BGH Beschluss vom 27.11.2000 – 2 ARs 326/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 32 Js 79817.6/98 26 Ds Amtsgericht Offenbach am Main Az.: 16 AR 50/00 Amtsgericht Niebüll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. November 2000 beschlossen:
Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den
Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen,
zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-
geführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 2 StPO für das Amtsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk
des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkür-
lich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe,
die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen,
rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ
1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht
spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei
anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier
etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter
durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Bode Otten
Fischer Elf