Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZB 31/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenan-

satz vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kosten

sind sachlich und rechnerisch richtig angesetzt; Einwendungen dagegen wer-

den auch nicht erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer wirt-

schaftlichen Verhältnisse zu einer Zahlung außerstande sein mag, wie sie gel-

tend macht, hätte nur bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

auch für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher

Antrag war nicht gestellt und hätte in der Sache auch keinen Erfolg haben kön-

nen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bundesgerichtshof nicht ver-

pflichtet, auf die Möglichkeit eines solchen Antrags und die Notwendigkeit ei-

nes besonderen Antrags für das Beschwerdeverfahren hinzuweisen.

Rinne

Kapsa