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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 317/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am
24. November 2000 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum
äußeren Sachverhalt aufrechterhalten.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des An-
geklagten ist mit der Sachrüge erfolgreich; die Verfahrensrügen sind unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte, der
bislang als ruhiger und zurückhaltender Mann bekannt war, den Geschädigten
M., gegen den er auf Grund zurückliegender Vorfälle - M. hatte unter anderem
gemeinsam mit anderen den Bruder des Angeklagten zusammengeschlagen
und erheblich verletzt - Groll hegte, unvermittelt und ohne rechtfertigenden
Grund an, als er ihn aus einem Bistro heraus auf der Straße bemerkte. Er
schlug und trat den M. so, daß dieser zu Boden stürzte und jedenfalls stark
benommen war, sodann trat er ihm mehrfach mit äußerster Wucht in das Ge-
sicht; schließlich schlug er ihm eine zersplitterte Flasche dreimal wuchtig in das
Gesicht. Der Angeklagte war hierbei aufs äußerste erregt und konnte auch von
herbeieilenden Gästen des Lokals nicht zurückgehalten werden. Nach den
Schlägen mit der Flasche entfernte er sich schluchzend und leicht torkelnd oh-
ne Eile vom Tatort. Zur Tatzeit um 0.20 Uhr wies er eine Blutalkoholkonzentra-
tion von 3,06 o/oo auf; er hatte zudem zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr ei-
nen Joint Haschisch geraucht sowie zwischen 20.00 Uhr und 0.20 Uhr 1,5 g
Kokain in sechs Portionen sowie eine halbe Tablette Rohypnol konsumiert;
seine Steuerungsfähigkeit war daher zur Tatzeit erheblich vermindert, jedoch
nicht aufgehoben. Als er vier Tage nach der Tat festgenommen und zu dem
Vorfall vernommen wurde, äußerte er, er habe den M. verprügelt, weil dieser
ihn habe angreifen wollen; mit Tötungsvorsatz habe er nicht gehandelt; als M.
sich nicht mehr habe wehren können, sei er weggegangen. Er habe gedacht,
M. werde alsbald wieder aufstehen. Der Geschädigte erlitt auf Grund massiver
Bluteinatmung und Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung; er wird
auch nach Abschluß der Rehabilitation nicht mehr allein gehen und sich ver-
sorgen können, leidet unter erheblichen kognitiven, sprachlichen und Gedächt-
niseinschränkungen und wird zeitlebens auf Pflege durch Dritte angewiesen
sein.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand.
Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe trotz der
erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit und seiner hohen Erre-
gung mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, angesichts der au-
ßerordentlich massiven, gezielt gegen Gesicht und Kopf des Opfers gerichte-
ten Gewalttätigkeiten des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken.
Das Urteil enthält jedoch keine Darlegungen zum Vorstellungsbild des
Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als er von M. abließ und sich vom Tatort ent-
fernte. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein strafbefreiender Rücktritt
vom Versuch des Tötungsdelikts aber nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Gäste des Lokals hatten, als der Angeklagte von M. abließ, ihre Versuche
aufgegeben, ihn von weiteren Gewalttätigkeiten abzuhalten; der Versuch war
daher jedenfalls nicht fehlgeschlagen. Zur Glaubhaftigkeit der Einlassung des
Angeklagten, er habe gedacht, M. werde alsbald wieder aufstehen, verhält sich
das Urteil nicht. Diese Äußerung gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibe-
amten ebenso wie seine Frage, ob er wegen des Verprügelns des M. "Proble-
me bekomme", und sein Verhalten nach der Tat lassen es als nicht ausge-
schlossen erscheinen, daß der Angeklagte, als er von M. abließ und sich en t-
fernte, sich zwar Gedanken über den Eintritt des Tötungserfolgs machte, ihn
aber weder für sicher noch für möglich hielt und daß daher ein unbeendeter
Versuch vorlag, von welchem er durch das bloße Absehen von weiteren Tat-
handlungen strafbefreiend zurücktreten konnte. Das Schwurgericht hat sich mit
dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt. Die an sich rechtsfehlerfreien Er-
wägungen, mit welchen das Landgericht (allein) die Einlassung des Angeklag-
ten als widerlegt ansieht, er habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, reichen
insoweit nicht aus, da angesichts des zeitlich gestreckten Handlungsablaufs
Änderungen des Vorstellungsbilds des Angeklagten nicht ausgeschlossen sind
und es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 StGB allein auf seine Beurteilung
nach der letzten Tathandlung ankommt.
3. Das Fehlen von Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklag-
ten führt zur Aufhebung des Urteils. Eine Schuldspruchänderung durch den
Senat kommt nicht in Betracht, da ergänzende Feststellungen ohne weiteres
möglich sind. Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß die
Annahme eines unbeendeten Versuchs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
StGB nicht allein dann ausscheidet, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung für sicher oder wahrscheinlich
hält, sondern schon dann, wenn nach seinem Vorstellungsbild der Erfolgsein-
tritt jedenfalls möglich ist.
Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können aufrechterhalten
bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf