Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2000 – 3 StR 481/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die

Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen,

geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjäh-

rung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferi-

en 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre

(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch

die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 11.

November 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen

Tattag unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfol-

gung des Vergehens nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die

Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich ver-

wirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt

den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat

zwar die Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des Angeklagten

berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berück-

sichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt daher aus,

daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs ge-

ringere Strafen festgesetzt hätte.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen