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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 371/00

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

AO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2

Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.

BGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00 LG Kleve –

5 StR 371/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, daß der vom Landgericht angeordnete Verfall ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-

erhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten

Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Spargut-

haben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung mate-

riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich

des angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte

von einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande

in

Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt

5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn

weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eine

unbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.

Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle

an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von März bis Oktober 1998 drei

Lkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unver-

zollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zi-

garetten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß er

durch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten

Zigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Ange-

klagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben

in Höhe von

3.548.491,95 DM lasteten.

2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und

der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unver-

steuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In sei-

ner Wohnung wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und

233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zi-

garetten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf

Sparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigen

geführt wurden.

Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbeträge

sowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind

jedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Ange-

klagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind.

Dies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge

zugunsten des Justizfiskus aus.

a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zuläs-

sig.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem

an, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus

der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tat-

begehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123,

124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate

des Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der An-

geklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten Ziga-

retten die Vorteile seiner Taten gesichert.

b) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus gemäß § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit

nicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-

wachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus

der Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der vom

Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden

Steuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseiti-

gen.

aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates

die Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof

bislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248;

BGH, Beschl. vom 16. August 1978 – 3 StR 288/78).

Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB

§ 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Bren-

ner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwach-

sen könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen Entstehungstat-

beständen. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf

zivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtliche

Ansprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte

Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueransprüche und

Verfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des

Härteausgleichs nach § 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.

Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung

und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus könne Verletzter im Sinne von

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall regelmäßig

ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157;

W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18;

Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.

§ 73 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 26; Kohl-

mann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.;

Güntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; Bäk-

kermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen

wird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der

Begriff „Verletzter“ nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.

bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjeni-

ge sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Straf-

gesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 – Verletzter 1, 2). Das

durch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO geschützte Rechtsgut ist die Siche-

rung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständi-

gen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5;

BGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit ge-

rade die Fiskalinteressen des Staates.

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; die

Vorschrift erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vor-

liegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck

der Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechts-

grundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem

Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglich

den Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.

Brenner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen

regelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche

Ansprüche handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung

oder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der

Gesetzgeber den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. Der

Grundgedanke des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straftäter

die aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber diese

Abschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten vorzu-

nehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates

zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.

Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden Beträge ohne-

hin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in

Frage. Denn der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem

Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in

jedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinrei-

chender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine natürliche Per-

son zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).

Schließlich sind auch solche Steueransprüche des Staates „aus der

Tat erwachsen“, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens

entstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die

Steuerstraftat auf sie bezieht.

(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1

Satz 2 StGB „aus der Tat erwachsen“ sind, müssen drei Gruppen von An-

sprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen An-

sprüche, die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens

zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und

Herausgabeansprüche, mit denen „durch die Straftat verlorene Vermögens-

werte zurückzuholen“ sind (vgl. Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite

Gruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar

bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat

sind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines Dritten, deren

Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten

entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat

und dem Anspruch besteht.

(2) „Aus der Tat erwachsen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen

sind.

Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Steueransprüche

nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entste-

hen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Ben-

der ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueran-

spruch „verkürzt“, statt daß er durch die Tat „erwächst“ (Bender aaO; ähnlich

Dörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche entstünden nämlich – selbst

dann, wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zu-

sammenfallen würden – aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht

infolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern

„Objekt“ der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern

begründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwas

am Bestand der Steuerforderung.

Dem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des Anwendungsbe-

reiches dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur sol-

che Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines

Straftatbestandes selbst anknüpft und die der „Rückholung“ des durch die

Straftat verlorenen Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber Kä-

bisch aaO; ähnlich Bender aaO).

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den Individualansprüchen des aus ei-

ner Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Er-

langten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). Wür-

de man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift

ausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung

bestanden hat, dann würden – dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend – in vie-

len Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem An-

wendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche und

Vermögensinteressen durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Eine

derartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch

allgemein bei Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betrüge-

risch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche

geltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen

vor Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken

könnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, die

bereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbe-

standsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG

wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit

für die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die

Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund

des Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung „aus

der Tat erwachsen“ wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat und

dem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur ir-

gendein Anspruch eines Gläubigers genügt.

Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß der

Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten

Straftatbestand selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlich-

rechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Straf-

charakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

soll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal zah-

len muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung

des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73 – Anspruch 1 m.w.N; OLG

Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge-

setzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sit-

zungen

der Großen Strafrechtskommission, S.

277

ff.

und

BT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot.

S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbe-

lastung des Betroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgaben-

schuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die

Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).

Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für die

bestehenden Steueransprüche bereits daraus, daß die maßgeblichen An-

sprüche des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die hinter-

zogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steu-

erhehlerei gemäß § 374 AO anknüpfen.

c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Spar-

guthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt auch die in Absatz 2

Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vor-

teile getretenen Surrogate (BGHR StGB § 73 – Gewinn 2).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause