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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spe-
zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt des-
halb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht
mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-
nerstattung 1).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf