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BGH Urteil vom 23.11.2000 – VII ZR 282/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 23. November 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr.

Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufge-

hoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der

3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom

27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist beim

Landgericht Göttingen fortzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge; Gerichtsko-

sten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.

Gegenüber der vor dem Landgericht Göttingen erhobenen Klage hat die Be-

klagte u.a. die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Göttingen einge-

wandt. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat abgesonderte Ver-

handlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und sodann durch Zwi-

schenurteil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen bejaht. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit

des Landgerichts Göttingen verneint und die Sache gemäß dem Hilfsantrag der

Klägerin an das Landgericht Mühlhausen verwiesen. Hiergegen richtet sich die

Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vorsitzende der Kammer für

Handelssachen habe die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der

Klage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter anordnen dürfen. Allerdings

sei nicht das Landgericht Göttingen, sondern das Landgericht Mühlhausen ört-

lich zuständig.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise

stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Zuständigkeit des Vor-

sitzenden einer Kammer für Handelssachen aus, die abgesonderte Verhand-

lung über die Zulässigkeit der Klage anordnen zu können (§ 280 Abs. 1 ZPO).

Dies folgt schon aus seiner Befugnis, gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Vor-

sitzender ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über Rügen zu ent-

scheiden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (vgl. MünchKomm/ZPO-

Deubner, § 349 Rdn. 8 u. 10).

2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die örtliche Zu-

ständigkeit des Landgerichts Göttingen geprüft hat. Nach § 512 a ZPO kann in

Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nicht darauf

gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit

zu Unrecht angenommen habe. Das gilt auch für Zwischenurteile nach § 280

ZPO (BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230).

Thode Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka