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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 472/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 472/00

BESCHLUSS

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1

Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Ange-

klagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung

erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf

Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wur-

de vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruf-

lich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf