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BGH Urteil vom 04.12.2000 – II ZR 293/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 286

Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grund-

sätze des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten

Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom

13. September 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 2, vom 1. April 1992 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete

Urteil des Landgerichts Hamburg dahin geändert, daß die Be-

klagten auf die ausgeurteilten Beträge jeweils Zinsen in Höhe von

11 % für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 13. Februar 1991, von

11,5 % vom 14. Februar 1991 bis 5. September 1991, von

12,25 % vom 6. September 1991 bis 2. Januar 1992 und von

12,75 % seit dem 3. Januar 1992 zu zahlen haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

die Beklagte zu 1

die Beklagte zu 2

die Beklagte zu 3

die Beklagte zu 4

die Beklagte zu 5

20 %,

17,5 %,

10 %,

5 %,

8,5 %,

0,75 %,

0,75 %,

2 %,

1,2 %,

0,8 %,

20 %,

2 %,

1,5 %,

2,5 %,

5 %,

2,5 %.

die Beklagte zu 6

die Beklagte zu 7

die Beklagte zu 8

die Beklagte zu 9

die Beklagte zu 10

die Beklagte zu 11

die Beklagte zu 12

die Beklagte zu 13

die Beklagte zu 14

die Beklagte zu 15

die Beklagte zu 16

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-Kasko-

Versicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch.

Er war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum

Preise von 80.000,-- DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat

ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu ei-

ner Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die

Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit

der Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gege-

bene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Be-

dingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von

Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei.

Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung

eines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch

chemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach

der genannten Bedingung nicht zu haften.

Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie

auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil

vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter

Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß

die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zurückweisung der

Anschlußberufung des Klägers führen müsse. Hiergegen wendet sich der Klä-

ger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung

der Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch

entsprechend der Anschlußberufung des Klägers.

I. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung da-

von ausgegangen, daß es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerstö-

rung des Gummischlauches kam, die ihrerseits ursächlich für den Wasserein-

bruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gemäß

Nr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG

aber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgemäß bemannt

gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Mo-

torbootführerscheins (Binnengewässer) gewesen. Die Beweisaufnahme durch

das Berufungsgericht habe ergeben, daß auch der Zeuge V., der die Yacht

geführt

habe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen Führerscheins gewesen sei. Nach

dem vom Kläger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermu-

tung dafür, daß der Schaden entweder durch unsachgemäße Führung des

Schiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei.

Es sei davon auszugehen, daß ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsführer

die Überhitzung des Motors während der Fahrt durch Beobachtung der Anzei-

geinstrumente rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Abwendung der Brand-

gefahr getroffen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht wider-

legt.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

gelangt unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbewei-

ses zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen

Schaden und der fehlenden Berechtigung des Klägers und des Zeugen V.,

ein Motorboot zu führen. Es läßt Teile des Beweisergebnisses unberücksich-

tigt.

II. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß

der Untergang des Schiffes durch die Zerstörung eines Gummischlauches und

den dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und daß der Risiko-

ausschluß nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der

nicht gehörigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden vor-

aussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, VersR 1974, 589;

Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 132 Rdn. 5). Fehlerhaft ist es jedoch, wenn

das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, nach dem vom

Kläger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine "Vermutung" dafür, daß

der eingetretene Schaden durch unsachgemäße Führung des Fahrzeugs oder

aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei, und der Kläger

habe es unterlassen, "diesen Anscheinsbeweis" zu widerlegen. Abgesehen

davon, daß bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis

rechtsfehlerhaft ist, rügt die Revision mit Recht, daß auch die Annahme, die

Beklagten könnten sich für die Kausalität auf einen prima facie-Beweis berufen,

als solche rechtlich unhaltbar ist.

Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt,

wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenser-

fahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf

eine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine

bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als

typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen.

Das Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, daß

die Yacht ohne Motorbootführerschein geführt, die Überhitzung des Backbord-

motors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Maßnahmen zur Abwen-

dung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, daß die

Überhitzung des Motors für einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsführer

anhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, aller-

dings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gründet.

Das Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgeführ-

ten Beweisaufnahme, das - wie erwähnt - bei der Beurteilung, ob ein typischer

Geschehensablauf vorliegt, nicht außer Betracht bleiben darf, stützt die An-

nahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht

die Darstellung des Klägers, daß sich die Temperaturanzeiger für beide Moto-

ren stets im Normalbereich bewegt hätten, bestätigt. Der Zeuge, der sich unwi-

dersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher

in bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies

ausdrücklich auch für den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der Über-

hitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung

erscheint plausibel, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen B.

in beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren

Kühlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am äußeren

Kühlkreislauf eingetreten war und daher eine Erwärmung des inneren Kreis-

laufs allenfalls zeitverzögert an den Instrumenten abzulesen gewesen wäre.

Dem sachverständigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er

nach

der Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tat-

sächlich keinen Überhitzungsschaden auf. Das spricht dafür, daß die Tempe-

ratur im inneren Kreislauf des Motors nicht überhöht war und die Instrumente

daher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine Überhitzung des Motors

schließen ließ.

Da demnach davon auszugehen ist, daß die Instrumente die Überhit-

zung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den

Schluß rechtfertigen könnte, daß fehlende Ausbildung und Erfahrung des

Bootsführers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien, nicht gege-

ben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag

der Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, daß die

Eintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht

ausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren Rü-

gen berechtigt sind, kann offenbleiben.

III. Die Beklagten schulden dem Kläger die geltend gemachten Beträge

nebst den mit der Anschlußberufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsge-

richt - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht behandelten weiteren Einwen-

dungen sind nicht begründet.

Die Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge

1976 leistungsfrei. Das Führen eines Bootes ohne den hierfür vorgeschriebe-

nen Führerschein ist kein Verstoß gegen behördliche Vorschriften i.S. dieser

Bestimmung. Mit behördlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die

sich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbe-

sondere Fahrtüchtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren

und explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen

(Prölss/Martin/Voit aaO Nr. 3 AVBW Rdn. 13 zur gleichlautenden Bestimmung

Nr. 3.4.5 der AVB Wasserfahrzeuge 1985).

Der Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Back-

bordmotors objektiv fahruntüchtig gewesen und hätte daher nicht zur Werft

gefahren werden dürfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrlässig ge-

wesen, die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne daß die Ursache für den Motor-

brand festgestellt worden war. Das Schiff war für die anstehende kurze Über-

führungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor

fahrtüchtig. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig. Er durfte die Fahrt

zur Werft für ungefährlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Boots-

baugeschäft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erklärt hatte,

er könne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er,

der Zeuge, könne mit dem nötigen Werkzeug nicht zum auf der französischen

Seite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba.

kommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die

zudem dadurch bestätigt worden ist, daß das Boot ohne weiteren Zwischenfall

in die Werft gelangte, durfte der Kläger vertrauen. Mit dem späteren Sinken

des Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verhält-

nisse (Verursachung höherer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe)

brauchte er nach der erfolgreichen Überführung des Bootes nicht zu rechnen.

Jedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß

er diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als

nicht festgestellt werden konnte, daß er die Zerstörung des Gummischlauches

und die damit verbundene Gefahr eines nachträglichen Wassereinbruchs hätte

erkennen können.

IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß

§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Be-

rufungsurteils zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die An-

schlußberufung des Klägers hinsichtlich Zinsbeginn und -höhe abzuändern.

Röhricht

Henze

Hesselberger

Kraemer

Münke