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BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZB 45/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni

2000 - 8 W 1790/00 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die in Polen geborene und heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre

1942 aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort war sie bis zum

Kriegsende als Zwangsarbeiterin tätig gewesen.

Die Klägerin behauptet, in einem Werk der Beklagten beschäftigt gewe-

sen zu sein, und verlangt von dieser Entschädigung für die von ihr insgesamt

31 Monate lang geleistete Zwangsarbeit und eine weitere Entschädigung für

die unmenschliche Behandlung, die sie in dieser Zeit erfahren hat.

Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Rechts-

streits an das Landgericht hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 9. Mai

2000 die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 13. Juni

2000 hat das Oberlandesgericht die gegen die Ablehnung der Prozeßkosten-

hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat

es ausgeführt: Im Hinblick auf § 16 des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung

einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", dessen Verabschie-

dung durch den Bundestag in naher Zukunft zu erwarten sei, biete die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin, der das

Oberlandesgericht unter Hinweis darauf, daß das Stiftungsgesetz am 12. Au-

gust 2000 in Kraft getreten sei, mit Beschluß vom 30. August 2000 nicht abge-

holfen hat.

II.

Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Pro-

zeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Be-

schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht er-

öffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffas-

sung der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung

ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Be-

schwerde" zuläßt, vorliegend nicht erfüllt.

1.

Auf der Grundlage ihres Vorbringens gehört die Klägerin, die 1942 aus

ihrem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reiches deportiert und dort zu

einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde,

zu den leistungsberechtigten Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ge-

setzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(im folgenden: Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263). Nach

§ 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes können Leistungsberechtigte Leistungen

aus Mitteln der Stiftung (§ 9) nur nach diesem Gesetz erlangen; etwaige wei-

tergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht

sind nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das auch und gerade

dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechts-

frieden in und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl.

die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin For-

derungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsar-

beiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage - zu der sich die weitere Be-

schwerde nicht weiter äußert - fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß eine ge-

richtliche Entscheidung, in der die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter Hin-

weis auf diesen gesetzlichen Ausschluß weitergehender Ansprüche abgelehnt

worden ist, "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt und

inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131,

185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem

Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen).

2.

Die weitere Beschwerde sieht die greifbare Gesetzwidrigkeit darin, daß

Landgericht und Oberlandesgericht das PKH-Gesuch mit einem "rechtlich nicht

wirkenden" Gesetz zurückgewiesen haben. Damit kann sie nicht durchdringen.

Ob der den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Gedanke,

eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei hätte im Hinblick auf die bevorste-

hende gesetzliche Regelung von einer Klageerhebung abgesehen, die Ableh-

nung der Prozeßkostenhilfe hätte rechtfertigen können, erscheint deshalb frag-

lich, weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung (9. Mai bzw. 13. Juni 2000) der

Bundestag über dieses Gesetz noch nicht beschlossen hatte. Zwar war der

Gesetzentwurf im April 2000 parallel sowohl durch die Bundesregierung als

auch aus der Mitte des Bundestags - und zwar von allen im Bundestag

vertretenen Fraktionen - eingebracht worden (vgl. BT-Drucks. 14/3206 und

BR-Drucks. 193/00), so daß ein Zustandekommen des Gesetzes in absehbarer

Zeit zu erwarten stand. Andererseits war nicht auszuschließen, daß der Ent-

wurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfahren

würde.

Diese Frage braucht indes vorliegend nicht vertieft zu werden. Das

Oberlandesgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30. August 2000

richtig ausgeführt, daß das Stiftungsgesetz am 12. August 2000 in Kraft getre-

ten sei (§ 20 des Gesetzes). Durch diesen Beschluß wurde die die Beschwerde

der Klägerin zurückweisende Entscheidung auf eine neue, für das vorliegende

Verfahren tragfähige Grundlage gestellt. Dem steht nicht entgegen, daß es

dann, wenn - wie hier - eine (weitere) Beschwerdemöglichkeit nach dem Ge-

setz überhaupt nicht vorgesehen ist, einer Nichtabhilfeentscheidung nicht be-

darf. Das ändert nichts daran, daß eine solche Entscheidung gleichwohl erge-

hen kann und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Gum-

mer, ZPO, 22. Aufl., § 571 Rn. 2 und 13).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr