absehbaren Ausfall der Klägerin bei der Durch-

setzung ihrer primären Ansprüche gegen die G. für B.

abhängt. Gemäß §§ 12, 14 GKG, 3 ZPO hat der Senat in Übereinstim-

mung mit dem Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung

ihrer Schadensersatzansprüche nach freiem Ermessen auf 100.000 DM ge-

schätzt. Umstände, die diese Schätzung unrichtig erscheinen ließen, sind we-

der vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rinne Kapsa