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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 472/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Ange-
klagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung
erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf
Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wur-
de vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruf-
lich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf