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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 4 StR 488/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 488/00

BESCHLUSS

vom

28. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 2000

a)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

b)

im Rechtsfolgenausspruch, soweit er aufrechter-

halten bleibt, zur Klarstellung dahin ergänzt, daß

der Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 DM

angeordnet ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfäl-

schung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta-

teinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen bewaffne-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten sowie wegen Förderung der Prostitution unter Einbe-

ziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat

es die Einziehung von Gegenständen und den “Verfall von Wertersatz in Höhe

von 28.000, - DM” angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs;

im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Urschrift des Urteils gibt die Urteilsformel, wie sie sich - im Ein-

klang mit den Urteilsgründen (UA 42/43) - verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus

dem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als darin ein Teil des

Rechtsfolgenausspruchs - Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe

eines Betrages von 28.000 DM - versehentlich weggelassen worden ist. Inso-

weit stellt der Senat den Rechtsfolgenausspruch klar. Hinsichtlich der ebenfalls

im schriftlichen Urteil versehentlich weggelassenen Kosten- und Auslagenent-

scheidung kommt eine solche Klarstellung dagegen nicht in Betracht, da ihr mit

der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen ist und

der neue Tatrichter, an den die Sache zurückverwiesen wird, eine Kosten- und

Auslagenentscheidung für das ganze Verfahren zu treffen hat (vgl. Kuckein in

KK-StPO 4. Aufl. § 354 RN. 46; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.

§ 464 Rdn. 20).

Die vom Landgericht vorgenommene Zustellung des, soweit es die Ur-

teilsformel betrifft, unvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam und hat mit-

hin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH NJW 1999, 800,

insoweit in BGHSt 44, 251 nicht abgedruckt).

2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Das Landgericht hat zur Bemessung der gegen den Angeklagten ver-

hängten Einzelstrafen u.a. ausgeführt:

"Geringfügig sind seine Teilgeständnisse berücksichtigt, wo- bei deren Wert aber dadurch gemindert wird, daß er mit sei- nen Angaben immer wieder versucht hat, die Zeugin S. als Haupttäterin vorzuschieben oder sie in ein schlech- tes Licht zu rücken, und zwar weit über das Maß, was ein an- gemessenes Verteidigungsverhalten erfordert, hinaus".

Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht

geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Allerdings können Zeugen und

Mittäter betreffende Angaben strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie

eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rück-

schlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen

(st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633; BGH NStZ-RR 1999, 328, jew. m.w.N.). Die

Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei über die Grenzen einer ange-

messenen Verteidigung hinausgegangen, ist aber nicht hinreichend belegt:

Daß der Angeklagte versucht hat, S. , soweit es die

Fälle II 1 (Diebstahl) und 3 bis 6 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge) der Urteilsgründe betrifft, "als Haupttäterin vorzuschieben,"

vermag allein die Annahme einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklag-

ten nicht zu rechtfertigen; denn es ist einem eine Straftat leugnenden Ange-

klagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an

der Tat zuschiebt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsver-

halten 10). Zwar können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbela-

stung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 Abs. 2

Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerfli-

chen Handlung (BGH NStZ 1988, 35) eine Strafschärfung rechtfertigen (BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Solche Umstände sind aber nicht

dargetan. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, worauf

das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte habe die Zeugin

nicht nur zu Unrecht als Haupttäterin belastet, sondern darüber hinaus “immer

wieder versucht,” sie “in ein schlechtes Licht zu rücken.” Ein Angeklagter darf

nämlich im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen grundsätzlich

als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb

eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Das gilt insbesondere dann,

wenn es sich – wie hier – um die wesentliche, für die Verurteilung entschei-

dende Belastungszeugin handelt. Daß der Angeklagte die Zeugin mit seinem

Vorbringen zu der Strafanzeige (UA 34) verleumdet hat, nämlich wider besse-

res Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über sie behauptet hat, ergibt

sich aus den bisherigen Festststellungen nicht.

Die danach gebotene Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen zieht die

Aufhebung der beiden Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen könnten die Ge-

samtstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht erken-

nen läßt, daß sich das Landgericht des Nachteils bewußt gewesen ist, der sich

hier für den Angeklagten aus einem möglicherweise zu hohen Gesamtstrafübel

ergibt. Einer Erörterung bedarf es insoweit in der Regel dann, wenn die Zäsur-

wirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt

(vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ 1999, 244).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

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