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BGH Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 511/00

5. Strafsenat

5 StR 511/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat,

nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung ob-

ligatorisch ist, für eine etwaige – von der Revision diskutierte – Ermessens-

ausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66

Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause