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BGH Beschluss vom 01.12.2000 – 2 StR 417/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf
Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v.
Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Ab-
lehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Ver-
trauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einzel-
nen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK
rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson
2). Mit der Begründung, der Führungsbeamte selbst sei zu dem in den Fragen
angesprochenen "Themenkreis" schon vernommen worden, durfte dieser An-
trag nicht abgelehnt werden. Im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten
beruht das Urteil hierauf jedoch nicht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer