BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZB 31/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenan-
satz vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kosten
sind sachlich und rechnerisch richtig angesetzt; Einwendungen dagegen wer-
den auch nicht erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer wirt-
schaftlichen Verhältnisse zu einer Zahlung außerstande sein mag, wie sie gel-
tend macht, hätte nur bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
auch für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher
Antrag war nicht gestellt und hätte in der Sache auch keinen Erfolg haben kön-
nen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bundesgerichtshof nicht ver-
pflichtet, auf die Möglichkeit eines solchen Antrags und die Notwendigkeit ei-
nes besonderen Antrags für das Beschwerdeverfahren hinzuweisen.
Rinne
Kapsa