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BGH Beschluss vom 05.12.2000 – 1 StR 490/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 490/00

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmä-

ßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-

urteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim Landge-

richt Mannheim einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die als

Revisionseinlegung anzusehen ist (§ 300 StPO).

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten

nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung

erteilt. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehme

das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärung

wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der ge-

samten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die englische Spra-

che anwesend. Der Angeklagte trägt nicht vor, ihm sei die Rechtsmittel-

belehrung nicht übersetzt worden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht

gewusst, dass er die Möglichkeit gehabt habe, dem Urteil 'zu widerspre-

chen', die Strafe sei unangemessen hoch, kann der Angeklagte nicht

gehört werden. Weshalb der Angeklagte die Bedeutung des Rechtsmit-

telverzichts verkannt haben sollte, legt er im Übrigen nicht dar.

Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder wider-

rufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen

werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1

m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).

Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offen-

sichtlich anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf die Durchfüh-

rung der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträg-

lich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Auch eine

möglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch

den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom

9. September 1997 - 4 StR 422/97 -; BGH NStZ-RR 1997, 173). Gründe,

die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen

könnten (vgl. Ruß in KK-StPO, 4. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht er-

sichtlich."

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Nack Schluckebier

Kolz Schaal