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BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 3 StR 296/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 1. Februar 2000 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die
objektiven Feststellungen zum Fall II. 6. der Urteilsgründe
aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf Beanstan-
dungen des Verfahrens und materielle Rügen gestützte Revision hat weitge-
hend Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen zeigen, soweit es auf sie angesichts des Aufhe-
bungsumfanges noch ankommt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Er-
gänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
a) Die Vernehmung des Zeugen S. ist unter Hinweis auf § 244
Abs. 5 Satz 2 StPO zutreffend abgelehnt worden.
b) Die Aufklärungsrüge, die eine Untersuchung des Zeugen B. auf
dessen "Glaubwürdigkeit" vermißt, ist unzulässig. Die Revision meint, eine Be-
gutachtung des Zeugen habe sich aufgedrängt, nachdem der Zeuge in dem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren im Hinblick auf eine in Betracht kommen-
de Sicherungsverwahrung psychiatrisch untersucht worden war. Dann hätte sie
aber dieses Gutachten vollständig mitteilen müssen und sich nicht auf Wieder-
gabe nur eines einzelnen Satzes beschränken dürfen; denn aufgrund des ein-
geschränkten Vortrags kann der Senat nicht prüfen, ob die Darlegungen des
mit einer anderen Fragestellung in einem anderen Verfahren erstatteten Gut-
achtens dazu gedrängt haben, sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussage ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen.
2. Die Verurteilung hat im wesentlichen keinen Bestand, weil es - wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bei den Fällen II. 1. bis II. 5.
der Urteilsgründe an ausreichenden Feststellungen über eine strafrechtlich
relevante Beteiligung des Angeklagten an dem von B. und S. durch-
geführten Handel mit Haschisch fehlt. Die pauschale Beschreibung, der Ange-
klagte sei im Verhältnis zu dem Lieferanten B. der Stellvertreter des Ab-
nehmers S. gewesen und habe über jeden der Transporte Bescheid ge-
wußt, besagt nichts über die konkrete Beteiligung des Angeklagten an diesen
Fällen. Der Angeklagte wird bei der Darstellung dieser Fälle in den Urteils-
gründen nicht mehr erwähnt - abgesehen von UA S.13, wo er bei im Zusam-
menhang mit der Feststellung zur Beschlagnahme eines Rauschgifttransports
neben S. als Empfänger bezeichnet wird. Die Feststellungen zum Fall
II. 6. vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen.
3. Im Fall II. 6. belegen die Feststellungen, daß der Angeklagte in die-
sem Fall zumindest mittäterschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unerlaubt Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), indem er
und S. mit dem B. die Lieferung von Haschisch im Bereich von meh-
reren hundert Kilogramm vereinbart, eine Anzahlung geleistet und auf Erfüllung
der Lieferung gedrängt hat. Angesichts der Besonderheiten (zeitlicher Abstand
zu den vorangegangenen Transporten, Wechsel des B. in die Rolle des
Transportfahrers) reicht die pauschale Beschreibung der Rolle des Angeklag-
ten nicht für die Feststellung der bandenmäßigen Begehungsweise.
4. Der Senat hat davon abgesehen, im Fall II. 6. den Schuldspruch dahin
abzuändern, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da nicht auszuschließen ist,
daß der neue Tatrichter auch zum Fall II. 6. ausreichende Feststellungen zur
bandenmäßigen Begehung oder zur Beteiligung des Angeklagten an der uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treffen kann,
hat der Senat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben. Die rechtsfehlerfrei
zustandegekommenen objektiven Feststellungen zu diesem Fall hat er auf-
rechterhalten. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker