Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.11.2000 – V ZB 46/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000
gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung des in dem
Beschluß vom 28. September 2000 festgesetzten Werts des
Beschwerdegegenstands.
Der Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gegen
den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2000
wird nicht abgeholfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig (§ 14 Abs. 2 KostO), aber nicht
begründet. Die Festsetzung des Beschwerdewerts und der Kostenansatz sind
richtig.
1. Nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ist der Wert des Beschwerdegegen-
stands nach billigem Ermessen festzusetzen. Das rechtfertigt es, den Wert
hier mit 13.607,11 DM anzunehmen, denn die Rechtsmittel des Beteiligten
zu 1 richten sich gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung
zur Zahlung dieses Betrags.
2. Der Beteiligte zu 1 hat nach §§ 47 WEG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen, weil
er ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe der Kosten berechnet
sich nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WEG, 1 und 32
KostO. Danach ist hier das Dreifache der vollen Gebühr anzusetzen, weil es
zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Eine volle Gebühr bei ei-
nem Gegenstandswert zwischen 10.000 DM und 15.000 DM beträgt 90 DM, so
daß das Dreifache den Betrag von 270 DM ausmacht. Ihn schuldet der Betei-
ligte zu 1 nach § 3 Nr. 1 KostO, weil ihm durch den Senatsbeschluß vom
28. September 2000 die Kosten auferlegt wurden.
3. Ein Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
liegt dem Senat nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen,
weil das von dem Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 eingelegte Rechtsmittel unzuläs-
sig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 KostO.
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke