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BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZB 44/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August
2000 - 15 W 2238/00 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wur-
de im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutsch-
land verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb des "Werk Junkers".
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für insge-
samt 37 Monate lang geleistete Zwangsarbeit sowie eine weitere Entschädi-
gung wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und
der schlechten Verpflegung.
Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Rechts-
streits an das Landgericht hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 30. Mai
2000 die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 14. August
2000 hat das Oberlandesgericht die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-
hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt: § 16 des am 6. Juli 2000 vom Bundestag und am 14. Juli 2000
vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erin-
nerung, Verantwortung und Zukunft", das die Klägerin zur Inanspruchnahme
von Leistungen nach diesem Gesetz berechtigen werde, schließe die Klägerin
mit allen etwaigen Ansprüchen gegen Dritte aus. Da die Unterzeichnung des
Gesetzes durch den Bundespräsidenten unmittelbar bevorstehe, werde dieses
Gesetz in Kürze veröffentlicht werden und am Tage danach in Kraft treten. Bei
dieser Sachlage würde eine nicht Prozeßkostenhilfe beanspruchende Partei
bei verständiger Würdigung von einer Klage absehen. Dagegen richtet sich die
(außerordentliche) weitere Beschwerde der Klägerin.
II.
Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Pro-
zeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-
schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht er-
öffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffas-
sung der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung
ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-
schwerde" zuläßt, vorliegend nicht erfüllt.
1.
Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberlandesgericht habe das Prozeß-
kostenhilfe-Gesuch mit einem "rechtlich nicht wirkenden Gesetz" zurückgewie-
sen, geht fehl.
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft" (im folgenden: Stiftungsgesetz) ist am 2. August 2000 ausgefertigt
und am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt I S. 1263 verkündet worden. Da
das Gesetz nach seinem § 20 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten
ist, hatte es im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichts bereits
Wirksamkeit erlangt. Im übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß
die Annahme des Oberlandesgerichts, eine verständige, nicht hilfsbedürftige
Partei würde sich bei der angenommenen Sach- und Rechtslage (Gesetzesbe-
schluß des Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zu einem Gesetz, das
am Tage nach der Verkündung in Kraft treten soll) nicht anders verhalten, als
wenn das Gesetz schon in Kraft getreten wäre, "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit
der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grund-
lage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f;
119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/
Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten
Entscheidungen).
2.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 des Stiftungsgesetzes, das
auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und
dauerhaften Rechtsfrieden in und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rech-
nung tragen will (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), ste-
hen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den
Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt da-
für, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Zivilgerichte eine greif-
bare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang braucht die von der Kläge-
rin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes nicht
vertieft zu werden. Denn von einer evidenten Verfassungswidrigkeit der Aus-
schlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes - und nur eine solche
könnte in dem vorliegenden Verfahren beachtlich sein - kann keine Rede sein.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr