Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.11.2000 – XII ZR 165/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 29. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive)

Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein-

zubeziehen.

BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98 - OLG Frankfurt am Main

AG Melsungen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und

die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel -

vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

der Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 ver-

storbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der

Beklagten verheiratet war.

Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen

Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft

der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem

Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO ge-

gen die Klägerin umschreiben.

Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die

Klägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begrün-

dung, zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die

Beklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen

könne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwi-

schen verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über

den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der Beklagten zu-

gestanden hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b

Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn ein

fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 ge-

schenkten Hausgrundstücks sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berück-

sichtigen.

Das Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte

Erfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August

1997 begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf den

Nachlaß des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die Revision

der Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob

bei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1

Satz 3 BGB auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen

ist.

Entscheidungsgründe

1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1

ZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Das

hält der rechtlichen Prüfung stand.

Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB

nach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel ge-

gen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der

Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny

12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl.

§ 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak,

ZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl.

§ 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Ab-

änderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage

nach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können

(vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in

BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575) und in

bestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Ab-

änderungsklage und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit

zwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom

19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160).

Die Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon deshalb

zu bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch - wenn

auch ohne Erfolg - auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich daß

die Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder ar-

beitsfähig geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem Zeugen M. inzwischen

zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt habe.

Fraglich ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässi-

gen) Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach

§ 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können.

Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990

- XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO

S. 160 unter II 2 b).

Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegenden

Fall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen Ge-

richtsstands (allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichts-

stand des § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage) hier nicht stellt,

da für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage un-

terschiedlicher Zeitgrenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 BGB für Prozeß-

vergleiche nicht gilt (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 72 ff.; Senatsurteil vom

28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542).

Von der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sich

der vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das Errei-

chen der Haftungsgrenze des § 1586b BGB "der Einfluß der stets wandelbaren

wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht" keine Rolle mehr spielt:

entweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nicht

mehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte An-

spruch bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht.

Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Ab-

grenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozeßöko-

nomie um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Ge-

richt zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander ver-

bunden werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden kön-

nen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573,

575 unter II 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 16; Musielak aaO

§ 323 Rdn. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltend

macht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, will

im Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, hilfswei-

se aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767

ZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, ist

zwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel aus-

zusprechen; im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen Un-

terschied zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die Unterhalts-

pflicht für die Zukunft entfallen zu lassen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe

der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1

ZPO) nicht vorbehalten dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilser-

gänzungsansprüche im Rahmen des § 1586b BGB nicht berücksichtige.

Insoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftung

auf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftig

sei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die Nachlaßverbindlichkeiten bei

der betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien,

so daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe

dieses Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sich

stets nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 Abs. 1

Satz 1 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ändert sich nicht, wenn der

Wert des Nachlasses - beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots -

in der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der

Erbe sich zwar für längere Zeit nicht auf § 1586b BGB, wohl aber gemäß § 780

ZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann so-

mit durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der Ansicht

der Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der Regel

noch engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB eingreift.

3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,

daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des

§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksich-

tigt hat.

Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Litera-

tur vertreten (vgl. OLG Celle OLG-Report 1995, 88, 90 - obiter dictum -; AG

Bottrop FamRZ 1989, 1009 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586b

Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB § 1586b Rdn. 6 bis zur 58. Aufl. und Pa-

landt/Edenhofer 59. Aufl. Rdn. 4 vor § 2303; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl.

Nachtrag 1996 § 1586b Rdn. 7; RGRK-BGB/Cuny aaO § 1586b Rdn. 12; Er-

man/Dieckmann 10. Aufl. § 1586b Rdn. 10; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171;

Griesche in FamGb § 1586b BGB Rdn. 10; FamK-Rolland/Hülsmann § 1586b

Rdn. 7; Roessink, Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des ge-

schiedenen Ehegatten gemäß § 1586b BGB, Diss. S. 113; Frenz MittRhNotK

1995, 227, 228 und ZEV 1997, 450).

Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegen-

meinung vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller,

BGB 59. Aufl. § 1586b Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Fa-

milienrechts 4. Aufl. § 30 XIII 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl.

§ 1586b BGB Rdn. 8; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl.

IV, Rdn. 1234; Derleder in Böhmer/Coester, FamR § 1586b Rdn. 1; Lan-

ge/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; Staudinger/Baumann, BGB

12. Aufl. [1999] § 1586b Rdn. 35; Kahlert, § 1586b BGB in der Rechtspraxis,

Diss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).

a) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nur den "Pflichtteil" erwähnt, steht

der Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff.

BGB nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbstän-

diger Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von die-

sem besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eines

einheitlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide An-

sprüche sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der Um-

stand, daß beide im 5. Abschnitt des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbu-

ches unter der Überschrift "Pflichtteil" geregelt sind, rechtfertigt es, den

Pflichtteilsergänzungsanspruch als einen außerordentlichen Pflichtteilsan-

spruch zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2325 Rdn. 2), denn mit

dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt,

wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. BGH, Urteile vom

23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760, 761 m.N. und vom 29. Mai

1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327).

Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als

auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB

(vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie

§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB - nur den "Pflichtteil" erwähnt. Die Formulierung

der zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen AG Bottrop aaO und

Frenz aaO S. 228) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfas-

senden Auslegung dieses Begriffs nicht entgegen.

b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine ent-

sprechende Anwendung der § 2325 ff. BGB. Der Gedanke, die Haftung des

Erben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils der

unterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den Be-

ratungen der 2. Kommission zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches er-

wogen, aber letztlich abgelehnt worden (vgl. Probst, AcP 191 [1991] 138, 146

ff. m.N.). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lö-

sungsvorschlag mit dem heutigen § 1586b BGB wieder auf. Insoweit ist darauf

hinzuweisen, daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einen

Vorschlag von Beitzke in der achten Sitzung der Eherechtskommission beim

Bundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. BMJ,

Niederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei Kommissi-

onsmitglieder (Fettweis, Diemer-Nicolaus) dazu sogleich anmerkten, dann

müßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden,

ohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528).

Anhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag

Beitzkes übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilser-

gänzung aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Ge-

setzentwurfs wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit des

Unterhaltsanspruchs sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten

über den Tod des Verpflichteten hinaus "in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen,

wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht wor-

den wäre" (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angesehene

Beschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte "nicht mehr er-

halten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den

Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre". Die Anknüpfung der Haftungs-

begrenzung an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstor-

benen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten

Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschlie-

ßen, und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nach

dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. aaO

S. 153).

Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den

Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll,

wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht wor-

den wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgren-

ze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen dem geschiedenen Ehegatten

dann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Auch

dadurch erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt

durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, so

daß der Senat die vom AG Bottrop (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungs-

rechtlichen Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbunde-

nen Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zu

teilen vermag.

c) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein interessengerecht. Sie

nimmt dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch Schenkun-

gen zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbeste-

henden, ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehe-

gatten zu entwerten (vgl. Kahlert aaO S. 157) - eine Gefahr, auf die schon in

den Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war

(Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer ZEV 1999, 13, 14). Es ist

nicht ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung zum

Nachteil des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332

Abs. 1 BGB Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflicht-

teilsanspruch gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfü-

gungen ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl.

BGH, Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 f.).

4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang der

Abänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben.

Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-

lungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücks

getroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen

kann.

Blumenröhr

Krohn

Gerber

Sprick

Weber-Monecke