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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 4 StR 488/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 2000
a)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben,
b)
im Rechtsfolgenausspruch, soweit er aufrechter-
halten bleibt, zur Klarstellung dahin ergänzt, daß
der Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 DM
angeordnet ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfäl-
schung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta-
teinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen bewaffne-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten sowie wegen Förderung der Prostitution unter Einbe-
ziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat
es die Einziehung von Gegenständen und den “Verfall von Wertersatz in Höhe
von 28.000, - DM” angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urschrift des Urteils gibt die Urteilsformel, wie sie sich - im Ein-
klang mit den Urteilsgründen (UA 42/43) - verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus
dem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als darin ein Teil des
Rechtsfolgenausspruchs - Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe
eines Betrages von 28.000 DM - versehentlich weggelassen worden ist. Inso-
weit stellt der Senat den Rechtsfolgenausspruch klar. Hinsichtlich der ebenfalls
im schriftlichen Urteil versehentlich weggelassenen Kosten- und Auslagenent-
scheidung kommt eine solche Klarstellung dagegen nicht in Betracht, da ihr mit
der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen ist und
der neue Tatrichter, an den die Sache zurückverwiesen wird, eine Kosten- und
Auslagenentscheidung für das ganze Verfahren zu treffen hat (vgl. Kuckein in
KK-StPO 4. Aufl. § 354 RN. 46; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.
§ 464 Rdn. 20).
Die vom Landgericht vorgenommene Zustellung des, soweit es die Ur-
teilsformel betrifft, unvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam und hat mit-
hin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH NJW 1999, 800,
insoweit in BGHSt 44, 251 nicht abgedruckt).
2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Das Landgericht hat zur Bemessung der gegen den Angeklagten ver-
hängten Einzelstrafen u.a. ausgeführt:
"Geringfügig sind seine Teilgeständnisse berücksichtigt, wo- bei deren Wert aber dadurch gemindert wird, daß er mit sei- nen Angaben immer wieder versucht hat, die Zeugin S. als Haupttäterin vorzuschieben oder sie in ein schlech- tes Licht zu rücken, und zwar weit über das Maß, was ein an- gemessenes Verteidigungsverhalten erfordert, hinaus".
Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht
geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Allerdings können Zeugen und
Mittäter betreffende Angaben strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie
eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rück-
schlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen
(st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633; BGH NStZ-RR 1999, 328, jew. m.w.N.). Die
Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei über die Grenzen einer ange-
messenen Verteidigung hinausgegangen, ist aber nicht hinreichend belegt:
Daß der Angeklagte versucht hat, S. , soweit es die
Fälle II 1 (Diebstahl) und 3 bis 6 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge) der Urteilsgründe betrifft, "als Haupttäterin vorzuschieben,"
vermag allein die Annahme einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklag-
ten nicht zu rechtfertigen; denn es ist einem eine Straftat leugnenden Ange-
klagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an
der Tat zuschiebt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsver-
halten 10). Zwar können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbela-
stung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerfli-
chen Handlung (BGH NStZ 1988, 35) eine Strafschärfung rechtfertigen (BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Solche Umstände sind aber nicht
dargetan. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, worauf
das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte habe die Zeugin
nicht nur zu Unrecht als Haupttäterin belastet, sondern darüber hinaus “immer
wieder versucht,” sie “in ein schlechtes Licht zu rücken.” Ein Angeklagter darf
nämlich im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen grundsätzlich
als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb
eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Das gilt insbesondere dann,
wenn es sich – wie hier – um die wesentliche, für die Verurteilung entschei-
dende Belastungszeugin handelt. Daß der Angeklagte die Zeugin mit seinem
Vorbringen zu der Strafanzeige (UA 34) verleumdet hat, nämlich wider besse-
res Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über sie behauptet hat, ergibt
sich aus den bisherigen Festststellungen nicht.
Die danach gebotene Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen zieht die
Aufhebung der beiden Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen könnten die Ge-
samtstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht erken-
nen läßt, daß sich das Landgericht des Nachteils bewußt gewesen ist, der sich
hier für den Angeklagten aus einem möglicherweise zu hohen Gesamtstrafübel
ergibt. Einer Erörterung bedarf es insoweit in der Regel dann, wenn die Zäsur-
wirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt
(vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ 1999, 244).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
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