BGH Beschluss vom 23.11.2000 – III ZR 7/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Novem-
ber 2000
beschlossen:
Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozeß-
bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im
Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2000 gibt dem Senat keinen
Anlaß, die Wertfestsetzung zu ändern.
Gründe
Das vorliegende Verfahren betrifft nicht, wie in der Gegenvorstellung ange-
nommen, die zweite Stufe der Stufenklage gegen die G. für B.
mbH i.L. (III ZR 61/96). In dem vorausgegangenen Revisions-
verfahren gegen diese Gesellschaft hatte der Senat nach den dort gestellten
Anträgen zu Klage und Widerklage den Gegenstandswert auf 790.035,78 DM
festgesetzt. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um Rückgriffs-
ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, deren Höhe von einem etwaigen,
im Umfang gegenwärtig nicht absehbaren Ausfall der Klägerin bei der Durch-
setzung ihrer primären Ansprüche gegen die G. für B.
mung mit dem Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung
ihrer Schadensersatzansprüche nach freiem Ermessen auf 100.000 DM ge-
schätzt. Umstände, die diese Schätzung unrichtig erscheinen ließen, sind we-
der vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rinne Kapsa