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BGH Beschluß vom 29.11.2000 – XII ZB 189/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,

Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. September 1999 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 60.000 DM

Gründe

I.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe von 400.000

Flaschen Leergut. Gegen dieses ihr am 23. Juni 1999 zugestellte Urteil legte

die Beklagte am 22. Juli 1999 Berufung ein, die das Berufungsgericht mangels

rechtzeitiger Begründung durch Beschluß vom 1. September 1999 als unzuläs-

sig verwarf.

Mit am 8. September 1999 eingegangenem Schriftsatz begründete die

Beklagte die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Zur Begründung trug sie vor und machte glaubhaft, daß ihre Prozeßbevoll-

mächtigte das Mandat mit Schreiben vom 4. August 1999 niedergelegt habe,

nachdem ein Restbetrag ihrer Honorarforderung in Höhe von 600 DM nicht so-

gleich habe beglichen werden können und die Beklagte zudem nicht bereit ge-

wesen sei, sie von der Haftung für ihre Tätigkeit freizustellen. Dieses Schrei-

ben enthalte keinen Hinweis auf den Lauf der Begründungsfrist und sei ihr, der

Beklagten, am 9. August 1999 zugegangen.

Sie habe sich daraufhin sogleich bemüht, den für die Beauftragung ei-

nes anderen Rechtsanwalts erforderlichen Vorschuß, den sie selbst nicht habe

aufbringen können, von dritter Seite zu erhalten. Eine entsprechende Zusage

habe sie aber erst am 25. August 1999 erreichen können. Ihre daraufhin be-

auftragten neuen Prozeßbevollmächtigten hätten die Akten am 26. August

1999 eingesehen und dabei festgestellt, daß die Frist zur Begründung der Be-

rufung bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Be-

gründung zurückgewiesen, die zunächst beauftragte Prozeßbevollmächtigte

habe es bei Kündigung des Mandats schuldhaft versäumt, auf die laufende Be-

gründungsfrist hinzuweisen. Dieses Verschulden müsse die Beklagte sich zu-

rechnen lassen. Es sei für die Versäumung der Frist auch ursächlich geworden.

Die Beklagte habe nämlich nicht hinreichend dargetan, daß sie aus finanziellen

Gründen ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig einen anderen

Rechtsanwalt zu beauftragen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Es liegt nahe, ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-

nendes Verschulden ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten bereits darin zu

sehen, daß diese bei Kündigung des Mandats nicht wenigstens zugleich um

(erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hat

(vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juni 1996 - XII ZB 76/96 - NJWE-FER 1996, 41).

Eine solche Verpflichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechts-

anwalt das Mandat erst kurz vor Fristablauf niederlegt (vgl. OLG Düsseldorf

NJW-RR 2000, 874, 875). Hier datiert das Schreiben, mit dem das Mandat nie-

dergelegt wurde, zwar vom 4. August 1999; zu diesem Zeitpunkt war die Mo-

natsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst knapp zur Hälfte abgelaufen. Die

Prozeßbevollmächtigte konnte indes aufgrund besonderer Umstände nicht oh-

ne weiteres darauf vertrauen, daß ihr Schreiben die Beklagte rechtzeitig vor

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erreichen werde. Denn mit Schreiben

vom selben Tage teilte ihr das Landgericht mit, ihr Kostenfestsetzungsantrag

habe der Beklagten (unter der gleichen Anschrift) nicht zugestellt werden kön-

nen, da im Geschäftslokal niemand angetroffen worden sei. Auf die zugleich

ausgesprochene Bitte, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, antwortete die

Prozeßbevollmächtigte unter dem 5. August 1999, daß ihr die Adresse der Be-

klagten "nicht mehr bekannt" sei.

2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls der Aus-

gangspunkt des angefochtenen Beschlusses zutrifft, die Prozeßbevollmächtigte

sei verpflichtet gewesen, die Beklagte spätestens zugleich mit der Kündigung

des Mandats auf die laufende Begründungsfrist hinzuweisen und insoweit auf-

zuklären (vgl. BGHZ 7, 280, 286). Diese Beurteilung nimmt die sofortige Be-

schwerde ausdrücklich hin.

3. Der weitere Sachvortrag der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine

andere Beurteilung.

Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Vortrag schon deshalb nicht zu

berücksichtigen ist, weil alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiederein-

setzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zwei-

wöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2

ZPO), oder ob es sich hier um eine auch nach dieser Frist noch zulässige Er-

gänzung und Erläuterung rechtzeitigen, aber unklaren und unvollständigen

Vortrags handelt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nicht gewährt

werden, wenn die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumung auf

eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden der Partei zurückzuführen ist

(vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1996 aaO). Hier ist die Ursächlichkeit eines

solchen Verschuldens auch durch das Vorbringen der sofortigen Beschwerde

nicht ausgeräumt:

a) Die vorstehend unter 2. dargelegte Aufklärungspflicht des Rechtsan-

walts bei Niederlegung des Mandats während laufender Berufungsbegrün-

dungsfrist erfordert nicht nur den Hinweis auf diese Frist und deren Bedeutung,

sondern auch die Aufklärung über die zur Wahrung der Frist zu treffenden

Maßnahmen. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte dieser daher er-

läutern müssen, daß es zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist entweder

der Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift oder aber eines Antrages

auf Fristverlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bedurfte. Dabei ist davon

auszugehen, daß eine unter Hinweis auf eine Mandatsniederlegung beantragte

erstmalige Fristverlängerung regelmäßig bewilligt wird.

b) Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es unterlassen hat,

diese auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch einen beim Berufungsgericht zu-

gelassenen Rechtsanwalt statt einer Berufungsbegründung zunächst einen

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzureichen, kann

die Ursächlichkeit dieses Anwaltsverschuldens für die Versäumung der Frist

auch durch den Hinweis, die Beklagte sei bis zum Ablauf der Frist illiquide ge-

wesen, nicht ausgeräumt werden.

Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsfüh-

rers vom 19. Oktober 1999 lediglich glaubhaft gemacht, dieser habe nach Zu-

gang der Mandatskündigung zwei andere Rechtsanwälte angesprochen und

um Fertigung einer Berufungsbegründungsschrift gebeten, was diese jedoch

von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hätten.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte, wäre sie von ihrer Pro-

zeßbevollmächtigten hinreichend aufgeklärt worden, ihr Ansinnen zunächst auf

die Einreichung eines Fristverlängerungsantrages beschränkt und einen

Rechtsanwalt gefunden hätte, der hierzu auch ohne Vorschuß bereit gewesen

wäre.

Um die Möglichkeit auszuschließen, daß die unzureichende Aufklärung

für die Versäumung der Frist ursächlich war, hätte die Beklagte zudem vortra-

gen und glaubhaft machen müssen, daß ihre Prozeßbevollmächtigte auch dann

nicht mehr für sie tätig geworden wäre, wenn sie sie gebeten hätte, ungeachtet

der Niederlegung des Mandats wenigstens einen Antrag auf Verlängerung der

Begründungsfrist zu stellen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB

13/88 BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 1).

c) Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde ist zudem nicht geeignet,

ein eigenes (Mit-) Verschulden der Beklagten an der Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist auszuräumen. Beruht die Fristversäumung darauf, daß

die Partei mittellos ist, ist sie grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn die

Partei innerhalb der Frist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um Pro-

zeßkostenhilfe nachsucht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 37

m.N.). Das ist nicht geschehen.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke