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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 434/00

BESCHLUSS

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spe-

zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt des-

halb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht

mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-

nerstattung 1).

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf