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BGH Beschluss vom 27.11.2000 – II ZB 6/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
12. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 11. April 2000 wird auf dessen Kosten als un-
zulässig verworfen.
Beschwerdewert: 37.526,41 DM
Gründe:
I. Die Parteien verband ab dem Jahre 1979 eine "enge persönliche Be-
ziehung", die auf Initiative der Beklagten 1995 endete. In der Folge kam es zu
einem Rechtsstreit, in dem es um die Übertragung einer Eigentumswohnung
auf den Kläger und die Herausgabe mehrerer Gegenstände ging. Mit Teilurteil
vom 27. August 1996 gab das Landgericht der Auflassungsklage statt. Im Be-
rufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der die gesamten
Ansprüche des Klägers umfaßte, aber keine Kostenentscheidung enthielt. Sie
erklärten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 8. Juni 1998 legte das
Oberlandesgericht dem Kläger 1/20 und der Beklagten 19/20 der erstinstanzli-
chen Kosten auf; die Kosten des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte zu
tragen.
Der Streitwert wurde auf 575.300,-- DM festgesetzt. Mit Beschluß vom
29. September 1999 ordnete das Landgericht an, die Beklagte habe an den
Kläger Kosten in Höhe von 69.007,26 DM zu erstatten. Auf die sofortige Be-
schwerde der Beklagten reduzierte das Oberlandesgericht diese Kosten mit
Beschluß vom 11. April 2000 auf 31.480,85 DM. Die von dem Kläger aufge-
wendeten Kosten eines Detektivs, der die Beklagte beschattete, erkannte es
nicht als erstattungsfähig an. Gegen diese Entscheidung richtet sich die au-
ßerordentliche Beschwerde des Klägers. Parallel hierzu hat er Verfassungsbe-
schwerde erhoben.
II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Wie der Kläger in seiner Verfassungsbeschwerde selber einräumt, ist
eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 11. April 2000 nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-
weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-
läßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar
gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar
sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeder An-
haltspunkt (vgl. zur Behandlung von Detektivkosten Musielak, ZPO 2. Aufl.
§ 91 Rdn. 46; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 91 Rdn. 13 - "Detektivkosten").
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke