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BGH Urteil vom 04.12.2000 – II ZR 230/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 666
Besteht der begründete Verdacht, daß der Verwalter des gemeinsamen Grundei-
gentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich
gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf be-
rufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen
familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil der Klägerin entschieden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 19. Februar 1998 weiter abge-
ändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.300,-- DM nebst
4 % Zinsen seit dem 18. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Aus-
zahlung von Überschüssen aus der Verwaltung des Grundstücks F.
Straße 57 in O. in Anspruch, das in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis
26. Februar 1997 im Miteigentum beider Parteien stand und von der Beklagten
verwaltet wurde.
Die Beklagte zahlte der Klägerin, deren Miteigentumsanteil ein Viertel
betrug, für die Jahre 1991 bis 1995 von 1992 bis 1996 jährlich "pauschale" Be-
träge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 140.000,-- DM. Detaillierte Abrech-
nungen erteilte die Beklagte nicht, sie wurden von der Klägerin auch nicht ver-
langt. Erstmals im Januar 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Rechen-
schaft über ihre Verwaltungstätigkeit zu legen.
Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin Einsicht in sämtliche Verwal-
terunterlagen verlangt und, nachdem die Beklagte ihr diese gewährt hat, einen
Zahlungsanspruch über 120.300,-- DM geltend gemacht. Das Landgericht hat
der Klage in Höhe von 36.800,-- DM stattgegeben, das Berufungsgericht der
Klägerin weitere 13.500,-- DM zuerkannt. Wegen der restlichen Forderung von
70.000,-- DM für die Jahre 1991 bis 1995 ist die Klage in beiden Instanzen er-
folglos geblieben mit der Begründung, der stillschweigende Verzicht der Kläge-
rin auf ins Einzelne gehende Abrechnungen schließe für diesen Zeitraum auch
Nachforderungen aus. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung weiterer 70.000,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin.
I. Das Berufungsgericht hat auf die nach seiner Ansicht zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach in der jahrelangen
Entgegennahme "runder" Beträge ohne Abrechnung ein konkludenter Verzicht
auf Rechnungslegung und auf die Auszahlung konkret ermittelter Beträge lie-
ge. Ergänzend hat es auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis der Parteien
hingewiesen, das es nicht ungewöhnlich erscheinen lasse, daß "man sich bei
der "Gewinnverteilung" gegenseitig weitgehend vertraut hat und nicht darauf
bestehen wollte, eine mit nicht geringen Mühen verbundene Abrechnung aller
einzelnen Ausgaben und Einnahmen zu erhalten". Es sei auch zu berücksichti-
gen, daß die Beklagte die Grundstücksverwaltung nicht gewerbsmäßig betrie-
ben habe und offenbar darin auch nicht ausgebildet gewesen sei. Die Klägerin
könne nicht damit gehört werden, daß die Beklagte im Nachhinein für die frag-
lichen Jahre Auskunft habe erteilen können. Denn die Klägerin gelange zu der
von ihr aufgrund der nachträglichen Auskünfte der Beklagten errechneten
Nachforderung nur, weil die Beklagte zu einer Vielzahl der behaupteten Aus-
gaben keine nachvollziehbaren Angaben mehr habe machen können. Die Be-
klagte habe, da sie jahrelang nicht zu detaillierten Abrechnungen aufgefordert
worden sei, darauf vertrauen dürfen, daß die übrigen Miteigentümer in familiä-
rer Eintracht auf eine derartige Abrechnungsweise verzichteten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
nimmt rechtsfehlerhaft an, daß ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf
genaue Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 1995 auch jegliche Nachforde-
rung für diese Zeit ausschließt.
II. Es kann dahinstehen, ob in der mehrjährigen Entgegennahme "run-
der" Beträge, über die eine Abrechnung nicht erteilt und von der Klägerin auch
nicht verlangt wurde, mit Rücksicht auf die enge Verwandtschaft der Parteien
und die Unentgeltlichkeit der Grundstücksverwaltung durch die Beklagte ein
Verzicht der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaft, wie sie die Beklagte
nach § 666 BGB schuldete, gesehen werden kann. Dieser Verzicht hätte, wie
die Revision mit Recht rügt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts je-
doch nicht sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerin umfaßt, die sich bei ge-
nauer Abrechnung ergeben hätten. Das Berufungsgericht gibt - ebenso wie
bereits das Landgericht - für seine gegenteilige Annahme keine nähere Be-
gründung. Seine sonstigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht. Das
Verwandtschafts- und Vertrauensverhältnis der Parteien sowie die übrigen
Umstände, die unentgeltliche, nicht gewerbsmäßige Tätigkeit der nicht zur
Grundstücksverwalterin ausgebildeten Beklagten und die mit der exakten Ab-
rechnung aller Einnahmen und Ausgaben verbundene Mühe, konnten allenfalls
den Schluß rechtfertigen, die Klägerin habe mit dem Verzicht auf Rechenschaft
stillschweigend auch auf verhältnismäßig unwesentliche Spitzen von Zah-
lungsansprüchen verzichtet, sei also etwa mit der Abrundung einer Summe auf
einen glatten Betrag oder der Nichtberücksichtigung von Kleinbeträgen einver-
standen. Für die Annahme eines weiterreichenden Verzichts der hier in Rede
stehenden Größenordnung fehlt dagegen jeder Anhaltspunkt. Das Berufungs-
urteil kann daher keinen Bestand haben.
III. Die Beklagte schuldet der Klägerin die streitigen 70.000,-- DM. Das
ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsur-
teil Bezug nimmt.
Danach hat die Klägerin vorgetragen, in der Zeit von 1991 bis 1995 sei
aus dem Grundstück ein Überschuß von 760.000,-- DM erwirtschaftet worden,
von dem auf ihren Anteil 190.000,-- DM entfielen. Nettomieteinnahmen von
insgesamt 1.086.400,-- DM stünden von ihr anerkannte Ausgaben in Höhe von
326.400,-- DM gegenüber. Von diesen Zahlen ist auszugehen, da die Beklagte
der Darstellung der Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.
Die Beklagte geht bei den Nettomieten von einem um 28.800,-- DM nied-
rigeren Betrag aus, weil sie behauptet, insoweit habe es sich bei den Zahlun-
gen der Mieterin M. GmbH um Nebenkostenvorauszahlungen gehandelt. Dem
kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat eine von der Beklagten für die
Grundstücksgemeinschaft mit der M. GmbH, diese ebenfalls vertreten
durch die Beklagte, getroffene Vereinbarung vom 20. Januar 1993 vorgelegt,
derzufolge in dem von der M. GmbH ab 1. März 1988 monatlich zu zahlen-
den Mietzinsbetrag von 7.800,-- DM keine Nebenkosten enthalten waren. Zu
dem Widerspruch, der sich aus dieser Vereinbarung zu ihrem Vorbringen be-
treffend die Summe der Nettomieten ergibt, hat die Beklagte keine Erklärung
vorgebracht.
Höhere als von der Klägerin zugestandene Ausgaben können nicht be-
rücksichtigt werden, weil die Beklagte das von ihr vorgelegte Zahlenwerk nicht
in der erforderlichen Weise erläutert hat. Sie hat, soweit die Klägerin die Be-
rechtigung von Ausgabepositionen bestritten hat, nicht im Einzelnen dargelegt,
daß es sich um berücksichtigungsfähige Ausgaben für das Grundstück gehan-
delt hat. Nachdem das Landgericht sie durch Beschluß vom 13. November
1997 auf ihre sich aus § 667 BGB ergebende Darlegungs- und Beweislast in-
soweit hingewiesen hatte, hat sie lediglich Zeugenbeweis angetreten dafür,
daß die Positionen tatsächlich angefallen seien und sämtliche in die Abrech-
nung eingestellten Rechnungen Arbeiten an dem gemeinsamen Grundstück
betroffen hätten. Die hierfür benannte Zeugin habe die einzelnen Abrechnun-
gen erstellt und könne dazu auch anhand der in ihrem Besitz befindlichen Un-
terlagen Auskünfte erteilen. Damit ist die Beklagte ihrer Darlegungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen, wie das Landgericht in seinem Urteil vom 19. Fe-
bruar 1998 zutreffend, wenngleich in bezug auf die von der Klägerin für die
Jahre 1996 und 1997 erhobenen Forderungen, ausgeführt hat.
Von den der Klägerin demnach zustehenden 190.000,-- DM ist nach
dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren
noch ein Betrag von 70.000,-- DM offen, nachdem das Landgericht die 1996
erfolgte, aber das Jahr 1995 betreffende Zahlung von 20.000,-- DM von der der
Klägerin für 1996 und 1997 zustehenden Forderung abgesetzt hat.
IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß
§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
und teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung der Berufung
der Klägerin vollen Umfangs stattzugeben.
Röhricht
Hesselberger
Prof. Dr. Henze ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert
Röhricht
Kraemer
Münke