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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 371/00
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
AO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.
BGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00 LG Kleve –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-
worfen, daß der vom Landgericht angeordnete Verfall ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-
erhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten
Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Spargut-
haben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung mate-
riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich
des angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte
von einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande
in
Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt
5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn
weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eine
unbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle
an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von März bis Oktober 1998 drei
Lkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unver-
zollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zi-
garetten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß er
durch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten
Zigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Ange-
klagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben
in Höhe von
3.548.491,95 DM lasteten.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und
der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unver-
steuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In sei-
ner Wohnung wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und
233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zi-
garetten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf
Sparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigen
geführt wurden.
Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbeträge
sowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind
jedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Ange-
klagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind.
Dies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge
zugunsten des Justizfiskus aus.
a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zuläs-
sig.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem
an, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus
der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tat-
begehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123,
124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate
des Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der An-
geklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten Ziga-
retten die Vorteile seiner Taten gesichert.
b) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit
nicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-
wachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus
der Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der vom
Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden
Steuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseiti-
gen.
aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates
die Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof
bislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248;
BGH, Beschl. vom 16. August 1978 – 3 StR 288/78).
Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB
§ 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Bren-
ner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwach-
sen könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen Entstehungstat-
beständen. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf
zivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtliche
Ansprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte
Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueransprüche und
Verfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des
Härteausgleichs nach § 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.
Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung
und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus könne Verletzter im Sinne von
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall regelmäßig
ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157;
W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.
§ 73 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 26; Kohl-
mann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.;
Güntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; Bäk-
kermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen
wird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der
Begriff „Verletzter“ nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.
bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjeni-
ge sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Straf-
gesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 – Verletzter 1, 2). Das
durch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO geschützte Rechtsgut ist die Siche-
rung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständi-
gen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5;
BGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit ge-
rade die Fiskalinteressen des Staates.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; die
Vorschrift erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vor-
liegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck
der Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechts-
grundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem
Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglich
den Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.
Brenner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen
regelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche
Ansprüche handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung
oder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der
Gesetzgeber den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. Der
Grundgedanke des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straftäter
die aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber diese
Abschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten vorzu-
nehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates
zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.
Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden Beträge ohne-
hin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in
Frage. Denn der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem
Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in
jedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinrei-
chender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine natürliche Per-
son zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).
Schließlich sind auch solche Steueransprüche des Staates „aus der
Tat erwachsen“, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens
entstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die
Steuerstraftat auf sie bezieht.
(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB „aus der Tat erwachsen“ sind, müssen drei Gruppen von An-
sprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen An-
sprüche, die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens
zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und
Herausgabeansprüche, mit denen „durch die Straftat verlorene Vermögens-
werte zurückzuholen“ sind (vgl. Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite
Gruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar
bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat
sind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines Dritten, deren
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat
und dem Anspruch besteht.
(2) „Aus der Tat erwachsen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen
sind.
Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Steueransprüche
nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entste-
hen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Ben-
der ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueran-
spruch „verkürzt“, statt daß er durch die Tat „erwächst“ (Bender aaO; ähnlich
Dörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche entstünden nämlich – selbst
dann, wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zu-
sammenfallen würden – aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht
infolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern
„Objekt“ der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern
begründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwas
am Bestand der Steuerforderung.
Dem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des Anwendungsbe-
reiches dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur sol-
che Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines
Straftatbestandes selbst anknüpft und die der „Rückholung“ des durch die
Straftat verlorenen Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber Kä-
bisch aaO; ähnlich Bender aaO).
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den Individualansprüchen des aus ei-
ner Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Er-
langten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). Wür-
de man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift
ausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung
bestanden hat, dann würden – dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend – in vie-
len Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem An-
wendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche und
Vermögensinteressen durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Eine
derartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch
allgemein bei Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betrüge-
risch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche
geltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen
vor Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken
könnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, die
bereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbe-
standsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG
wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit
für die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die
Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund
des Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung „aus
der Tat erwachsen“ wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat und
dem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur ir-
gendein Anspruch eines Gläubigers genügt.
Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß der
Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten
Straftatbestand selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlich-
rechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Straf-
charakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
soll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal zah-
len muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung
des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73 – Anspruch 1 m.w.N; OLG
Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge-
setzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sit-
zungen
der Großen Strafrechtskommission, S.
277
ff.
und
BT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot.
S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbe-
lastung des Betroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgaben-
schuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die
Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).
Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für die
bestehenden Steueransprüche bereits daraus, daß die maßgeblichen An-
sprüche des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die hinter-
zogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steu-
erhehlerei gemäß § 374 AO anknüpfen.
c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Spar-
guthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt auch die in Absatz 2
Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vor-
teile getretenen Surrogate (BGHR StGB § 73 – Gewinn 2).
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