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BGH Beschluss vom 27.11.2000 – II ZB 6/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 6/00

BESCHLUSS

vom

27. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

12. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 11. April 2000 wird auf dessen Kosten als un-

zulässig verworfen.

Beschwerdewert: 37.526,41 DM

Gründe:

I. Die Parteien verband ab dem Jahre 1979 eine "enge persönliche Be-

ziehung", die auf Initiative der Beklagten 1995 endete. In der Folge kam es zu

einem Rechtsstreit, in dem es um die Übertragung einer Eigentumswohnung

auf den Kläger und die Herausgabe mehrerer Gegenstände ging. Mit Teilurteil

vom 27. August 1996 gab das Landgericht der Auflassungsklage statt. Im Be-

rufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der die gesamten

Ansprüche des Klägers umfaßte, aber keine Kostenentscheidung enthielt. Sie

erklärten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 8. Juni 1998 legte das

Oberlandesgericht dem Kläger 1/20 und der Beklagten 19/20 der erstinstanzli-

chen Kosten auf; die Kosten des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte zu

tragen.

Der Streitwert wurde auf 575.300,-- DM festgesetzt. Mit Beschluß vom

29. September 1999 ordnete das Landgericht an, die Beklagte habe an den

Kläger Kosten in Höhe von 69.007,26 DM zu erstatten. Auf die sofortige Be-

schwerde der Beklagten reduzierte das Oberlandesgericht diese Kosten mit

Beschluß vom 11. April 2000 auf 31.480,85 DM. Die von dem Kläger aufge-

wendeten Kosten eines Detektivs, der die Beklagte beschattete, erkannte es

nicht als erstattungsfähig an. Gegen diese Entscheidung richtet sich die au-

ßerordentliche Beschwerde des Klägers. Parallel hierzu hat er Verfassungsbe-

schwerde erhoben.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Wie der Kläger in seiner Verfassungsbeschwerde selber einräumt, ist

eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 11. April 2000 nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-

weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-

läßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar

gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar

sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist

(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeder An-

haltspunkt (vgl. zur Behandlung von Detektivkosten Musielak, ZPO 2. Aufl.

§ 91 Rdn. 46; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 91 Rdn. 13 - "Detektivkosten").

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke