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BGH Beschluss vom 01.12.2000 – 2 StR 417/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 417/00

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf

Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v.

§ 349 Abs. 2 StPO.

Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Ab-

lehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Ver-

trauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einzel-

nen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK

rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson

2). Mit der Begründung, der Führungsbeamte selbst sei zu dem in den Fragen

angesprochenen "Themenkreis" schon vernommen worden, durfte dieser An-

trag nicht abgelehnt werden. Im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten

beruht das Urteil hierauf jedoch nicht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer