Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 511/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat,
nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung ob-
ligatorisch ist, für eine etwaige – von der Revision diskutierte – Ermessens-
ausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66
Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause