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BGH Urteil vom 04.12.2000 – II ZR 153/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Nürnberg vom 17. Februar 2000 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens
durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. U. , V. und Dr. E. aus
N. vertreten worden. In dem Briefkopf ist auch ein Rechtsanwalt
B. M. aufgeführt, der in der Sozietät von Oktober 1996 bis zum
28. Oktober 1999 als freier Mitarbeiter tätig, jedoch als Rechtsanwalt weder bei
dem Landgericht Nürnberg/Fürth noch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg
zugelassen war. Dieser legte für den Kläger gegen das die Klage abweisende
Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth mit der von ihm unterzeichneten Beru-
fungsschrift vom 20. September 1999 Berufung ein, die per Fax am 20. und im
Original am 21. September 1999 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg einging.
Von der fehlenden Zulassung sowie dem Umstand, daß eine Zulassung von
Herrn M. im Oberlandesgerichtsbezirk C. am 8. April 1997 widerru-
fen worden war, erlangten die Mitglieder der Sozietät am 9. Dezember 1999
Kenntnis. Eine Bestätigung der Zulassung hatten sie sich weder bei der Ein-
stellung noch später vorlegen lassen. Am 20. Dezember 1999 legten sie für
den Kläger erneut Berufung ein und beantragten, dem Kläger wegen Versäu-
mung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der
Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sa-
che an die Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzuläs-
sig verworfen.
Die Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO nur unter der Voraussetzung
zu gewähren, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungs-
frist beruhte auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers,
das sich dieser zurechnen lassen muß.
Von der Sozietät, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Angele-
genheit beauftragt hatte, war deren selbständige Bearbeitung Herrn M.
übertragen worden. Die Mitglieder der Sozietät haben es von Anfang an ver-
säumt, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob Herr M. bei dem
Oberlandesgericht Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen war. Solange ihnen
ein Zulassungsnachweis nicht vorlag, hätten sie Herrn M. nicht mit der
selbständigen Bearbeitung des Verfahrens betrauen dürfen. Daß sie das den-
noch getan haben, beruht auf Fahrlässigkeit. Damit ist die Voraussetzung
schuldhaften Verhaltens in der Person der Prozeßbevollmächtigten des Klä-
gers im Sinne der §§ 233 ff. ZPO erfüllt.
Da eine ordnungsgemäße Berufung in der gesetzlichen Frist somit nicht
eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als un-
zulässig verworfen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke