BGH Urteil vom 30.11.2000 – III ZR 89/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Bau-
landsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 23. März 2000 - 11 U 149/98 "Baul." - wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.874.540 DM.
Gründe
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit des
Prozeßvergleichs vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstrek-
kungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegen-
über der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Ver-
gleich der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung
(§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, ob
und inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im Hin-
blick darauf, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist,
überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zu
diesem Fragenkreis BGHZ 118, 229; BGHZ 124, 164, 168 ff; BGH, Urteil vom
21. April 1999 - VIII ZR 110/98 - NJW-RR 1999, 1080 m.w.N.). Jedenfalls ist
diese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis zum
Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung ver-
treten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel
(Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - und vom 20. Dezember
1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1
und 2).
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten auf.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke