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BGH Beschluss vom 01.12.2000 – 2 StR 379/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Menschenraubs, Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und W. wird das
Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. April 2000
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklag-
ten B. und W. der versuchten Freiheitsberaubung von
über einer Woche Dauer in Tateinheit mit Freiheitsberau-
bung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der ver-
suchten Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
gegen Entgelt in drei Fällen, der Angeklagte W. darüber
hinaus der versuchten Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger gegen Entgelt in Tateinheit mit versuchter
Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Min-
derjährigen, schuldig sind,
b) hinsichtlich beider Angeklagten in den Strafaussprüchen mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorge-
nannte Urteil mit den Feststellungen - ausgenommen die Fest-
stellungen von Seite 18 oben bis einschließlich Seite 22 der
Urteilsausfertigung, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall I. 5. der Urteilsgründe verur-
teilt worden ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat
zum Nachteil der I. B. (I.1. der Urteilsgründe) ver-
hängten Einzelfreiheitsstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im üb-
rigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in
drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den An-
geklagten W. wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ge-
gen Entgelt in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung se-
xueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen und in einem anderen
Fall wegen Versuchs, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es darüber hinaus ein
Fahrverbot von drei Monaten verhängt, welches durch die Anrechnung der
Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist. Den im übri-
gen freigesprochenen Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Ver-
gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter
Vergewaltigung, und wegen Anstiftung zum Menschenraub zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Mit ihren auf die Sachrüge und bei den Angeklagten B. und W.
auch auf eine Beanstandung des Verfahrens gestützten Revisionen wenden
sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel haben in
dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im übrigen
sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten B. und W. wegen Menschen-
raubs hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte S. die Mitange-
klagten B. und W. , die sich zuvor schon mehrfach bemüht hatten, S.
auf dessen Geheiß Mädchen angeblich für pornographische Film- und Video-
aufnahmen gegen Entgelt zu vermitteln, unter Beschimpfungen und Drohungen
auf, ihm noch am Abend desselben Tages ein Mädchen gefesselt und gekne-
belt in seine am Ufer der E. gelegene Hütte zu bringen. Dabei spiegelte er
den beiden vor, das Opfer solle verschleppt und im Ausland in einen Harem
verkauft werden, wofür man 500.000 DM erhalte. Tatsächlich wollte S.
das Opfer selbst sexuell mißbrauchen und es anschließend freilassen. B.
und W. glaubten die Äußerungen S. s und waren mit dem Tatvorhaben
einverstanden. Nachdem sie von S. Geld zum Tanken erhalten hatten,
fuhren sie mit dem Auto nach Marburg, wo sie die 16-jährige A. D. unter
dem Vorwand, sie auf eine Party mitnehmen zu wollen, abholten. Während der
Rückfahrt teilte B. dem Angeklagten S. telefonisch mit, daß sie ein
Mädchen hätten. Auf einem abseits gelegenen Parkplatz hielt W. mit dem
Fahrzeug an. Nach dem Aussteigen griff B. wie geplant der zunächst an ei-
nen Scherz glaubenden Geschädigten von hinten um den Hals, während W.
sofort begann, ihre Arme und Beine mit einem Klebeband zu fesseln und das
Klebeband auch über den Mund und die kinnlangen Haare zu wickeln. Ihnen
war klar, daß die Geschädigte dadurch schwer in ihrer Atmung behindert war
und das spätere Entfernen des Klebebandes von Gesicht und Haaren sehr
schmerzhaft sein würde. Sodann legten sie die Geschädigte ins Auto und fuh-
ren zu der an der E. gelegenen Hütte. Nachdem sie das Mädchen ins Innere
der Hütte getragen hatten, klebten sie weiter Klebeband um Arme, Beine und
über den Mund. Sie erkannten, daß die Fesselung der Geschädigten Angst
bereitete und sie in Gefahr war zu ersticken. W. prüfte deshalb genau den
Sitz des Klebebandes über dem Mund, damit die Nase zum Atmen frei blieb.
Anschließend fesselten sie die Geschädigte zusätzlich mit einem Strick und
verließen die Hütte. Ehe sie mit dem Auto wegfuhren, kehrte W. noch einmal
zurück, weil er meinte, das Klebeband über dem Mund sei verrutscht und das
Mädchen könne ersticken. B. und W. hatten die Vorstellung, die Geschä-
digte völlig hilflos in einer lebensgefährlichen Situation zurückzulassen. Kurze
Zeit nachdem die beiden davongefahren waren, begab sich der Angeklagte
S. , der nach dem Telefonanruf seiner Komplizen zur Hütte gekommen
war, zur Geschädigten.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Menschenraubs
nicht. Der subjektive Tatbestand des § 234 Abs. 1 StGB in der hier allein in
Betracht kommenden Alternative setzt voraus, daß der Täter bei der Tathand-
lung des Sichbemächtigens in der Absicht handelt, das Opfer in hilfloser Lage
auszusetzen. Dem Täter muß es im Sinne zielgerichteten Wollens (Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 234 Rdn. 34; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 234
Rdn. 6; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 234 Rdn. 4; Lackner/Kühl, StGB
23. Aufl. § 234 Rdn. 3) darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen,
in der es - zur Selbsthilfe unfähig - auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an
Leib oder Leben gefährdet ist (Gribbohm aaO. Rdn. 41). Eine solche nach
§ 234 Abs. 1 StGB täterschaftsbegründende Absicht lag bei den Angeklagten
B. und W. nicht vor. Dies gilt im übrigen selbst dann, wenn man das Erfor-
dernis einer Absicht im engeren Sinne nicht gleichermaßen auf sämtliche das
Aussetzen in hilfloser Lage charakterisierende Umstände erstreckt, sondern für
die Leibes- oder Lebensgefahr lediglich dolus eventualis genügen läßt (Horn in
SK-StGB § 234 Rdn. 4; Vogler in LK 10. Aufl. § 234 Rdn. 8; a.A. Gribbohm
aaO. Rdn. 42). Denn hinsichtlich einer konkreten Lebensgefahr für die Ge-
schädigte fehlte es nach den Feststellungen an einem bedingten Vorsatz der
Angeklagten. Daß die Angeklagten eine solche Gefährdung der Geschädigten
in einer für das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ausreichenden
Weise billigten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihre Bemühungen, die
von ihnen erkannte Gefahr eines Erstickens durch das Freilassen der Nase
und die wiederholte Kontrolle des über den Mund geklebten Klebebandes zu
vermeiden, legen vielmehr nahe, daß sich die Angeklagten mit einer Lebens-
gefährdung gerade nicht willensmäßig abfanden, sondern auf das Ausbleiben
einer Gefahrenlage vertrauten. Der Senat schließt aus, daß in einer neuerli-
chen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche
die Annahme einer tatbestandsmäßigen Absicht bezogen auf eine konkrete
Lebensgefährdung der Geschädigten rechtfertigen könnten.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten jedoch - tateinheitlich
zu der verwirklichten gefährlichen Körperverletzung - eine Freiheitsberaubung
nach § 239 Abs. 1 StGB und, da ihr Tun auf die Verschleppung der Geschä-
digten in einen Harem im Ausland abzielte, den Versuch einer Freiheitsberau-
bung von über einer Woche Dauer gemäß den §§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 22 StGB
begangen. Das vollendete Grunddelikt wird durch die versuchte qualifizierte
Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht verdrängt. Durch die
Annahme von Tateinheit ist, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend zu
erfassen, vielmehr auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der
Versuch der Qualifikation bereits zu einer vollendeten Freiheitsberaubung ge-
mäß § 239 Abs. 1 StGB geführt hat (zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkur-
renz vgl. BGHSt 44, 196; 39, 100, 109; Stree in Schönke/Schröder, StGB
25. Aufl. § 52 Rdn. 2).
Soweit die Angeklagten B. und W. in den Fällen I.1., 3. und 4. der
Urteilsgründe wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach
§ 180 Abs. 2 StGB und der Angeklagte W. in dem Fall I.4. tateinheitlich hier-
zu wegen Förderung sexueller Handlungen einer anvertrauten Minderjährigen
gemäß § 180 Abs. 3 StGB verurteilt worden sind, ist das Landgericht unzutref-
fenderweise jeweils von vollendeten Taten ausgegangen, obwohl es in keinem
Fall zu sexuellen Handlungen der in § 180 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorausge-
setzten Art kam. Dies gilt auch für die Tat zum Nachteil B. , da die
pornographischen Videoaufnahmen nach den Feststellungen jedenfalls nicht
entgeltlich erfolgten. Für die Tatvollendung bedarf es jedoch sowohl bei § 180
Abs. 3 StGB als auch bei allen Begehungsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB
der Vornahme der tatbestandlich beschriebenen sexuellen Handlungen (BGHR
StGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1). Dies hat zur Folge, daß die Taten der
Angeklagten noch im Versuchsstadium fehlgeschlagen sind.
Der Senat hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und W.
entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die in
vollem Umfange geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hät-
ten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung
der Strafaussprüche. Hierbei hat der Senat die an sich von der Änderung des
Schuldspruchs nicht betroffene Einzelgeldstrafe gegen den Angeklagten W.
für die Tat zum Nachteil H. M. (I.2. der Urteilsgründe), für welche der
Tatrichter keine Tagessatzhöhe bestimmt hat, mitaufgehoben.
2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zum
Menschenraub scheitert - abgesehen vom Fehlen einer Haupttat - auch an
fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Denn das Landgericht hat nicht
festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten S. dahinging, die Mitange-
klagten würden bei der Begründung der physischen Herrschaft über die Ge-
schädigte in der für § 234 Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht handeln, das
Opfer in einer hilflosen mit konkreter Leibes- oder Lebensgefahr verbundenen
Lage auszusetzen.
Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, daß sich der Ange-
klagte S. gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und W. einer mittä-
terschaftlich begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht hat. S. , der an der Entführung der Geschädigten ein sexuell
motiviertes Eigeninteresse hatte, war Initiator des gemeinsamen Tatentschlus-
ses und leistete, in dem er das zum Tanken erforderliche Geld und seine an
der E. gelegene Hütte als Verbringungsort zur Verfügung stellte, wesentliche
die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernde Tatbeiträge. Daß er seine
Tatgenossen über die mit der Freiheitsberaubung verfolgten weiteren Ziele
täuschte, steht einer mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat ebensowenig
entgegen, wie der Umstand, daß seine Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium
erbracht wurden (BGHSt 37, 289, 292, BGH NStZ 1995, 285). Da der Ange-
klagte S. die durch die ihm mittäterschaftlich zuzurechnende Entführung
geschaffene Lage des Opfers (Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 239 a
Rdn. 21) zu einer mittels konkludenter Todesdrohung begangenen Nötigung zu
sexuellen Handlungen ausnutzte, ist er des weiteren der Geiselnahme nach
§ 239 b Abs. 1 2. Altern. StGB schuldig. Das Verbrechen der Geiselnahme
verdrängt auf der Konkurrenzebene die Freiheitsberaubung und steht zu der
zum Nachteil der Geschädigten verwirklichten Vergewaltigung in Tateinheit, mit
versuchter Vergewaltigung seinerseits in Idealkonkurrenz (BGHR StGB § 239 b
Entführen 3).
Der Senat sieht sich durch § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch
entsprechend zu ändern. Er hat daher die Verurteilung wegen Anstiftung zum
Menschenraub und - wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs - auch die
an sich rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Vergewaltigung
in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (I.5. der Urteilsgründe) aufgeho-
ben. Die Feststellungen zu der Vergewaltigung und der versuchten Vergewalti-
gung der Geschädigten beginnend mit dem Betreten der Hütte durch den An-
geklagten (UA S. 18 oben) können jedoch aufrechterhalten werden. Die Tei-
laufhebung des Schuldspruchs hat mit Ausnahme der für die Tat zum Nachteil
B. (I.1. der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe, welche
bestehen bleibt, die Aufhebung des sonstigen Rechtsfolgenausspruchs zur
Folge.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer