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BGH Urteil vom 28.11.2000 – VI ZR 352/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 352/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 28. November 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4

a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des

Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus

§ 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgren-

zung zu BGHZ 133, 192 ff.).

b) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistun-

gen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.

BGH, Urteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner,

Wellner und Diederichsen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1999 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem

Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen.

Sie ist seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflege-

bedürftig. Zur Zeit des Unfalls lebten beide in häuslicher Gemeinschaft; das ist

auch jetzt noch der Fall.

Die Beklagte hat als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfall-

bedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien haben sich auf

einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Be-

klagte hat diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hat

sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von

800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlt, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. Ja-

nuar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Dif-

ferenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend

gemacht, daß die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation

nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6

SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe

der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe.

Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, daß sich die

Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das

monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse. Andernfalls wür-

de sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber ande-

ren Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden sei-

en, ungerechtfertigt bevorzugt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin ihr gegen die

Beklagte gerichteter Direktanspruch aus §§ 823, 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG

trotz der Pflegegeldzahlungen in voller Höhe erhalten geblieben. Ein An-

spruchsübergang in Höhe des Pflegegeldes auf die Pflegekasse gemäß § 116

Abs. 1 SGB X scheitere an der Übergangssperre des Angehörigenprivilegs aus

§ 116 Abs. 6 SGB X. Dieses Privileg gelte auch für den gegen den Haftpflicht-

versicherer gerichteten Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG. Die Rechtsna-

tur dieses Anspruchs lasse einen getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelö-

sten Übergang dieses Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger nicht zu;

hier gelte der Grundsatz der Akzessorietät des Direktanspruchs. Durch die

Pflegegeldzahlungen sei der zeitlich und sachlich kongruente Schadensersatz-

anspruch der Klägerin nicht erloschen; aus dem § 843 Abs. 4 BGB zugrunde-

liegenden Rechtsgedanken folge, daß auf den Schaden keine Leistungen an-

derer angerechnet werden dürften, die - wie die Pflegegeldzahlungen - ihrer

Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollten.

II.

Der Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß sich die

Zahlung des monatlichen Pflegegeldes von 800 DM an die Klägerin auf deren

gegen die Beklagte gerichteten Direktanspruch auf Zahlung des vereinbarten

Pflegeaufwandsbetrages von monatlich 2.257,50 DM nicht ausgewirkt hat. Die

Aktivlegitimation der Klägerin wird von diesen Zahlungen nicht berührt. Sie ha-

ben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X

zu einem Übergang des gegen die Beklagte gerichteten Direktanspruchs auf

die Pflegekasse in Höhe ihrer Leistungen geführt.

1. Allerdings besteht - wie die Revision zutreffend geltend macht - zwi-

schen den Schadensersatzleistungen der Beklagten zum Ausgleich der unfall-

bedingten vermehrten Bedürfnisse der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3

Nr. 1 PflVG und den Pflegegeldzahlungen der Pflegekasse eine sachliche und

zeitliche Kongruenz, wie sie § 116 Abs. 1 SGB X für einen Anspruchsübergang

voraussetzt. Ein Übergang des Schadensersatzanspruchs der Klägerin in Höhe

der Zahlungen des Pflegegeldes auf die Pflegekasse scheitert jedoch an dem

Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Danach ist bei nicht vor-

sätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des

Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in

häuslicher Gemeinschaft leben, ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1

SGB X ausgeschlossen. Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift

liegen hier vor. Die daraus folgende Sperre des Anspruchsübergangs gilt nicht

nur für den gegen die Mutter der Klägerin gerichteten Schadensersatzan-

spruch, sondern auch für den hier in Rede stehenden Direktanspruch aus

§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversiche-

rer. Das folgt aus der Rechtsnatur des gegen den Haftpflichtversicherer ge-

richteten Direktanspruchs des Geschädigten aus § 3 Nr. 1 PflVG. Er dient der

Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand

und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig; er

ist ein akzessorisches Recht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 -

BGHZ 133, 192, 195 m.w.N.).

2. Allerdings hat der Senat im vorgenannten Urteil (S. 196) für den Fall

des Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger im Wege einer interes-

sengerechten Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X den gegen den Haftpflicht-

versicherer gerichteten Direktanspruch in Auflockerung des Grundsatzes der

Akzessorietät aus der Übergangssperre ausgegrenzt. In diesem besonderen

Fall tritt der mit dem Direktanspruch verbundene Akzessorietätsgedanke ge-

genüber dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts zurück. Dies ist er-

forderlich, um einen sonst auftretenden Normenkonflikt zwischen der Über-

gangssperre des § 116 Abs. 6 SGB X und dem in § 2 BSHG verankerten

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden.

Diese auf die Sozialhilfe und deren Nachrang zugeschnittenen Erwä-

gungen des Senats lassen sich indes auf den Streitfall, in dem es um einen

Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger geht, für den der Sub-

sidiaritätsgrundsatz nicht gilt, nicht übertragen. Allerdings hat der Senat im

vorgenannten Urteil die Frage aufgeworfen, ob für den Anspruchsübergang auf

einen Sozialversicherungsträger an dem Akzessorietätsgrundsatz, der bisher

die Senatsrechtsprechung bestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember

1978 - VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256, 257 f.), noch festgehalten werden

kann. Der Senat knüpfte damit an Erwägungen im Schrifttum an, die für eine

"teleologische Reduktion" des Angehörigenprivilegs auf die Fälle eintreten, in

denen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht (vgl. etwa Schirmer, DAR

1988, 289, 290). Der Hinweis des Senats im Urteil vom 9. Juli 1996 führte zu

Äußerungen im Schrifttum, nach denen für die Auslegung des § 116 Abs. 6

SGB X in den Fällen der Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers eine parti-

elle Abkehr vom Grundsatz der Akzessorietät des Direktanspruchs teils abge-

lehnt (vgl. etwa Plagemann, NZV 1998, 94; Rischar, VersR 1998, 27; Schie-

mann, LM BGB § 852 Nr. 137), teils für vertretbar erachtet wird (vgl. etwa Gre-

ger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh. II Rdn. 154).

Nach nochmaliger Überprüfung verbleibt der Senat bei seiner Auffas-

sung, daß der Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten auf den Sozi-

alversicherungsträger an der Übergangsschranke des § 116 Abs. 6 SGB X

scheitert. Zur Begründung verweist er einmal auf die Erwägungen im genann-

ten Senatsurteil vom 5. Dezember 1978. Zum anderen und vor allem sieht sich

der Senat angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie

der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legiti-

miert, für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den Vorschlägen

zu einer "teleologischen Reduktion" zu folgen, die im Ergebnis auf eine Durch-

brechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinausläuft. Eine Änderung dieser

Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (vgl. auch LG Trier, NJW-RR 1999,

392 ff.; Schiemann, aaO.). Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Senat

für den Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger die Über-

gangssperre aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht hat eingreifen lassen. Diese Ent-

scheidung erschien, wie ausgeführt, geboten, um einen sonst auftretenden

Normenkonflikt zwischen dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsi-

diarität der Sozialhilfe und dem Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X

zu verhindern.

3. Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall auch der Direktanspruch ge-

gen den Haftpflichtversicherer in vollem Umfang bei der geschädigten Klägerin

verblieben ist. Entgegen der Auffassung der Revision muß sie sich die Anrech-

nung der Leistungen der Pflegekasse auf ihren Schadensersatzanspruch auch

nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gefallen lassen.

Allerdings bewirken diese Folgerungen aus der in § 116 Abs. 6 SGB X

getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung insoweit eine tatsächliche Bes-

serstellung der Geschädigten. Im Regelfall führt die Zahlung von Pflegegeld,

die eine Reduzierung der durch den Schadensfall verursachten vermehrten

Bedürfnisse zur Folge hat, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Pflege-

geldzahlungen zu einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des Ge-

schädigten gegen den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer auf die Pfle-

gekasse. Dies bedeutet, daß gewöhnlich dem Geschädigten, dem gegen den

Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Ausgleich der

vermehrten Bedürfnisse zusteht, durch die Pflegegeldzahlungen im wirtschaftli-

chen Ergebnis ein Vorteil nicht verbleibt, so daß sich die Frage einer Vorteils-

ausgleichung nicht stellt. Einen Vorteil hat der Geschädigte jedoch in den Fäl-

len, in denen - wie hier - die Schädigung durch einen Familienangehörigen des

Geschädigten herbeigeführt worden ist, der im Zeitpunkt des Schadensereig-

nisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Für die-

sen Fall bestimmt § 116 Abs. 6 SGB X, daß ein Anspruchsübergang nicht statt-

findet mit der Folge, daß der Geschädigte selbst weiter Anspruchsinhaber ist.

Dennoch hat eine Vorteilsausgleichung hier nicht stattzufinden, weil ihr

der Rechtsgedanke aus § 843 Abs. 4 BGB entgegensteht. Leistungen eines

Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situati-

on des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereig-

nis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, son-

dern dem Geschädigten zugute kommen, und zwar unabhängig davon, ob die-

sen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht.

4. Allerdings führt diese Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, daß als

Folge des Angehörigenprivilegs dem geschädigten Angehörigen das Pflege-

geld anrechnungsfrei verbleibt, während das nicht verwandte Unfallopfer in

Höhe der Pflegegeldleistungen infolge des Anspruchsübergangs gemäß § 116

Abs. 1 SGB X seinen Schadensersatzanspruch verliert. Diese Ungleichbe-

handlung bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht einen

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist

als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezi-

elle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen objektiven Wertentschei-

dung darstellt, gerechtfertigt. Im übrigen kommt die hier zur Erörterung stehen-

de Fallkonstellation so selten zum Tragen, daß sie der Gesetzgeber nicht zum

Anlaß für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs nehmen

mußte.

Dr. Lepa Dr. Dressler Dr. Grei-

ner

Wellner Diederichsen