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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 ARs 302/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 302/00 2 AR 192/00

BESCHLUSS

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3

Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren

Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Be-

schluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58

Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser

hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -

Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt.

Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Ver-

urteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurück-

gekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um ei-

nen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei

seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe

zweckmäßig.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf