Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2000 – 2 ARs 326/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 32 Js 79817.6/98 26 Ds Amtsgericht Offenbach am Main Az.: 16 AR 50/00 Amtsgericht Niebüll

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. November 2000 beschlossen:

Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den

Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen,

zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-

geführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2

Satz 2 StPO für das Amtsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk

des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkür-

lich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe,

die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen,

rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ

1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht

spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei

anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier

etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter

durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Bode Otten

Fischer Elf