Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.11.2000 – III ZR 89/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Bau-

landsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 23. März 2000 - 11 U 149/98 "Baul." - wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 12.874.540 DM.

Gründe

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit des

Prozeßvergleichs vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstrek-

kungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegen-

über der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Ver-

gleich der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung

(§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, ob

und inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im Hin-

blick darauf, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist,

überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zu

diesem Fragenkreis BGHZ 118, 229; BGHZ 124, 164, 168 ff; BGH, Urteil vom

21. April 1999 - VIII ZR 110/98 - NJW-RR 1999, 1080 m.w.N.). Jedenfalls ist

diese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis zum

Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung ver-

treten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel

(Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - und vom 20. Dezember

1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1

und 2).

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Beklagten auf.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke